{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-02_4_StR_5_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-02","aktenzeichen":"4 StR 5/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"U\n2119 07€\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 5/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Isolierer Karl-Heinz G WW au: SB.\ndort geboren an EEE 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nv, n\nan\nvr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 30. August 1968, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nbh\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte rügt\nmit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen gehen offensichtlich fehl. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldausspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten der Mittäterschaft an dem von dem Mitangeklagten SB bpegangenen\nRaub für schuldig befunden hat, hat es den festgestellten\nSachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt. SP nat\nsich mit Gewalt gegen die Person des Bauern UM ien\nGewahrsam an dessen Kraftwagen verschafft, um ihn sich\nzuzueignen und damit zu fliehen. Er hat demnach einen\nRaub begangen (§ 249 StGB). Das Landgericht hat nicht\nfeststellen können, daß die Angeklagten den Raub vorher\nverabredet hatten. Der Angeklagte GP nat aber im Augenblick des Angriffs gegen den Bauern die Absicht Seiferts,\nmit dem Wagen des Bauern zu fliehen, erkannt und beschlos\nsen, unter Ausnutzung'-der Gewaltanwendung und unter Aufrechterhaltung der wehrlosen Lage des Bauern mitzumachen.\nEr blieb bei dem Bauern stehen und redete ihm zu, liegen\nzu bleiben, um zu verhindern, daß der Bauer aufstand und\ndie Flucht vereitelte. Dabei war er entschlossen, den\nBauern notfalls mit Gewalt in Schach zu halten. Nachdem\nSC auf die Straße gefahren war, stieg GC zu ihn\nin den Wagen und fuhr mit ihm davon. Später übernahm er\nselbst die Führung des Kraftwagens.\n\n-4-\n\nHiernach hat sich der Angeklagte als Mittäter an\ndem Raub beteiligt. Bei \"mehraktigen\" Straftaten wie\ndem Raub genügt dazu die Mitwirkung bei nur einem Tatabschnitt, wenn diese zur Herbeiführung des Gesamterfolges beitragen sollte und beigetragen hat. Mittäter\nist auch derjenige, der sich mit Täterwillen an einer\nvon einem anderen Täter begonnenen, aber noch nicht\nbeendeten Tat beteiligt. Daß das Einverständnis zwischen\nden Tätern schon vor Beginn der Patausführung bestand,\nist nicht notwendig. All dies entspricht feststehender\nRechtsprechung (BGHSt 2, 344, 345; MDR 1966, 197 bei\nDallinger). Der Angeklagte hat auch mit Täterwillen\ngehandelt. Er hat das Tatgeschehen mitbeherrscht und\nhatte ein starkes eigenes Interesse am Erfolg der Tat.\nEr hatte schließlich auch die Absicht, sich den Wagen:\ndes Bauern gemeinschaftlich mit Seifert zuzueignen.\nDazu war es nicht notwendig, daß er ihn in seinen\nalleinigen Gewahrsam bringen unä für sich behalten\nwollte. Es genügt seine Absicht, an der Beute teilzuhaben (BGHSt 17, 87, 92).\n\nDas sachliche Recht ist jedoch verletzt, soweit\ndas Landgericht den Angeklagten wegen einer mit dem\nRaub rechtlich zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzung verurteilt hat. Schon in der Entscheidung\nBGHSt 2, 344, 346 hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß der erst während der Tatausführung eintretende Mittäter für das, was bei seinem Eintritt schon\nvollständig abgeschlossen vorliegt, strafrechtlich nicht\nverantwortlich gemacht werden kann. Der Senat hat in dem\nUrteil vom 15. August 1957 (4 StR 199/57) zu einem dem\nvorliegenden gleichen Sachverhalt ausgeführt:\n\nwen\n[Sand\nm\n\nDer\n\n-5-\n\n\"Die Annahme einer nachfolgenden Mittäterschaft\nist rechtlich nur möglich, wenn das tatbestandsmäßige Geschehen noch nicht beendigt ist. Soweit\nes schon vollständig abgeschlossen ist, vermag\ndas Einverständnis trotz Kenntnis, Billigung\noder Ausnutzung der durch den anderen Mittäter\ngeschaffenen Lage die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen.\"\n\nNach den Feststellungen hat auch im vorliegenden _\nFall der Angeklagte cn erst eingegriffen, als der Bauer\nbereits am Boden lag. In: diesem Zeitpunkt war zwar der\nRaub noch nicht vollendet, wohl ‚aber die von Seifert\nbegangene, mit dem Raub rechtlich zusammentreffende\nKörperverletzung. Ein vorheriges Einverständnis der\nTäter ist nicht festgestellt. Dem Angeklagten ist daher\nzwar die Gewaltanwendung als Bestandteil des Raubes\nzuzurechnen, nicht aber die im Zeitpunkt seines Eingreifens bereits abgeschlossene Körperverletzung. Daran\nändert auch der Umstand nichts, daß diese Tat mit dem\nnoch nicht beendeten Raub rechtlich zusammentrifft.\nNach BGHSt 2, 344 sind dem nachträglich eintretenden\nMittäter zwar erschwerende Umstände zuzurechnen, die\nandere Mittäter bereits vor seinem Eintreten verwirklicht haben, vorausgesetzt, daß er sie kennt. Nicht\nzugerechnet werden können ihm aber Handlungen der Mit-\n+äter, die einen selbständigen Straftatbestand erfüllen\nund bei seinem Eintreten bereits abgeschlossen sind. Die\ngegenteilige Auffassung würde darauf hinauslaufen, den\nAngeklagten nur auf Grund seiner nachträglichen Billigung\nfür eine Tat zu bestrafen, zu der er nichts beigetragen hat.\nDas Landgericht hat demnach den Angeklagten zu Unrecht auch\nals Mittäter der von Seifert begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt.\n\n-6-\n\nDen Schuldausspruch kann der Senat von sich aus\nentsprechend ändern. Der Strafausspruch muß aufgehoben\nwerden. Daß der Angeklagte auch für die von ihm nicht\nbegangene gefährliche Körperverletzung verantwortlich\ngemacht worden ist, hat sich ersichtlich auf das Strafmaß, insbesondere die Versagung mildernder Umstände ausgewirkt. Die Urteilsgründe lassen zudem erkennen, daß\ndas Landgericht selbst die von ihm verhängte Strafe als\nzu hoch empfunden hat; denn es hat ausgeführt, daß es\ndieselbe Strafe verhängt hätte, wenn der Angeklagte auch\nwegen Gefangenenmeuterei zu verurteilen gewesen wäre,\nobwohl in diesem Falle der Unrechtsgehalt seiner Tat\n\nganz erheblich höher gewesen wäre.\n\nRotberg Mayr Bundesrichter Meyer ist\nbeurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-5-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-5-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.182389+00:00"}}