{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-02_4_StR_21_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-02","aktenzeichen":"4 StR 21/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"21:5 074\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 21/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl-Heinz FH ED zus Eu,\ngeboren am EEE 1943 in SCHE Pommern,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nen.\nIE en\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 29. August 1968\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen\nvorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c\nAbs. 1 Nr. 2 b StGB) zu insgesamt ein Jahr und vier\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis\n\nwurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Auch wenn man gemäß dem Antrag der Bundesanwaltschaft vom 23. Januar 1969 die Ansicht vertreten könnte,\naus der Anklageschrift sei nicht klar ersichtlich, daß\nder Wille der Staatsanwaltschaft auch auf die Verfolgung\nder fahrlässigen Körperverletzung z.N. der Hausfrau\nMaria WB zing, so war das Landgericht doch verpflichtet, diesen im Sinne des § 264 StPO zum einheitlichen Unfallgeschehen gehörigen Vorgang zum Gegenstand seiner Urteilsfindung zu machen (BGHSt 16, 200). Daß insoweit etwa\neine Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO nicht beachtet\nworden ist, hat die Revision nicht gerügt.\n\n2. Daß die Eheleute NEE und ihr Sohn in dem\nTaunus 12 M -— Combi bei dem Unfall zu Tode gekommen waren,\nbedurfte, entgegen der Ansicht der Revision, nicht erst\nder Aufklärung durch Verlesung der in den Akten befindlichen Sterbeurkunden. Die Kenntnis davon hatte sich die\nStrafkammer bereits durch die Unfallzeugen verschafft. Im\nübrigen ist die Rüge unverständlich, da auch der Angeklagte diese schweren Unfallfolgen nicht bestritten hat.\n\n3. Da auch die Strafzumessung, einschließlich der\nEntscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen\nläßt, war seine Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Mayr Bundesrichter Meyer\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nRotberg\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-21-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-21-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.164110+00:00"}}