{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-03-12_4_StR_612_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-12","aktenzeichen":"4 StR 612/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 0°C\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 612/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Baumeister Kurt zZ EEE zu: vamme-WEB, zevoren am EEE 1902 in <euiiED,\n\nEre. Dame\n\n2. den vereidigten Wiegemeister Alois C EEEED\naus Vi , dort geboren am 1924,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nJr\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. m:.: ME\n\nals Verteidiger des Angeklagten ZU\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1967 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte 2 ist wegen Betruges zu einer\nGefängnisstrafe von neun Monaten, der Angeklagte\nCE «egen Beinilfe zum fortgesetzten Betrug zu\neiner Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung\nausgesetzt. Beide Angeklagte rügen Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Beide Revisionen\nsind unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Zw»\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Rüge der Verletzung der §§ 240 Abs. 2, 338\nNr. 8, 1536 a, 244 Abs. 2 StPO geht fehl. Eine Beschneidung des dem Verteidiger gemäß § 240 Abs. 2 StPO zustehenden Fragerechts ist nicht ersichtlich. Da die Fragen,\ndie nach Ansicht der Revision zu Unrecht nicht zugelassen worden sein sollen, bereits vom Vorsitzenden gestellt\nund auch beantwortet waren, konnten sie gemäß § 241 Abs. 2\nStPO vom Vorsitzenden als unzulässig und deshalb ungeeignet zurückgewiesen werden. Der Antrag auf wörtliche\nProtokollierung der von der Verteidigung formulierten\nangeblichen Aussagen der Zeugen Tg, ED uni\nSB ist von der Strafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt worden, weil es auf den Wortlaut nicht\nankam (§ 273 Abs. 3 StPO). Aus welchen Beweggründen die\nVerteidigung diesen Antrag gestellt und welche Folgerungen sie selbst aus der Ablehnung gezogen hat, ist\nohne Bedeutung. Da der die Protokollierung ablehnende\nBeschluß rechtsfehlerfrei ergangen ist, kommt auch eine\n\nSf\n\nunzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8\nStPO) nicht infrage. Dafür, daß nach § 136 a StPO verbotene Vernehmungsmittel angewendet worden sein sollen,\nträgt die Revision keine Tatsachen vor. Damit wird auch\ndie sich auf \"einen möglichen Verstoß gegen § 136 a StPo\"\nbeziehende Aufklärungsrüge gegenstandslos.\n\nb) Die Beeidigung des Zeugen EEE verstieß\nnicht gegen die Vorschriften des § 60 Nr. 3 StPO. Der\nBeeidigung steht nur eine strafbare Mitwirkung des Zeugen an der Haupttat im Wege. Diese aber setzt voraus,\ndaß der Zeuge, von seinem Standpunkt aus gesehen, die\nstrafbare Handlung des Täters in der gleichen Richtung\nwie dieser fördern will. Daß EB in einer solch\nstrafbaren Weise mitgewirkt hat, behauptet auch die Revision nicht. Selbst wenn also Ef seine Prüfungspflicht fahrlässig verletzt haben sollte, hat er sich\nnicht einer Mitwirkung an der Straftat des Angeklagten\ni. S. des § 60 Nr. 3 StPO schuldig gemacht (BGHSt 10,\n65, 68).\n\nc) Die Ablehnung des in der Hauptverbandlung vom\n14.12.1967 gestellten Hilfsbeweisamtrags begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision hier rügt,\ndie Ablehnung entspreche nicht den Formvorschriften für\ndie Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags, ist sie unverständlich. Es ist nicht erforderlich, daß die Urteilsgründe Datum und wörtlichen Inhalt eines Hilfsbeweisamtrags wiedergeben. Es muß nur das Beweisthema aus dem\nZusammenhang ersichtlich sein. Dieses Erfordernis ist\nerfüllt. Entgegen der Darstellung der Revision ist bei\nder ablehnenden Entscheidung im Urteil auch der Grund\nfür die Ablehnung mitgeteilt. Die Kammer geht zu Recht\n\ndavon aus, daß die behaupteten Gegenforderungen der\n\nFa. ME den festgestellten Vermögensschaden nicht\nberühren. Der Vermögensschaden, der darim besteht, daß\nbegründete Rückzahlungsansprüche des landes nicht geltend gemacht wurden, war nach der 17. Abschlagszahlung\nendgültig entstanden. Die Revision mißachtet, daß bei\ndieser letzten Abschlagszahlung die vorgelegten Wiegekarten \"abschließend\" auf ihre sachliche Richtigkeit\ngeprüft worden waren und daß eine erneute Prüfung nicht\nvorgesehen war (UA S. 18, 36). Da damit also der Bauherr von der Verwendung unrichtiger Wiegekarten keine\nKenntnis mehr erlangen konnte, war sein Vermögensschaden\nein endgültiger. Da damit weiterhin die Geltendmachung\nvon Rückzahlungsansprüchen unterblieb, konnte der Schaden auch nicht durch angebliche Gegenansprüche oder zusätzliche Ansprüche \"ausgeglichen\" werden. Diese Gegenansprüche belasten das Vermögen des Landes vielmehr,\nwie die Kammer zutreffend ausführt, noch zusätzlich.\nIhre Aufrechnung wäre im übrigen gemäß § 393 BGB auch\nunzulässig. Wenn die Kammer unter diesen Umständen eine\nweitere Beweisaufnahme daher für \"nicht notwendig\"\nhielt, so mag das zwar nicht dem Wortlaut des § 244\nAbs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, es kann aber kein Zweifel darüber bestehen, daß die hilfsweise beantragte\nBeweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung war.\nDas hat die Kammer auf UA S. 37, wie selbst die Revision zugesteht, ersichtlich auch gemeint.\n\nd) Die Revision vermißt die Anhörung eines Sachverständigen, der bestätigen sollte, daß im Baugewerbe\nhäufig fingierte Wiegekarten benutzt werden, um die\nvorläufigen Abrechnungsvorgänge zu erleichtern und zu\n\nje\n\nbeschleunigen. Selbst unterstellt, daß eine solche Berechnungsweise auch bei großen behördlichen Bauvorhaben\nüblich ist, hatte die Kammer keinen Anhaltspunkt ‚anzunehmen, daß auch hier zwischen den Lieferfirmen und dem\nLandesstraßenbauamt eine dahingehende Vereinbarung bestand. Der Angeklagte ZW natte sich weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung auf einen\nsolchen Sachverhalt berufen. Der Angeklagte H@ hatte in\nder Hauptverhandlung vielmehr gestanden, daß ZW ihn\nvorgeschlagen habe, mit Hilfe gefälschter Wiegekarten\n\"nicht gelieferte Hochofenschlacken in Rechnung zu stellen\". Daß dies lediglich zu betrügerischen Zwecken und\nnicht etwa zur Beschleunigung der Abrechnung geschehen\nsollte, darüber bestand zwischen den Angeklagten, vor\nallem bei Ziegler und dem Revisionsführer CD ein\nZweifel (UA S. 14, 24).\n\ne) Auch die weitere Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Die Revision ist der Meinung, der Kammer \"hätte\nauffallen müssen\", daß hinsichtlich der Baustelle Essen-Frillendorf die Abrechnung der Schlackenmenge nicht von\nder Firma MB, sondern von der Firma Lei erstellt\nund dem Bauherrn vorgelegt worden war. Da die Firma MI»\n| Evi dieser Baustelle nur als Subunternehmer der Firma\nLe tätig geworden sei, habe sie ihre Rechnungen\nauch dieser und nicht dem Bauherrn vorgelegt. Nach Ansicht der Revision mußte sich daher der Strafkammer aufdrängen, die der Firma Ic von der Firma MW in\nRechnung gestellten Schlackenmengen mit den tatsächlichen\nLieferungen der Firma Br an die Firma MB zu vergleichen.\n\nBei diesen in ihrem Ausgangspunkt richtigen Überlegungen übersieht die Revision jedoch, daß nach den\nFeststellungen (UA S. 19) die Schlußrechnungen der Firma\nIc für Essen-Frillendorf vom 8. und 21. August 1961\nin den Positionen 11 und 17 nur diejenigen Mengen enthalten, die \"durch von dem Angeklagten HB vorgelegte\nWiegekarten der Firma Br\" nachgewiesen worden waren.\nDanach hat die Firma Ic also zu den Positionen,\ndie auch von der Strafkammer bei der Errechnung der Fehlmenge hinsichtlich des Bauobjekts Essen-Frillendorf\nallein berücksichtigt worden sind (UA S. 30), dem Bauherrn nur das in Rechnung gestellt, was ihr selbst von\nder Firma MM perechnet worden war. Ebensowenig mußte\nsich der Strafkammer eine weitere Aufklärung aufdrängen,\nweil die von der Verteidigung überreichte Rechnung der\nFirma MOB vom 29. Juni 1961 (Bi. 2689 £f d.A.) zu\nPosition 11 eine geringere Menge Hochofenschlacke aufweist, als die Firma Ic in ihre Schlußrechnung vom\n21. August 1961 übernommen hat. Denn weder ergibt der\nWortlaut der Rechnung vom 29. Juni 1961 noch der Vortrag der Revision, daß es sich um eine Schluß- bzw. Gesamtabrechnung handelt, der die Gesamtmenge des gelieferten Materials entnommen werden könnte. Die Aufschrift:\n\"Ill. Interne Verrechnung\" spricht dagegen. Sie läßt\nvielmehr darauf schließen, daß es sich nur um eine Teilrechnung handelt, der bereits zwei Teilrechnungen vorausgegangen waren und der möglicherweise weitere gefolgt\nsind. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne\nVerstoß gegen ihre Aufklärungspflicht ihrer Fehlmengen-Berechnung diejenigen Schlackenmengen zugrunde legen,\ndie \"durch vom Angeklagten Hg vorgelegte Wiegekarten\nder Firma Br nachgewiesen\" waren.\n\nst\n\n2. Die Sachrüge\n\nAuch die sachlichrechtlichen Einwände gegen das Urteil bleiben ohne Erfolg.\n\na) Die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Ange-Klagten Hpnrißachten, daß das Geständnis dieses Angeklagten in seinem Kern und seinen wesentlichen Teilen\ndurch Urkunden und vor allem sogar durch Angaben der\nübrigen Beteiligten erhärtet wird. Die Ausführungen der\nStrafkammer, in denen sie das auf UA S. 24 bis 27 in\neingehender Beweiswürdigung darlegt, enthalten entgegen\nder Behauptung der Revision weder Denkfehler noch lassen\nsie Widersprüche erkennen. Die Revision verkennt, daß\ndenkgesetzlich mögliche Folgerungen des Tatrichters im\nRevisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Soweit sie\ndarauf hinweist, daß Hp von CE ohne Entgelt\nfingierte Wiegekarten über die verhältnismäßig geringe\nHöhe von etwa 600 to erhalten hatte, bevor ZU an\nihn herantrat, übersieht sie die in der Hauptverhandlung getroffene Feststellung, daß diese Wiegekarten unwiderlegt nicht zu betrügerischen Zwecken verwendet werden sollten (UA S. 10). Wenn sich CB dann jedoch\nspäter zunächst sträubte, gegen Entgelt Wiegekarten\nauszustellen, so stellt das entgegen der Ansicht der\nRevision nicht etwa eine \"Ungereimtheit\" dar. Das erklärt sich vielmehr daraus - und das ist auch die Überlegung der Strafkammer -, daß CE wuste, äieses\nAnsinnen werde an ihn nur gestellt, um aus sog. Iufttonnen rechtswidrige Vermögensvorteile zu erlangen.\n\nb) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer sei\n\nnur deswegen zur Feststellung des Vermögensschadens gekommen, weil sie Begriff und Wesen der Abschlagszahlung\nverkannt habe, kann auf die Ausführungen unter Ziff.\n\nI 1 c) verwiesen werden. Aus ihnen ergibt sich, daß die\nKammer zu Recht auf die 17. Abschlagsrechnung und die\ndaraufhin erfolgte Bezahlung, nicht aber auf die früheren Abschlagszahlungen abgestellt hat. Denn bei dieser 17. Abschlagszahlung sind für die Baustelle Essen-Kray die gesamten vorgelegten Wiegekarten, darunter auch\ndie gefälschten, durch den Zeugen Sp abschließend\nauf ihre Richtigkeit geprüft worden (UA S. 18, 35, 36).\nEs war daher nicht mehr zu erwarten, daß der Bauherr von\nder Verwendung unrichtiger Wiegekarten und somit von dem\nBestehen von Rückzahlungsansprüchen Kenntnis erlangen\nwürde. Die Strafkammer hat mithin den Vermögensschaden\nzu Recht darin gesehen, daß begründete Rückzahlungsansprüche nicht geltend gemacht und die aus der 17. Abschlagsrechnung angewiesenen Summen nicht um die der\ntatsächlich nicht gelieferten, aber doch bezahlten Hochofenschlacke entsprechenden Beträge gekürzt worden sind.\nAuf den von der Revision angesprochenen zivilrechtlichen\nBegriff der \"Abschlagszahlung\" kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an. Tatsächlich kam der 17. \"Abschlags\"zahlung für das Objekt Essen-Kray insoweit die\nBedeutung einer Endabrechnung zu.\n\nc) Die Erörterungen der Revisionsbegründung über\ndie restlichen Tatbestandsmerkmale des Betrugs (nämlich;\nfehlender Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Irrtum und Vermögensverfügung, fehlende Feststellung des Vorsatzes, fehlerhafter Nachweis der Absicht\ndes rechtswidrigen Vermögensvorteils) stehen im Widerspruch zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung.\n\nST\n\n- 10 -\n\nDie Feststellungen lassen keinen Zweifel daran, daß\nsowohl der ursächliche Zusammenhang zwischen Irrtum\nund Vermögensverfügung als auch die subjektiven Tatvoraussetzungen gegeben sind.\n\nd) Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision\ninsgesamt zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Ce\n\n1. Die Verfahrensrüge, die - in Übereinstimmung\nmit der Revision des Angeklagten ZW, auf deren\nInhalt sie sich auch ausdrücklich bezieht — dahin geht,\ndie Strafkammer habe dem Hilfsbeweisamtrag der Verteidiger des Angeklagten ZW nicht entsprochen und insoweit ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet.\nDazu wird auf die Ausführungen unter Ziff. I 1 c) verwiesen.\n\n2. Daß die rechtliche Begründung der Strafkammer\nfür die Annahme eines vollendeten (und nicht nur eines\nversuchten) Betrugs keinen Rechtsfehler enthält, soweit\nes den Angeklagten ZW betrifft, ist oben in Ziff.\nI 2 b) ausgeführt. Diese Ausführungen haben auch für\nden Angeklagten Cl cültigkeit.\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Gerichts, soweit sich diese mit der Glaubwürdi-\n\nkeit des Angeklagten Hgfpbefaßt, verkennen, daß es keine\n\nNorm gibt, welche Überzeugung der Richter bei einem bestimmten Beweisergebnis haben müsse oder dürfe oder nicht\nhaben dürfe. Einen Rechtsfehler läßt die Beweiswürdigung\n\n- 11 -\n\nder Strafkammer nicht erkennen. Darauf, daß nach Ansicht der Verteidigung \"die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß Hgrei den 16 500 DM nicht völlig\nuneigennützig gehandelt hat\", kann ein Rechtsmittel in\ndiesem Rechtszug nicht gestützt werden. Im übrigen wird\nauf die Ausführungen oben zu Ziff. I 2 a) verwiesen.\n\n4. Da der Strafausspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen läßt, war\nauch die Revision des Angeklagten CE zu verwerfen.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Mayr Sanders\nist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.\nSanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nL-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-12/4-str-612-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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