{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-16_4_StR_19_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-18","aktenzeichen":"4 StR 19/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"119 088\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 19/69 URTEIL\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Dieter Ze aus OWW, geboren\nam 1937 in ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Hilfsmaler Hans B aus OD, seboren\nan GEB 953 in 3 Schlesien, zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\nT geborene B eaus geboren am 1941\nNiederschlesien, zur Zei n Untersu-\n\nwegen gemeinschaftlich versuchten Mordes u.a.\n\ndie Hausfrau _ W\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 16. April 1969 in der Sitzung\nvom 18. April 1969, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt (iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEE, EEE,\nals Verteidiger des Angeklagten\nDieter TB:\nRechtsanwalt aD, GERD ‚\nals Verteidiger des Angeklagten\nHans Bw,\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht Münster (Westf.) vom 19. Juni 1968\nin den Schuldsprüchen wie folgt geändert:\n\n1. Der Angeklagte Dieter TB ist schuldig:\ndes Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwe-\n\nrem Raub,\n\ndes Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwe-\n\nrem Raub und\n\ndes versuchten Mordes.\n\n2. Der Angeklagte Hans BB ist schuldig:\ndes Autostraßenraubes in Tateinheit mit\nschwerem Raub,\nder räuberischen Erpressung,\ndes Mordes in Tateinheit mit versuchten\nschwerem Raub und\ndes versuchten Mordes.\n\n3. Die Angeklagte Wally TB ist schuldig:\ndes Autostraßenraubes in Tateinheit mit\nschwerem Raub,\nder Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit\nBeihilfe zu versuchtem schwerem Raub und\nmit Beihilfe zu versuchtem Mord.\n\nDie gegen die drei Angeklagten in Fall Gun\n(versuchter schwerer Raub oder Beihilfe hierzu)\nund im Fall Conrad Br (Morä oder Beihilfe hierzu) verhängten Einzelstrafen sowie die gegen die\nAngeklagte Wally TB wegen Beihilfe zum versuchten Mord im Fall Wilhelm Br verhängte Einzelstrafe und sämtliche Gesamtstrafen werden aufgehoben.\n\nDie Angeklagten Dieter TEE una Hans EEE werden zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nIm übrigen wird die Sache zur Festsetzung neuer\nGesamtstrafen aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen hinsichtlich der Angeklagten Dieter Tin\nund BGB, zur neuen Straffestsetzung und Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der Angeklagten Wally\nTED, zur Entscheidung über die Nebenstrafen\n\nund Nebenfolgen sowie zur Entscheidung über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAs\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Dieter Tu»\nwegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit\nmit gemeinschaftlichen schwerem Raub (Fall SD -Faiimp -\na), wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes\n(Fall GE , wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Conrad\nBr) und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes (Fall\nWilhelm Br) zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDen Angeklagten DD nat das Schwurgericht wegen\ngemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, wegen räuberischer Erpressung (STE CEEEEEEEEEED) , wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes (CD und wegen zwei versuchter Morde (Conrad und Wilhelm Br) zu 12 Jahren Zuchthaus\nverurteilt.\n\nDie Angeklagte Wally ist wegen gemeinschaft-\n\nlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftli-\n\nchem schweren Raub (D- Ti) , wesen Beihilfe\n\nzu versuchtem schwerem Raub (CP) unä wegen Beihilfe\n\nI\n\nzu versuchtem Mord in zwei Fällen (Conrad und Wilhelm\nBr) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nB.\n\nDie Staatsanwaltschaft und die Angeklagten fechten\ndas Urteil mit der Revision an.\n\nI- Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel ist beschränkt auf die Verurteilung\nder Angeklagten wegen des an Conrad Br verübten Tötungsverbrechens. Trotz dieser Beschränkung erfaßt es jedoch auch die Verurteilung der Angeklagten Dieter Tu\nund BEE wegen versuchten schweren Raubes und die Verurteilung der Angeklagten Wally Tg wesen Beihilfe\nzum versuchten Mord im Fall Wilhelm Brggpunäd wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub, da insoweit zwischen\nden verschiedenen Straftaten nicht, wie das Landgericht annimmt, Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, wie bei\n\nder Behandlung der Revisionen der Angeklagten darzulegen\n\nsein wird. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt insoweit auch zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO).\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie erstrebt im Fall Conrad Br die Verurteilung\nder Angeklagten Dieter Te uni ED wegen vollendeten Mordes und der Angeklagten Wally TED wegen Beihilfe hierzu. Die Revision muß Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte Dieter TB hatte den geladenen und\ngespannten Trommelrevolver in der Hand, als Conrad Br»\nzum Schutze der beiden Frauen in dem überfallenen Ladenge-\n\nschäft GE eincrift. To war nach den Feststel-\n\nwtf\n\nlungen bereit, auf Menschen zu schießen und dabei deren\nTod bewußt in Kauf zu nehmen. Als er erkannte, daß ihn\nConrad Br nit einem Kleinkalibergewehr bedrohte, drehte\ner \"seinen Oberkörper ruckartig nach links in der Absicht,\nauf den sich ihm in den Weg stellenden Br zu schießen\",\nwobei er bewußt in Kauf nahm, daß dieser von dem Schuß\nmöglicherweise tödlich getroffen werden könne. Aus seinem\nRevolver löste sich ein Schuß, der Br@ß®aus einer Entfernung von einem Meter tödlich ins Gesicht traf.\n\nDas Schwurgericht hat nicht feststellen können, ob\nder Angeklagte TlBien Revolver willentlich abgedrückt\nhat, oder ob ihm Br zuvorgekommen ist und der Schuß aus\ndem Revolver dadurch gelöst worden ist, daß ein Geschoß\naus dem Kleinkalibergewehr des Br den am Abzug des Revolvers liegenden Zeigefinger ME ] traf. Entgegen der\nAuffassung des Schwurgerichts kommt es jedoch hierauf für\ndie rechtliche Beurteilung nicht an.\n\nDie Ansicht des Schwurgerichts, die Handlungsweise\ndes Angeklagten Te erfülle nicht den Tatbestand einer\nvollendeten vorsätzlichen Tötung, sondern nur den der versuchten vorsätzlichen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung,\nberuht offenbar auf der Vorstellung, durch das vorsätzliche\nDazwischentreten des Conrad Bro sei der ursächliche Zusanmenhang zwischen der bedingt auf die Tötung des Bruns gerichteten Handlung des Angeklagten und dem tödlichen Erfolg\nunterbrochen worden, so daß dieser Erfolg dem Angeklagten\nnicht mehr als ein von ihm vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet werden könne. Diese Ansicht ist jedoch rechtlich\nnicht haltbar.\n\nDas vorsätzliche Tun des Verletzten schließt nur dann\nden Ursachenzusammenhang aus, wenn es bewirkt, daß der Er-\n\nfolg überhaupt nicht mehr auf das Verhalten des Täters\nzurückzuführen ist (BGH Urteil vom 3. Dezember 1953,\n\n4 StR 378/53). Unmittelbar ursächlich für den Tod des\nConrad Br waren zwei Vorgänge: Eine Handlung des Angeklagten, darin bestehend, daß er sich, die geladene\nund gespannte Waffe in der Hand, plötzlich dem Br\nzukehrte, um auf ihn zu schießen, und, nicht ausschließbar, eine Handlung des Getöteten, durch die der tödliche\nSchuß ausgelöst wurde. Keine dieser Handlungen kann weggedacht werden, ohne daß auch der Erfolg entfiele. Daher\nkann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlung\ndes Angeklagten und dem Tod des Br nicht deswegen geleugnet werden, weil der tödliche Schuß möglicherweise\nnicht durch den Angeklagten, sondern durch den Getöteten\nausgelöst wurde.\n\nDer Angeklagte hat diesen Erfolg nicht, wie das\nSchwurgericht meint, fahrlässig, sondern vorsätzlich herbeigeführt. Zwar entsprach der tatsächliche Verlauf\n- immer unterstellt, daß der Angeklagte nicht willentlich\ndie Waffe abgedrückt hat — nicht den Vorstellungen und\ndem Willen des Angeklagten. Ein von den Vorstellungen und\ndem Willen des Täters abweichender Ursachenablauf schließt\naber dessen Verantwortlichkeit für den Erfolg nicht ohne\nweiteres aus. Zum Vorsatz gehört zwar eine mehr oder minder bestimmte Vorstellung davon, auf welche Weise der vorgestellte Erfolg herbeigeführt werden wird. Jedoch ist\neine sichere, alle Abweichungen ausschließende Lenkung\ndes Geschehens nicht möglich. Andernfalls hätte die Überzeugung, daß es auch einen bedingten Vorsatz gebe, keine\nsachliche Berechtigung. Daher wird dem Verursacher eines\nErfolges dieser auch dann als ein vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet, wenn zwar der Eintritt des Erfolges\n\nden Vorstellungen und dem unbedingten oder auch nur dem\nbedingten Willen des Handelnden entspricht, nicht aber\n\nim einzelnen der wirkliche Ablauf der Geschehnisse, die\n\nzu dem Erfolg hingeführt haben. Abweichungen von dem vorgestellten Verlauf schließen den Vorsatz nicht aus, wenn\nsie sich noch innerhalb der Grenzen des nach der Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und wenn sie an der rechtlichen Bewertung nichts ändern (RGSt 70, 257; BGH Urteil\nvom 6. Mai 1954, 3 StR 845/53).\n\nDer Angeklagte hatte den Vorsatz, sich auf jeden\nFall \"frei zu schießen\", wobei er die Tötung von Menschen\nbilligend in Kauf nahm. Er hat seine scharf geladene und\nschußbereite Waffe auf Br gerichtet, um zu schießen,\nund er hätte geschossen, wenn nicht Br vorher geschossen hätte. Daß sich der Schuß aus der Pistole des Angeklagten durch irgendeinen Zufall früher lösen konnte, als er\nes wollte, lag nicht so außerhalb jeder Erfahrung, daß dem\nAngeklagten der Erfolg nicht mehr als ein von ihm vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet werden könnte. An der\nrechtlichen Bewertung der Tat des Angeklagten ändert der\nvon dem gewollten abweichende wirkliche Verlauf nichts.\n\nDieselben Erwägungen gelten, soweit die Angeklagten\nEBGEEB vr walıy TB der Mittäterschaft oder der Beihilfe zum versuchten Mord in diesem Falle schuldig befunden worden sind. Auch insoweit muß daher die Revision der\nStaatsanwaltschaft Erfolg haben. Im übrigen wird auf die\nAusführungen zu den Revisionen der Angeklagten verwiesen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dieter To\n\nDer Beschwerdeführer rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Autostraßenraubes nach § 316 a StGB im Falle Se PANNE\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob auch Überfälle auf\nhaltende Kraftfahrzeuge unter § 316 a StGB fallen, wie\nder 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in BGHSt 18,\n170, 171 annimmt, kann unentschieden bleiben. Die Angeklagten TB una BEE Haben unter Mitwirkung der Angeklagten Wally TOD den Tatbestand des § 316 a StGB\njedenfalls dadurch verwirklicht, daß sie Sy raiigegen seinen Willen in seinem Kraftwagen an eine\neinsame Stelle im Wald verschleppt haben, um sich seines\nFahrzeugs zu bemächtigen.\n\nMit Recht hat es das Schwurgericht abgelehnt, § 316 a\nAbs. II StGB anzuwenden. Was die Revision dagegen vorbringt,\ngeht an der Tatsache vorbei, daß die Angeklagten einen\nvollendeten Raub begangen haben, von dem sie nicht mehr\nim Sinne des § 316 a Abs. II StGB zurücktreten konnten.\n\nIm übrigen bekämpft die Revision nur in unzulässiger\nWeise die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts.\n\nRechtlich unzutreffend ist allerdings die Annahne\nvon Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Raub\nim Falle MED una dem nach richtiger Auffassung vollendeten Mord an Conrad Brp- In Wirklichkeit handelt es\nsich um eine Tat im Sinne des § 73 StGB. Der Angeklagte\nDieter TG war zusammen mit BED in das Ladengeschäft in Raubabsicht eingedrungen mit dem Vorsatz, gegen\njeden, der sich ihm entgegenstellen würde, die Schußwaffe\nzu gebrauchen. Der Raubversuch war noch nicht beendet,\nder Angeklagte und ED standen noch mit gezogenen und\nschußbereiten Waffen in dem Ladengeschäft der Inhaberin\n\n- 10 -\n\nund ihrer Angestellten gegenüber, als Conrad Brfggden\nFrauen zu Hilfe kommen wollte und der Angeklagte die\ngeladene Waffe auf ihn richtete. Diese gegen die Person\n\ndes Conrad Br@ßß9 gerichtete Gewalthandlung war noch ein\n_Meil der Ausführungshandlungen des geplanten Raubes und\nstand mit diesem in engem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang.\n\nAnders verhält es sich mit dem versuchten Mord an\nWilhelm Br» Auf diesen hat der Angeklagte TB z*.-\nschossen, um sich den Fluchtweg frei zu machen, nachdem\nder Raub bereits gescheitert und der Versuch somit beendet war. Dieser Mordversuch ist daher eine rechtlich\nselbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB.\n\nRechtlich unbedenklich ist der Ausspruch über die\nEntziehung der Fahrerlaubnis, soweit er den Angeklagten\nDieter TEE petrifft. Ein Teilnehmer an einer Straftat\nkann auch dann die Tat im Zusammenhang mit der Führung\neines Kraftfahrzeuges begangen haben, wenn er es nicht\neigenhändig gelenkt hat (BGHSt 10, 333).\n\nIII. Die Revision des Angeklagten BE oo]\n\nDer Beschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Die Revision hat\nzum Teil Erfolg.\n\nDie Aufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da keine Beweismittel angegeben sind, deren Benutzung sich dem Schwurgericht hätte aufdrängen sollen.\n\n- 11 -\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet der\nBeschwerdeführer ebenfalls die Anwendung des § 316 a\nim Falle Sp >. Insoweit wird auf die\nAusführungen zur Revision des Angeklagten TE 3--\nzug genommen.\n\nVergeblich wendet sich der Beschwerdeführer ferner dagegen, daß ihn das Schwurgericht auf Grund des\nfestgestellten Sachverhalts als Mittäter der Mordversuche an Conrad und Wilhelm Br verurteilt hat. (Darauf,\ndaß im Fall Conrad Br in Wirklichkeit eine vollendete\nTat vorliegt, ist bereits bei der Erörterung der Revision der Staatsanwaltschaft hingewiesen worden).\n\nDie Revision vermißt zu Unrecht Feststellungen über\neinen Tatbeitrag des Angeklagten BB. Dieser bestand\ndarin, daß er sich mit geladener Schußwaffe an dem Raubüberfall auf das Geschäft der Frau CD beteiligte,\nin dem Bewußtsein, daß sich der Angeklagte TB auf\njeden Fall \"freischießen\" werde, wenn ihm jemand entgegentreten würde. Die Überlegungen, die die Revision über den\nBegriff des \"Freischießens\" anstellt, liegen neben der\nSache. Dieser Begriff ist allerdings an sich mehrdeutig.\nDie Urteilsgründe ergeben indessen eindeutig die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte io 5] damit\ngerechnet hat, Dieter TED verüe, wenn er gestellt würde, auf Menschen schießen, und daß BB iabei auch die\nTötung eines Menschen billigend in Kauf nahm (UA S. 108).\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte eo 34 |] dabei nicht nur als Gehilfe, sondern mit Täterwillen handelte.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme\nvon Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Raub und\n\n- 12 -\n\ndem vollendeten Mord an Conrad Br. In Wirklichkeit\nhandelt es sich bei dem Angeklagten BB aus äenselben Gründen wie bei dem Angeklagten TB insoweit um\neine Tat im Sinne des § 73 StGB.\n\nIV. Die Revision der Angeklagten Wally Ti»\n\nDiese Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist\nnicht näher ausgeführt, daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nunbeachtlich. Im übrigen hat das Rechtsmittel teilweise\nErfolg.\n\nDie Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge verlassen zwar durchwegs den Boden der Feststellungen des Schwurgerichts. Sie können daher in diesem Rechtszug keine Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere\nauch für die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe\ndie Taten im Nötigungsstand (§ 52 StGB) begangen.\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist an sich die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu den Tötungsverbrechen ihres Ehemannes. Der äußere und innere Tatbestand ist insoweit ausreichend nachgewiesen. Die Angeklagte hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts insbesondere\nauch damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen,\ndaß ihr Ehemann oder ihr Bruder bei dem geplanten Raub\neinen Menschen töten würden.\n\nRechtlich unzutreffend ist jedoch die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Beihilfehandlungen. Die Gehilfentätigkeit der Angeklagten bestand darin, daß sie die\nMitangeklagten zum Tatort fuhr und in der Nähe in ihren\n\n- 13 -\n\nKraftwagen wartete. Mit dieser im Rechtssinne einheitlichen Handlung hat sie zu dem Raubversuch, dem Mord an\nConrad Bregp und dem versuchten Mord an Wilhelm Br\nBeihilfe geleistet. Es liegt also nur eine Tat vor.\n\nC\n\nDa weitere tatsächliche Erörterungen nicht veranlaßt sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst und\nändert die Schuldsprüche entsprechend den vorstehenden\nAusführungen. Die Angeklagten Dieter Tg und EEEED\nhaben lebenslanges Zuchthaus verwirkt, auf das nach § 354\nAbs. I StPO vom Revisionsgericht zu erkennen ist. Im übrigen sind die Einzel- und Gesamtstrafen im Fall Ce\n- Br in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang\naufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen, Mit\nden Gesamtstrafen sind auch die Nebenentscheidungen über\nden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die Entziehung\nder Fahrerlaubnisse und die Einziehung von Gegenständen\naufgehoben. Insoweit muß das Schwurgericht neu entscheiden.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-18/4-str-19-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-18/4-str-19-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.427546+00:00"}}