{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-04-02_4_StR_102_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-04-02","aktenzeichen":"4 StR 102/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.\n\nbp) Als Straßenverkehr im Sinne der Vorschrift des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch der Verkehr\nvon Fußgängern auf Gehwegen geschützt, die neben der Fahrbahn ausschließlich für die Benutzung von Fußgängern angelegt sind.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\n\nBGHSt: ja | nur zu II, 2a -c 2179 075\n\nStGB § 315 db Abs. 1 Nr. 3\n\na) Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.\n\nbp) Als Straßenverkehr im Sinne der Vorschrift des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch der Verkehr\nvon Fußgängern auf Gehwegen geschützt, die neben der Fahrbahn ausschließlich für die Benutzung von Fußgängern angelegt sind.\n\nBGH, Urt. v. 2. April 1969 - 4 StR 102/69 - SchwG Hamburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 102/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Helmut von = EEE zu: CEEED-GE, zevoren ar EEE 1955 in CHEN:\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u. &.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. April 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nMeyer\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Hamburg\nvom 4. November 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes,.\n\nDer Angeklagte hatte sich vom Fahrersitz seines Kraftwagens aus in schamverletzender Weise einer Frau, die er\nnach einem Weg fragte, gezeigt. Nachdem er weiter gefahren\nwar, berichtete die Frau von diesem Vorfall ihrem in der\n\nNähe parkenden Schwager. Dieser nahm sogleich zusammen\n\nmit der Frau die Verfolgung des Angeklagten auf. In einer\nSackgasse versperrte er ihm mit seinem Wagen die Rückfahrt\nund unterrichtete eine Gruppe von Fußgängern, die dort auf\ndem Gehsteig zusammenstanden, über den Sachverhalt. Der\nAngeklagte erkannte, daß ihm wegen des die Straße versperrenden Wagens nur der Bürgersteig als Ausweg verblieb, wobei ihm aber bewußt war, daß er bei einem Durohbruchsver-\n‚such die dort stehenden Fußgänger in Leibes- oder Lebensgefahr bringen würde. Als er gleichwohl mit Vollgas startete und über den Bürgersteig fuhr, konnten alle Fußgänger\nim letzten Augenblick noch zur Seite springen; einer wurde\nvon dem Wagen des Angeklagten dabei gestreift. Danach benutzte der Fliehende wieder ordnungsgemäß die Straße.\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen öffentlicher\nErregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\n(§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit\nNötigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. (Das von den Richtern\nunterschriebene Urteil sowie die Urteilsabschriften verweisen irrtümlich auf \"Abs. 2\" statt Abs. 3. Laut Sitzungsniederschrift hat das Sohwurgericht jedoch richtig wegen Verstoßes gegen \"§ 315 b Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 StGB\" verur-\n| teilt). Der Führerschein wurde eingezogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt. Die\nRevision des Angeklagten, die sich nach erfolgter Beschrän-\n\n‚kung in der Hauptverhandlung nur noch gegen die Verurteilung\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung richtet, rügt Verletzung des Verfahrens\nund des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge einer Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO ist\nunbegründet. Auch wenn es sich bei dem Zeugen um einen Verletzten handelt, darf ihn der Richter nach pflichtgemäßen\nErmessen vereidigen. Zur Angabe der hierfür maßgebenden Beweggründe ist er nicht verpflichtet. Die Vorschrift des\n§ 64 StPO regelt nur den Fall des Unterbleibens der Vereidigung. Aus dem Schweigen des die Vereidigung anordnenden\nBeschlusses über den Grund der Vereidigung kann daher im vorliegenden Fall nicht gefolgert werden, das der Tatrichter\ndie gesetzliche Möglichkeit, die Zeugen unvereidigt zu lassen, übersehen oder verkannt hat (4 StR 356/67 vom 4.10.67).\nDafür fehlt es im übrigen hier um so mehr an einem Anhalt,\nals gerade der Verteidiger die Vereidigung beantragt hatte.\nAuch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorgetragen.\n\n2. Die Feststellung, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei \"bei Begehung der Tat\" (14.9.1966) weder nach\n§ 51 Abs. 1 ausgeschlossen noch nach § 51 Abs. 2 erheblich\nvermindert gewesen, verstößt nicht gegen das Verfahrensrecht.\nDa bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat abzustellen war,\nwar das Untersuchungsergebnis vom 18.8.67 maßgeblicher als\neine von der Revision vermißte spätere Untersuchung vor oder\nwährend der Hauptverhandlung. Dafür, daß eine erneute Untersuchung des Angeklagten möglicherweise den Untersuchungsbefund vom 18.8.67 hätte berichtigen können, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich, noch von der Revision dargetan. Entgegen ihrer Ansicht geben die Urteilsausführungen zu § 51 StGB\nauch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen\ndes Sachverständigen wieder. Sie lassen ferner ausreichend\n\nerkennen, daß sich das Schwurgericht auf Grund eigener\nPrüfung von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt hat.\nAllgemein verständliche Begriffe wie \"geistige Störung\"\nund \"freie Willensbestimmung\" brauchte das Gericht im ein-\n\nzelnen nicht zu erläutern.\n\n3. Die Rüge einer angeblichen Verletzung des § 261 Stpo\nstellt in Wahrheit einen sachlich-rechtlichen Angriff dar,\nder dahin geht, daß die getroffenen Feststellungen zu einer\nVerurteilung aus § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB nicht\nausreichten. Auf diese Rüge wird daher unten eingegangen\nwerden.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision liegen die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO vor. Die Persönlichkeit\ndes Angeklagten konnte nicht sofort festgestellt werden.\nDurch die Feststellung des polizeilichen Kennzeichens des\nvom Angeklagten benutzten Kraftwagens hätte zwar der Halter\ndes Fahrzeugs, nicht aber die Person des Fahrers mit Sicherheit ermittelt werden können. Daß es damit schon am äußeren\nTatbestand einer Notwehrlage fehlte, hat der Angeklagte nach\nden tatsächlichen Feststellungen selbst erkannt. Das Urteil\n1äßt ferner keinen Zweifel daran, daß er auch gewußt hat,\nvon wem und warum er verfolgt wurde und daß ihn die Verfolger jedenfalls bis zum Eintreffen der Polizei festhalten\nwollten.\n\n2. Die Anwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB\nist frei von Rechtsirrtum:\n\na) An der Rechtsprechung, daß das hier festgestellte\nVerhalten des Angeklagten \"einen ähnlichen, ebenso gefähr-\n\nlichen Eingriff\" in die Sicherheit des Straßenverkehrs\ndarstellt (BGHSt 22, 6, 67), hält der Senat fest. Die Ausführungen von Isenbeck in NJW 1969, 174, der insbesondere\nauch verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, geben\nkeinen Anlaß, diese Rechtsprechung aufzugeben. Die hinreichende Bestimmtheit des in § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nbezeichneten Tatbestandes ergibt sich daraus, daß ein \"Eingriff\" in den Straßenverkehr, also eine - gewichtige -— Einwirkung von außen oder eine nicht mehr als bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten zu wertende grobe Einwirkung eines\nVerkehrsteilnehmers gegeben sein muß. Diese Umschreibung\nnimmt zugleich Rücksicht auf das Erfordernis der \"Ähnlichkeit\", insofern sie an den Begehungsformen der Nr. 1 und 2\nals maßstabsetzenden Beispielen ausgerichtet ist. Die Ähnlichkeit wird zudem durch das zusätzliche gesetzliche Erfordernis \"ebensolcher Gefährlichkeit\" des Eingriffs in\neiner für die richterliche Rechtsanwendung ausreichend klaren Weise abgegrenzt. Die Vorschrift füllt Lücken, indem\nsie eine angemessene Ahndung häufiger, in der letzten Zeit\nständig zunehmender, schwerer Gefährdungen des Straßenverkehrs ermöglicht, deren Unrechtsgehalt durch eine Verurteilung nur unter dem Gesichtspunkt des Widerstandes gegen die\nStaatsgewalt (§ 113 StGB) oder dem einer versuchten Tötungsstraftat - hier infolge des nicht seltenen Mangels eines\nentsprechenden Vorsatzes - nicht hinreichend oder nicht zutreffend erfaßt werden könnte.\n\nb) Als \"Straßenverkehr\" im Sinne der hiernach anwendbaren Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist auch der\nVerkehr von Fußgängern auf Gehwegen geschützt, die neben\nder Fahrbahn ausschließlich für die Benutzung von Fußgängern angelegt sind.\n\nc) Der Beweisannahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe dort die Gefährdung zumindest des Zeugen Bernd\nStB an Leib oder Leben billigend in Kauf genommen,\nstehen die von der Revision angeführten Urteilsstellen\nnicht entgegen. Daß der Angeklagte ein Ausweichen nach\nlinks nicht für schlechthin unmöglich hielt und daß er\nhoffte, die Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen äußerstenfalls,d. h. wenn der Zeuge die Fahrbahn nicht rechtzeitig freimachen würde, im letzten Augenblick noch durch\nBremsen abwenden zu können (UA S. 18), schließt nicht aus,\ndaß er im Sinne des bedingten Vorsatzes damit rechnete,\ndas Zufahren auf die auf der Mitte bzw. am Rande des Bürgersteigs stehenden Personen mit Vollgas oder nahezu mit\nVollgas (UA S. 14) lasse ohne den Eintritt einer plötzlichen Wendung einen Unfall als naheliegende Möglichkeit erscheinen. Mit der Bemerkung, der Angeklagte habe möglicherweise die Beherrschbarkeit der Situation durch ihn falsch\neingeschätzt (UA S. 17), ist, wie sich aus UA S. 11 ergibt,\ngemeint, der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, er\nkönne die Lage noch so beherrschen, daß niemand zu Tode komme. Sie besagt also nicht, der Angeklagte habe angenommen,\ninfolge seiner Fähigkeiten als Kraftfahrer könne eine Gefahrenlage für die auf dem Bürgersteig stehenden Fußgänger von\nvornherein gar nicht eintreten.\n\nd) Die Ausführungen der Revision zu § 315 b Abs. 3 StGB\nberuhen auf einem offensichtlichen Mißverstänänis der von\nihr angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur\nVerdeckungsabsicht in § 211 StGB. Davon, daß der Angeklagte die Gefährdung des Bernd Ste - ähnlich wie der Täter\nin dem in BGHSt 7, 287 entschiedenen Fall den Tod des schon\nzuvor von ihm überfahrenen und schwer verletzten Fußgängers - lediglich als unvermeidbare Folge seines Verhaltens\n\nin Kauf genommen hätte, ohne noch in irgendeiner Weise\n\nauf den Eintritt des Gefährdungserfolgs handelnd hinzuwirken, kann keine Rede sein. Der Angeklagte hat viel-\n\nmehr den Gefährdungserfolg gerade durch seinen Durchbruchsversuch herbeigeführt. Die Grundsätze der Entscheidung\nBGHSt 15, 291 gelten auch dann, wenn sich die Handlung\nnicht gegen einen Polizeibeamten richtet, sondern gegen\neine Person, die gem. § 127 StPO berechtigt ist, den Flüchtigen vorläufig festzunehnen.\n\n3. Da auch die Strafzumessungsgründe einschließlich\nder Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen lassen, war die Revision\ninsgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Mayr Bundesrichter Meyer\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nRotberg\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-102-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-04-02/4-str-102-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.140419+00:00"}}