{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-02_4_StR_98_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-02","aktenzeichen":"4 StR 98/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2134 09C\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 98/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gerhard WM ED ‚, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren ar NEED 935 in\n\nVo Thüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. usa.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1968\n\n1» im Schuldspruch geändert wie folgt:\n\nDer Angeklagte wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall in vier Fällen verurteilt;\n\n2. im Strafausspruch im Fall 4 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die der Strafzumessung\nzu Grunde liegenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\nFo\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm für fünf Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und\nDiebeswerkzeuge eingezogen. Der Angeklagte rügt mit der\nRevision Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung wegen vollendeten schweren Diebstahls\nim Fall 4. Der Angeklagte ist in die Räume eines Kindergartens eingestiegen, um dort Geld zu stehlen. Er fand jedoch kein Geld, sondern nur zwei Flaschen Wein, die er mitnahm und später austrank. Zwei Flaschen Wein sind eine geringe Menge und haben nur einen unbedeutenden Wert. Der Angeklagte hat den Wein zum alsbaldigen Verbrauch mitgenommen.\nEr hat daher in diesem Fall nur den Tatbestand der Genußmittelentwendung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB vollendet.\nDie Übertretung kann jedoch nicht verfolgt werden, weil der\nVerletzte keinen Strafantrag gestellt hat. Im übrigen erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur den Tatbestand des\nversuchten schweren Diebstahls. Er kann daher nur wegen\nversuchten schweren Diebstahls bestraft werden (BGHSt 21,\n\n244)»\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Der voll geständige Angeklagte hätte sich gegenüber\ndem Vorwurf des versuchten schweren Diebstahls nicht anders verteidigen können als gegenüber dem Vorwurf des\n\nvollendeten schweren Diebstahls. Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs im\nFall 4 und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die den\nStrafaussprüchen zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Fehler im übrigen nicht berührt. Sie können\ndaher bestehen bleiben. Mit dem Ausspruch Über die Gesautstrafe sind auch die Entscheidungen über die Nebenstrafen\nund über die Sicherungsverwahrung aufgehoben. Über sie muß\nneu entschieden werden.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine\nVerstöße gegen sachliches Recht.\n\nRotberg Mayr Bundesrichter Meyer\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nRotberg\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-98-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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