{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-02_4_StR_97_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-02","aktenzeichen":"4 StR 97/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n_4 StR_97/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Gerhard KÜEEEB au: «>\nED, eevoren en ED 1235 in SO,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u:»a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 2. April 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 23. Oktober 1968 wird die Sache zur Bildung einer\nGesamtstrafe und zur Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge gebotene weitere\nNachprüfung des Urteils ergibt jedoch, daß die Strafkamner\ndie Vorschrift des § 79 StGB außeracht gelassen hat. Ausweislich der Urteilsgründe ist der Angeklagte am 26. Mai 1967\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt, ist also offenbar noch nicht verbüßt. Da die\n\nim vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat bereits im\nJahre 1964 begangen wurde, hätte die Strafkammer mithin\nnach § 79 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen; das\ndurfte sie nicht dem nachfolgenden Beschlußverfahren\n\n(§§ 460, 462 StPO) überlassen (vgl. auch BGHSt 12, 1 ff).\nDer Bildung einer Gesamtstrafe stand nicht etwa entgegen,\ndaß die rechtskräftige Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nwar (BGH NJW 1955, 758).\n\nMayr Meyer Henning\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-97-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-97-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.222975+00:00"}}