{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-03-14_4_StR_183_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-14","aktenzeichen":"4 StR 183/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen\nWissenschaft kann kein Alkoholgrenzwert unter 1,3 %o\nfestgestellt werden, von dem ab ein Kraft r ad fahrer\nunbedingt (absolut) fahruntüchtig ist.\n\nb) Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGHSt 21, 157).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja 2119 077\n\nStGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 316\n\na) Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen\nWissenschaft kann kein Alkoholgrenzwert unter 1,3 %o\nfestgestellt werden, von dem ab ein Kraft r ad fahrer\nunbedingt (absolut) fahruntüchtig ist.\n\nb) Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert, so müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrens bei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß an BGHSt 21, 157).\n\nBGH, Beschl. v. 14. März 1969 - 4 StR 183/68 - AG Hoya\nOLG Celle\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 183/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirtsgehilfen Robert CG ED =: \"EEE\n\ndort geboren am EEE 948, gesetzlich vertreten äurch\n\nseine Mutter Frau Elise Mn zu: EEE\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. März 1969\nbeschlossen:\n\n1. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft kann kein Alkoholgrenzwert unter 1,3 %o festgestellt werden, von dem\nab ein Kraft r a d fahrer unbedingt (absolut)\nfahruntüchtig ist.\n\n2. Bleibt der Blutalkoholgehalt unter diesem Wert,\nso müssen die Besonderheiten des Kraftradfahrens\nbei der Prüfung der bedingten (relativen) Fahruntüchtigkeit berücksichtigt werden (im Anschluß\nan BGHSt 21, 157).\n\nGründes\n\n1. Der Jugenädrichter hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen. Der Angeklagte war am 1. Mai 1967 unter der Einwirkung eines\nBlutalkoholgehaltes von mindestens 1,15 %0 mit einem Moped\nvon Dedendorf nach Hoya gefahren. Der Tatrichter hat ihn\nallein wegen des festgestellten Alkoholwertes für fahruntüchtig gehalten.\n\nDieser Rechtsauffassung möchte sich das zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten berufene Oberlandesgericht Celle anschließen. Es vertritt die Ansicht, mit\nBeschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) habe der Bun-\n\ndesgerichtshof lediglich den Grenzwert der unbedingten\nFahruntüchtigkeit von Kraftwagenfahrern neu festgelegt;\nüber die Frage, ob daneben noch ein besonderer Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer anzunehmen sei, habe er dabei nicht entschieden. Nach der Herabsetzung des allgemeinen Grenzwertes von 1,5 %o auf 1,3 %o müsse auch der\nbisherige Grenzwert für Kraftradfahrer verkürzt werden.\nDas Oberlandesgericht hält den Fahrer eines zweirädrigen\nKraftfahrzeuges, insbesondere auch eines Mopeds, schon\nbei einem Blutalkoholgehalt von 1,15 %o für unbedingt\nfehruntüchtig. Damit tritt es der im Urteil vom 17. November 1967 (NJW 1968, 209 = VRS 34, 216) vertretenen Ansicht des Oberlandesgerichts Köln entgegen, daß der vom\nBundesgerichtshof auf 1,3 %o herabgesetzte allgemeine\nGrenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit für sämtliche Kraftfahrer, also auch für solche einspuriger Kraftfahrzeuge, gelte.\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nIst der Fahrer eines zweirädrigen Kraftfahr-\n\nzeuges, insbesondere eines Mopeds, bei einem\n\nBlutalkoholgehalt von 1,15 %o absolut fahruntüchtig?\n\n2. Die Vorlegung ist zulässig. Zutreffend geht das\nOberlandesgericoht Celle davon aus, daß der Bundesgerichtshof über die aufgeworfene Reohtsfrage bisher nicht entschieden hat. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21,\n157) hat der Senat allein den Grenzwert für die unbedingte\nFahruntüchtigkeit der Kraftwagenführer neu festgelegt.\n\nÜber die Frage, ob außerdem noch ein besonderer Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer anzunehmen ist, hatte er\nnicht zu befinden.\n\nAuch im übrigen sind die Vorlegungsvoraussetzungen\ndes § 121 Abs. 2 GVG gegeben. Zwar will das Oberlandesgericht Celle das angefochtene Urteil auch unter der Voraussetzung eines Grenzwertes von 1,15 %o0 aufheben; dennoch ist die umstrittene Rechtsfrage entscheidungserheblich, weil je nach ihrer Beurteilung der Aufhebungsgrund\nein anderer ist. Für den Fall der Anerkennung eines Grenzwertes von 1,15 %o vertritt das vorlegende Oberlandesgericht die Auffassung, daß die Urteilsausführungen über\ndie Ermittlung des Blutalkoholgehaltes nicht ausreichen.\nEs hält insbesondere Feststellungen über das Trinkende,\nden Abschluß der Resorption, den Alkoholwert im Zeitpunkt\nder Blutentnahme und über die Rückrechnung für erforderlich, weil der ermittelte Blutalkoholgehalt des Angeklagten genau dem Grenzwert entspreche und schon geringe Abweichungen die Annahme unbedingter Fahruntüchtigkeit in\nFrage stellen könnten. Keinen Anstoß möchte das Oberlandesgericht Celle an den Urteilsfeststellungen über den\nBlutalkoholgehalt dagegen nehmen, wenn der Grenzwert bei\n1,3 %o anzunehmen ist; denn es ist nach seiner Überzeugung\nausgeschlossen, daß eine Neuberechnung des Blutalkohols\neine Abweichung von 0,15 %o nach oben und damit einen Alkoholwert von 1,3 %0 ergibt. In diesem Fall müßte das vorlegende Gericht entweder die Sache zur Prüfung unter dem\nGesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit zurückverweisen oder, falls esdie Voraussetzungen der bedingten Fahruntüchtigkeit in einer neuen Hauptverhandlung für nicht\n(mehr) nachweisbar hielte, den Angeklagten freisprechen.\n\n3. In sachlicher Hinsicht tritt der Senat im Ergebnis der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln bei. Er sieht\n\nkeine rechtliche Möglichkeit und keinen Anlaß, den Grenzwert unbedingter Fahruntüchtigkeit für Führer einspuriger\nKraftfahrzeuge herabzusetzen.\n\na) Seit der Entscheidung des 3. Strafsenats vom\n5. November 1953 (BGHSt 5, 168) hatte der Bundesgerichtshof zunächst in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß\nKraftfahrer allgemein bei einem Blutalkoholgehalt von\n1,5 %o mit Sicherheit fahruntüchtig seien. Dabei war er\nvon 1 %o als der Blutalkoholkonzentration ausgegangen, bei\nder die meisten Menschen infolge geistiger und körperlicher Leistungsausfälle sowie Veränderung der Gesamtpersönlichkeit durch Enthemmung fahruntüchtig seien. Diesem\nGrundwert hatte er einen Sicherheitszuschlag von 0,5 %o\nhinzugerechnet, um der Streuungsbreite der Blutalkoholbestimmungsverfahren, möglichen Ungenauigkeiten bei der Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf den Tatzeitpunkt und\nder erhöhten Alkoholverträglichkeit trinkfester Menschen\nRechnung zu tragen. Mit Urteil vom 6. März 1959 (BGHSt 13,\n278) hat der erkennende Senat den Grenzwert für Kraftradfahrer auf 1,3 %0 gesenkt, weil diesen Fahrzeugführern im\nVergleich zu anderen Kraftfahrern die schwersten verkehrstechnischen Aufgaben gestellt seien und Leistungsminderungen und Persönlichkeitsveränderungen sich daher bei ihnen\nam stärksten auswirkten. An diesem besonderen Beweisgrenzwert für Kraftradfahrer hat der Bundesgerichtshof in der\nFolgezeit festgehalten (vgl. u. a. BGHSt 13, 83; 19, 82,\n83, 243, 244; VRS 19, 296, 298; 27, 192, 193; VersR 1962,\n461).\n\nNunmehr hat der Senat, gestützt auf das Gutachten des\nBundesgesundheitsamtes zur Frage \"Alkohol bei Verkehrsstraftaten\", mit Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21,\n157) auch den allgemeinen Grenzwert der unbedingten Fahr-\n\nuntüchtigkeit auf 1,3 %0 herabgesetzt. Als Grundwert hat\n\ner dabei einen Blutalkoholgehalt von 1,1 %0 angenommen\n\nund ihn als denjenigen Grad der Alkoholisierung bezeichnet,\nbei dem jeder Kraftfahrer fahruntüchtig ist. Bei der Bemessung des Sicherheitszuschlages hat er nur noch die Fehlergrenzen der üblichen Alkoholbestimmungsverfahren berücksichtigt und ihn auf 0,2 %0 herabgesetzt.\n\nDas Oberlandesgericht Celle vertritt die Auffassung,\nan der bisher anerkannten Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Beweisgrenzwert und dem für Kraftradfahrer müsse\nfestgehalten werden. Das gebiete schon der weiterhin gültige, wissenschaftlich begründete Erfahrungssatz, wonach Kraftradfahrer im Straßenverkehr erhöhte fahrtechnische Aufgaben zu bewältigen hätten und daher schon bei einem geringeren Blutalkoholgehalt fahruntüchtig seien als Kraftwagenfahrer. Nach der Herabsetzung des allgemeinen Grenzwertes müsse\ndeshalb auch die Fahruntüchtigkeitesgrenze für Kraftradfahrer niedriger bemessen werden. Das habe in der Weise zu geschehen, daß der bisherige Grenzwert von 1,3 %o in demselben\nVerhältnis herabzusetzen sei, in dem der allgemeine Grenzwert verkürzt worden sei.\n\nDie Herabsetzung des Grenzwertes für Kraftraäfahrer\nhalt auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahne\nzum Vorlagebeschluß unter Hinweis auf den vom Oberlandesgericht Celle hervorgehobenen Erfahrungssatz für geboten. Im\nGegensatz zum vorlegenden Gericht vertritt er jedoch die Ansicht, daß der neue Grenzwert mit 1,1 %o zu bemessen sei.\nzur Begründung hat er ausgeführt, der bisherige Grenzwert\nfür Kraftradfahrer setze sich aus einem Grundwert von 0,8 %0\nund einem Sicherheitszuschlag von 0,5 %0 zusammen. Das habe\n\nder Bundesgerichtshof zwar in keiner Entscheidung ausdarücklich ausgeführt; es ergebe sich aber daraus, daß\nder Sicherheitszuschlag im Rahmen des früheren allgemeinen Grenzwertes 0,5 %0 betragen habe und die bei seiner\nBemessung berücksiohtigten Umstände von der Art des benutzten Fahrzeugs unabhängig gewesen seien. Da somit der\nGrundwert für Kraftradfahrer 0,2 %0o unter demjenigen gelegen habe, den man früher für Kraftwagenführer angenonmmen habe, müsse auch der neue Grundwert um 0,2 %o0 niedriger angesetzt werden als der im Beschluß BGHSt 21, 157\nfestgesetzte Grundwert, also mit 0,9 %0. Bei Hinzurechnung des neuen Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 ergebe\nsich daher ein Grenzwert von 1,1 %0.\n\nNeben diesem Alkoholwert von 1,1 %0 hält Händel (NIW\n1968, 735, 737) einen Grenzwert von 1 %0 - als Summe des\nGrundwertes von 0,8 %o und des neuen Sicherheitszuschlages von 0,2 %o - für möglich. Auch Ponsolä vertritt die\nAnsicht, daß der Grenzwert für Motorradfahrer niedriger\nzu bemessen sei als für Kraftwagenfahrer. Wenn er für Autofahrer 1,3 %o betrage, müsse er für Motorradfahrer bei 1 %o\nangenommen werden. Dieses Verhältnis der Grenzwerte sei\nallerdings \"nicht statistisch signifikant erwiesen, sondern nach einem Übereinkommen (Schätzung) festgelegt\"\n(Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Auflage S. 250).\n\nb) Der Senat kann keiner dieser Auffassungen beitreten. Die gegenwärtigen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse gestatten keine zuverlässige Entscheidung darüber,\nauf welche bestimmte Höhe der Grenzwert für Kraftradfehrer\nherabgesetzt werden könnte, ohne den Angeklagten im Einzelfalle in seiner Verteidigung zu beschränken und ihm zu Unrecht jede Möglichkeit eines Gegenbeweises für seine Fahrtüchtigkeit zur Zeit der Tat abzuschneiden.\n\nIn dem erwähnten Gutachten des Bundesgesundheitsamtes hat die Sachverständigenkommission die allgemeine\nGrenze unbedingter Fahruntüchtigkeit ohne Anlehnung an\ndie bis dahin als verbindlich anerkannten Werte auf der\nGrundlage neuer wissenschaftlicher Erfahrungen ermittelt.\nDabei hat sie einerseits auf die Änderungen der Leistungsfähigkeit und die Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit, andererseits auf das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abgestellt (S. 40, 42, 48 des Gutachtens\nin der von Lundt und Jahn bearbeiteten Ausgabe). Sowohl\nauf Grund biologischer und psychologischer Forschungen als\nauch mit Hilfe von Fahrversuchen und statistischen Untersuchungen hat sie einen Blutalkoholgehalt von 1 bis 1,1 %o\nals den Grad der Alkoholisierung festgestellt, bei dem die\nLeistungsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen eines\nKraftfahrers sowie die Gefährdung anderer ein Ausmaß erreichen, daß die Teilnahme eines solchen Fahrzeugführers\nam Straßenverkehr nicht mehr verantwortet werden kann. Die\nSachverständigenkommission ist so zu dem Schluß gelangt,\ndaß bei diesem Blutalkoholgehalt jeder Kraftfahrer fahruntüchtig ist (S. 50 aa0). Der Senat hat diese medizinischnaturwissenschaftlichen Erkenntnisse bereits in der Entscheidung BGHSt 21, 157 als verbindlich anerkannt (S.159).\nZur Frage eines besonderen Grenzwertes für Kraftradfahrer\nführt das Gutachten dagegen aus, die Festsetzung eines\neigenen Grenzwertes für diese Kraftfahrergruppe ziehe \"als\nlogische Folgerung die Notwendigkeit nach sich ..., eine\nganze Skala von Grenzwerten für die verschiedenen Verkehrsteilnehner ... aufzustellen\", die sich gegenwärtig jedoch\nwissenschaftlich nicht hinreichend begründen lasse (S. 51/\n52 aa0).\n\nDas Oberlandesgericht Celle und Händel (aa0) vertreten die Ansicht, daß sich diese Feststellung der mangeln-\n\nFE\n\nden wissenschaftlichen Begründbarkeit nicht auf den Grenzwert für Kraftradfahrer beziehe und die Sachverständigenkommission einen solchen Beweisgrenzwert nur für unzweckmäßig oder überflüssig gehalten habe. Das trifft jedoch\nnicht zu.\n\nDas Gutachten hebt hervor, daß die vorhandenen wissenschaftlichen Erfahrungen in erster Linie an Autofahrern\ngewonnen worden seien. Für andere Verkehrsteilnehmer liege\nkein annähernd vergleichbares Material vor (S. 46 aa0);\nvor allem fehle es insoweit an statistischen Erfahrungen\n(S. 53 aa0). Die Sachverständigenkommission hat auch mit\nRecht davon abgesehen, allein mit Hilfe des Erfahrungssatzes, daß Kraftradfahrer im Verkehr erhöhte Aufgaben zu bewältigen haben, aus den an Autofahrern gewonnenen Erfahrungen Schlüsse auf einen bestimmten niedrigeren Grenzwert für\nKraftradfahrer zu ziehen. Die von einem Kraftrad an sich\nausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist infolge\nder erheblich geringeren Masse und Wucht, u. U. auch wegen\nder niedrigeren Beschleunigungskraft und Geschwindigkeit,\nkleiner als die, welche durch einen Kraftwagen hervorgerufen\nwird. Das gilt vor allem für Kleinkrafträder und Fahrräder\nmit Hilfsmotor. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß die Verkehrsgefährdung, die von den Sachverständigen als wesentlicher Anknüpfungspunkt bei der Bemessung des\nBeweisgrenzwertes gewertet worden ist, bei Kraftradfahrern\ntrotz stärkerer Auswirkungen der alkoholbedingten Leistungsminderungen nicht oder nicht wesentlich größer ist als die,\nwelche von gleichermaßen alkoholisierten Autofahrern ausgeht.\n\nIm übrigen begegnet es Bedenken, den Erfahrungssatz\nuneingeschränkt auf alle Arten zweirädriger Kraftfahrzeuge\n\n- 10 -\n\nanzuwenden, wie es das vorlegende Gericht in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Stuttgart (DAR 1960, 150,\n151) und Hamm (VRS 19, 159; vgl. auch OLG Düsseldorf VRS\n35, 126) für geboten hält. Im Beschluß vom 7. August 1963\n(BGHSt 19, 82) hat der Senat ausgeführt, daß auch ein Radfahrer sein Fahrzeug - sogar in höherem Maße als ein Kraftradfahrer - durch seine Körperhaltung und leichteste Lenkbewegungen im Gleichgewicht halten muß und sich daher alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen frühzeitig auswirken,\ndaß er aber wegen der weitaus geringeren Gefahren, die von\nihm ausgehen, bei der Beurteilung seiner Fahruntüchtigkeit\ndennoch nicht einem Kraftradfahrer gleichgestellt werden\nkann (aaO S. 84). Aus ähnlichen Gründen erscheint auch eine\nGleichbehandlung der Fahrer aller einspuriger Kraftfahrzeuge bedenklich. Die Besonderheiten der verkehrstechnischen\nAnforderungen, die den Senat im Urteil BGHSt 13, 278 zur\nHerabsetzung des Grenzwertes für Motorräder veranlaßt haben, treffen auf leichtere Krafträder nur mit Einschränkungen zu. So bleiben Mopeds und Kleinkrafträder im Sinne\ndes § 67 a Abs. 2 und 4 StVZO hinsichtlich ihrer Sohnelligkeit und Beschleunigungskraft erheblich hinter einem Kraftwegen zurück. Die Geschwindigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 1\nStVZO bezeichneten Krafträder, der sog. Mofas, liegt in\neinem Bereich, der von Fahrrädern erreicht wird. Auch das\nGesetz gibt in den Bestimmungen über die Fahrerlaubnispflicht zu erkennen, daß es die Gefährlichkeit der verschiedenen Krafträder für den Straßenverkehr und die verkehrsteohnischen Anforderungen, die sie an den Fahrer stellen,\nunterschiedlioh beurteilt (vgl. auch OLG Hamm VRS 35, 362,\n364). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht die Benutzung eines\nsog. Mofas jedermann frei, der das 16. Lebensjahr vollendet\nhat (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 StVZO). Sie ist weder an eine Fahrbefähigung noch an irgendeine Verkehrserfahrung gebunden.\n\n77\n\n- 11 -\n\nMopeds und Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind zwar gemäß § 5 Abs. 1 Klasse 5 StVZO\nführerscheinpflichtig. Die Benutzer dieser Fahrzeuge brauchen sich jedoch keiner Fahrprüfung zu unterziehen, sondern nur ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften\nnachzuweisen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 StVZO). Ähnliches gilt für\nsonstige Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr\nals 50 ccm (§ 5 Abs. 1 Klasse 4, § 9 Satz 2 StVZO). Nur\nbei schwereren Krafträdern wird die Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 5 Abs. 1 Klasse 1 StVZO) davon abhängig gemacht,\ndaß der Fahrer die erforderiichen technischen Kenntnisse\nbesitzt und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (§ 11\nAbs. 2 StVZO). Auch aus diesen Gründen erscheint die Ermittlung eines besonderen Grenzwertes, der für sämtliche\nKraftradfahrer verbindlich sein soll, ohne eingehende wissenschaftliche Untersuchungen nicht möglich.\n\nSchließlich stehen einer Neufestsetzung des Grenzwertes für Kraftradfahrer auch schwerwiegende praktische\nBedenken entgegen. Nach der zu erwartenden Einführung des\nsog. Gefahrengrenzwertes von 0,8 %0 äurch den Gesetzgeber\nwürde sich, worauf auch der Generalbundesanwalt mit Recht\nhingewiesen hat, eine verwirrende Vielfalt von Werten und\nBegriffen für die Verkehrsteilnehmer ergeben (ebenso Müller,\nBlutalkohol 1968, 339, 341).\n\nco) Nach alledem hält der Senat eine Herabsetzung des\nGrenzwertes für Kraftradfahrer weder auf 1,15 %0 noch auf\neinen anderen unter 1,3 %o liegenden Wert für vertretbar.\n\nWie das Oberlandesgericht Köln (aa0) mit Recht hervorhebt, müssen die aufgezeigten Besonderheiten des Kraftradfahrens jedoch bei der Prüfung der relativen Fahruntüchtig-\n\n- 12 -\n\nkeit beachtet werden. Zu den Umständen des Einzelfalles,\ndie der Tatrichter dabei zu berücksichtigen hat, gehören\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(vgl. BGHSt 13, 83, 90 mit weiteren Nachweisen) vor allem\nauch die während der Fahrt zu bewältigenden Verkehrsaufgaben. Sie werden einmal durch die Straßen- und Verkehrsverhältnisse, zum andern aber auch durch die Art und die\nFahreigenschaften des benutzten Kraftfahrzeuges bestimmt.\nDie in diesem Rahmen gebotene Berücksichtigung der erhöhten verkehrstechnischen Anforderungen, denen sich der Führer eines Kraftrades, vor allem eines schwereren Motorrades, gegenübersieht, wird häufig dazu führen, daß - bei\ngleichem Blutalkoholgehalt - die Fahruntüchtigkeit eines\nKraftradfahrers bereits festgestellt werden kann, während\nes zur Bejahung der Fahruntüchtigkeit eines Kraftwagenfahrers noch weiterer Nachweise bedarf.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-14/4-str-183-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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