{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-02_4_StR_600_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-02","aktenzeichen":"4 StR 600/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 078\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 600/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Horst S EB zus AED, geboren am\nCD 13:5 in zB Ponnern, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nrt\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr |\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwvalt (EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Aachen vom\n11. Juni 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstandsleistung, Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Führerschein, begangen am\n27. Juli 1967 (Fall 2 der Urteilsgründe), sowie wegen Trunkenheit am Steuer in Tateinheit mit Fahren ohne Führer-\n\nut,\nIn\n\nschein in zwei weiteren Fällen begangen,am 20. Mai (Fall 1\nder Urteilsgründe) und 28. September 1967 (Fall 3 der Urteilsgründe), zur Gesamtstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und angeordnet, daß ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das zunächst unbestimmt eingelegte Rechtsmittel ist vom Verteidiger in der\nRechtfertigungsschrift auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstandsleistung, Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Führerschein im Fall 2 der\nUrteilsgründe beschränkt worden. Zwar greift der Verteidiger Überhaupt nur die Verurteilung wegen versuchten Mordes\nan. Eine so weitgehende Beschränkung ist jedoch wegen des\ntateinheitlichen Zusammenhangs nicht möglich (vgl. RGSt 65,\n125, 131; BGHSt 10, 100, 101).\n\n| Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n| Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge geht fehl. Was im Urteil über das Ergebnis der Aussage eines Zeugen, wie überhaupt über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgestellt ist, bindet das Revisionsgericht; darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Die Revision kann deshalb\nnicht rügen, daß der Zeuge SEP (nicht \"Igp\") mehr oder\nanders ausgesagt habe, als im Urteil festgestellt ist.\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nWie bereits der Generalbundesanwalt in seinem Antrag\nauf Beschlußverwerfung zutreffend dargelegt hat, ist, was\nnur der Erörterung bedarf, auch die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Mordes aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts durchbrach\nder Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis entzogen war, mit\nseinem Personenkraftwagen in der Nacht zum 27. Juli 1967\nnach erheblichem Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt 1,75 %o)\nauf der Flucht vor einem ihn verfolgenden Streifenwagen eine\nvon der Besatzung eines anderen Streifenwagens errichtete\nStraßensperre. Die Sperre wurde, in Fahrtrichtung gesehen,\n\nlinks von dem auf der Fahrbahn mit eingeschaltetem Blaulicht\n\nquergestellten Streifenwagen und rechts durch den Polizei-\n\nmeister Sgammpgebilädet, der etwa in der Mitte der bis zum\n Bürgersteig noch verbleibenden 2,50 m breiten Lücke einen\n\nmit eingeschaltetem Rotlicht versehenen Anhaltestab über seinem Kopf hin- und herschwenkte. Obwohl der Angeklagte die\nBedeutung dieser Sperre bereits aus einer Entfernung von etwa 170 m voll erfaßte, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von\nmehr als 50 km/st auf den Polizeibeamten zu. Er wollte in jedem Fall der Polizei entkommen, weil er unter starkem Alko-\n\n holeinfluß und ohne Führerschein ein Fahrzeug führte. Poli-\n\nzeimeister SED konnte sich im letzten Augenblick vor dem\nbereits bis auf wenige Meter herangekommenen Fahrzeug des\nAngeklagten durch einen Sprung hinter den Streifenwagen retten und kam dabei noch zu Fall. Durch die so freigewordene\nLücke fuhr der Angeklagte davon, wurde jedoch alsbald gestellt.\n\nZur inneren Tatseite führt das Urteil aus:\n\nDurch sein \"riskantes Fahrmanöver\" habe der Angeklagte den Polizeibeamten \"in unmittelbare, höchste Leibes- und Lebensgefahr gebracht\"; es sei \"dann ausschließlich noch von der sehr schnellen Reaktionsfähigkeit und\näußersten Geschicklichkeit\" des Beamten, \"also vom reinen\nZufall abhängig\" gewesen, ob dieser \"überfahren, verletzt\noder getötet wurde oder nicht\". Das aber habe der Angeklagte, \"wie die festgestellten Umstände es eindeutig zeigen,\nklar erkannt, also gewußt, aber auch gewollt\". Er habe allerdings nur mit \"bedingtem Tötungsvorsatz\" gehandelt. Er\nhabe \"die naheliegende Möglichkeit eines tödlichen Erfolges\nseines Handelns klar erkannt, diesen Erfolg aber nicht nachweisbar direkt gewollt, sondern nur als Möglichkeit billigend in Kauf genommen\". Er habe \"zwangsläufig mit einem Überfahren\" des Beamten, \"ebenso\" mit seinem \"Tod rechnen müssen und, wovon das Schwurgericht unter den festgestellten\nUmständen überzeugt ist, auch gerechnet und diese etwaigen\nFolgen seines Verhaltens im Rechtssinne auch billigend in\nKauf genommen, weil ihm die Tatfolgen im Interesse einer unbedingt gewollten Fluoht innerlich gleichgültig gewesen\nsind\". Er habe sich nämlich \"unterallen Umständen dem Zugriff\nder Polizei entziehen\" wollen, \"da er wußte, daß er im stark\nalkoholisierten Zustand und ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug\nführte. Diese Absicht\" gehe \"auch aus seiner rücksichtslos\nund gewaltsam erzwungenen Durchfahrt zweifelsfrei hervor\"\n\n(UA 14 - 16). _\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Sie stehen im Einklang mit den in Fällen solcher- Art\nvom Bundesgerichtshof anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl.\nBGHSt 15, 291; BGH VRS 26, 202). Das Schwurgericht hat auch\nweder die begrifflichen Unterschiede zwischen bedingtem Vorsatz und einer, für eine Bestrafung wegen versuchten Mordes\n\nnicht ausreichenden bewußten Fahrlässigkeit, noch die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes verkannt. Es ist auf\nGrund der gesamten festgestellten Umstände davon überzeugt,\ndaß der Angeklagte den möglichen Tod des Polizeibeamten\nnicht nur vorausgesehen, sondern diesen Erfolg auch billigend in Kauf genommen hat. Dieser Schluß liegt auf tatsächlichem Gebiet (vgl. auch BGH VRS 35, 264). Er ist möglich\nund verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemein\nanerkannte Erfahrungssätze. An ihn ist das Revisionsgericht\ndeshalb gebunden (vgl. BGH NJW 1951, 325).\n\nDie Einwendungen der Revision gehen fehl. Der von ihr\nbehauptete \"Kreisschluß\" liegt nicht vor. Die \"rücksichtslos und gewaltsam erzwungene Durchfahrt\" hat das Schwurgericht lediglich als ein (\"auch\") Anzeichen für die Absicht\ndes Angeklagten gewertet, sich \"unter allen Umständen dem\nZugriff der Polizei zu entziehen\" (UA 16). Ein solcher Schluß\nvon der äußeren Verhaltensweise eines Täters auf die innere\nTatseite ist zulässig. Nichts einzuwenden ist auch gegen die\nErwägung, kein vernünftiger Mensch, erst recht kein Polizeibeamter, würde eine Straßensperre erst in der Mitte oder gar\n_ erst am anderen Ende einer Kreuzung errichten; daß die Beamten hier in Eile waren, war dem Schwurgericht bekannt. Die\nBehauptung, der Angeklagte habe gebremst, die Bremsleuchten\nhätten nur nicht aufgeleuchtet, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Danach hat der Sachverständige lediglich festgestellt, daß die Bremsen am Fahrzeug des Angeklagten in\neinem nicht ganz einwandfreien Zustand gewesen sind und hat\ndeshalb den Anhalteweg entsprechend berechnet. Davon, daß\nauch die Bremsleuchten nicht ordnungsgemäß gearbeitet hätten,\nwar keine Rede. Endlich bedeutet es auch keinen Rechtsfehler,\ndaß das Schwurgericht sich im Urteil nicht ausdrücklich mit\nder Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte nicht\n\nIf\n\nvielleicht wegen der am 20. Mai 1967 mit der Polizei gemachten Erfahrungen geglaubt habe, die Polizei werde auch\njetzt kein Risiko eingehen und die Sperre rechtzeitig beseitigen. Damals haben allerdings Polizeibeamte ihre den\nVerteilerkreis der Autobahn in Aachen sperrenden Streifenwagen wieder zurückgesetzt, um einen Unfall zu vermeiden,\nals sie sahen, daß der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit von ca. 140 - 150 km/st auf die Sperre losfuhr (TA 5 - Fall II 1 der Urteilsgründe). Indessen ging\n\nes hier, jedenfalls im wesentlichen, überhaupt nur um die\nFrage, inwieweit der Angeklagte ein rechtzeitiges Wegspringen des Beamten für möglich gehalten oder ob er gegebenenfalls auch ein Überfahren des Beamten mit tödlichem Ausgang\nbilligend in Kauf genommen hat. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß das Schwurgericht das zuvor erörterte Geschehen\nvom 20. Mai 1967 und die sich daraus auch für den vorliegenden Fall aufdrängenden Erkenntnisse bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen haben könnte.\n\nEntgegen der Meinung der Revision sind auch die Voraussetzungen für eine Bestrafung aus § 211 Abs. 2 StGB gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt\nin Verdeckungsabsicht, wer einen Polizeibeamten töten will,\num unerkannt zu entkommen und dadurch der Strafverfolgung\nwegen einer anderen Tat zu entgehen (vgl. BGHSt 15, 291 ff).\nDas hat der Angeklagte nach den Feststellungen getan. Daß\ndie Eheleute SC mitfuhren unä daß die ihn verfolgenden Polizeibeamten das Kennzeichen seines Fahrzeugs bereits\nkannten, steht nicht entgegen. Das Vergehen der Trunkenheit\nam Steuer nach § 316 StGB hätte er in jedem Fall bei geglückter Flucht erfolgreich verdecken können. Darüber war er sich\nauch klar; das war der Beweggrund seines Handelns. Ihm waren\nmithin die tatsächlichen Merkmale bekannt, die die Tat als\n\n(versuchter) Mord gegenüber (versuchtem) Totschlag kennzeichnen (vgl. BGH IM Nr. 2 zu § 211 StGB). Die Annahme eines\n(nur) bedingten Tötungsvorsatzes und die der Verdeckungsabsicht schließen sich auch hier nicht aus (vgl. BGHSt 11,\n268, 270; 21, 283, 284).\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Es beschwert ihn nicht, daß er nicht außerdem wegen tateinheitlichen Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3i. V.m\n§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 22,\n6).\n\n\"Rotberg Mayr Bundesrichter Meyer\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-600-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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