{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-16_4_StR_122_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-16","aktenzeichen":"4 StR 122/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"—..\nre)\noO\nU)\nep\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 122/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied und Schlosser Horst | aus I ,\ngeboren an EB 932 in LH Niederschlesien,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 16. April 1969 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n8. April 1968\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen schweren Diebstahls in\n14 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen einfachen\nDiebstahls und wegen versuchten einfachen\nDiebstahls verurteilt wird,\n\nbp) im Strafausspruch in den Fällen II 20 und\nII 21 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nu 1\n\nCa:\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in 14 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen einfachen Diebstahls in zwei\nFällen und wegen versuchten einfachen Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im wesentlichen offensichtlich\nunbegründet.\n\nNur im folgenden hat die Nachprüfung des Urteils\neinen Rechtsfehler ergeben:\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\ndas Fahrrad der Hausfrau SEE gestohlen (Fall II 21\nder Urteilsgründe), um damit die durch den Einbruchsdiebstahl in die Möbelgroßhandlung RB (Tall II 20 der\nUrteilsgründe) erlangte Beute, insbesondere das Fernsehgerät, wegzuschaffen. Den Entschluß dazu hatte er noch\nauf dem Gelände der Firma RB vor Beendigung des Einbruchsdiebstahls gefaßt. Er hat die im wesentlichen gleichartigen Taten also mit einheitlichem Gesamtvorsatz begangen (vgl. auch BGHSt 19, 323). Er ist mithin insoweit nur\neines -— fortgesetzten — schweren Diebstahls schuldig.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtig stellen. § 265 StPO steht nicht entgegen; es liegt auf der Hands\ndaß der Angeklagte sich auch bei einem vorher gegebenen\nHinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes\n\nnicht anders als tatsächlich geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder beiden Einzelstrafaussprüche, da nunmehr eine einzige\nEinzelstrafe in diesen Fällen verhängt werden muß, deren\nHöhe im Ermessen des Tatrichters steht, allerdingsdie Summe\nder beiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten\ndarf (§ 358 Abs. 2 StPO), sowie zur Aufhebung des Gesanmtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen wegen der übrigen vom\nAngeklagten verübten Diebstahlstaten werden von der vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/4-str-122-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-16/4-str-122-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.407655+00:00"}}