{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-03-12_4_StR_516_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-12","aktenzeichen":"4 StR 516/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei einem untauglichen Versuch kann der Täter Strafbefreiung\ndurch \"eigene Tätigkeit\" nur erreichen, solange er noch an\nden (vermeintlichen) Erfolgseintritt glaubt (Anschluß an\nBGHSt 11, 324).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein 2119 078\n\nStGB § 46 Nr. 2\n\nBei einem untauglichen Versuch kann der Täter Strafbefreiung\ndurch \"eigene Tätigkeit\" nur erreichen, solange er noch an\nden (vermeintlichen) Erfolgseintritt glaubt (Anschluß an\nBGHSt 11, 324).\n\nBGH, Urt.v. 12. März 1969 - 4 StR 516/68 - SchwG Bochum -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 516/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elfriede M a ....\nCD, iort sevoren an 1940,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat au\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Dortmund\n\nvom 25. Juni 1968 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n& ründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr,\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision, die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n- 3 -\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts wollte\n\nsich die Angeklagte das Leben nehmen, weil ihr Geliebter,\nihr mitangeklagter Schwager, sich einer anderen Frau zugewandt hatte und ihre Bemühungen, ihn wieder für sich zu _\ngewinnen, gescheitert waren. Nach einem erfolglosen Selbstmordversuch mit Schlaftabletten entschloß sie sich, bei\neinem erneuten Versuch ihre 4 Kinder mit in den Tod zu\nnehmen. In Abwesenheit ihres Ehemanns löste sie am späten\nNachmittag des 6. Oktober 1967 Rattengift in gezuckertem\nTee und außerdem Scohlaftabletten in Wasser auf; letztere\nsollten die Wirkung des Rattengifts erhöhen und etwa auftretende Schmerzen überdecken. Sie ließ zunächst die knapp\n3 Jahre alten Zwillinge Wolfgang und Sabine einen Teil der\nFlüssigkeiten trinken und brachte sie zu Bett, danach die\n5-jährige Bärbel und schließlich die T-jährige Heidemarie,\ndie allerdings den Tee wegen seines \"komischen\" Geschmacks\nerst zu sich nahm, als sie sah, daß auch sie selbst ihn\ntrank. Sie war der festen Überzeugung, daß das Cift und\ndie Tabletten ihrer aller Tod herbeiführen würde und wollte\ndas auch. In Wirklichkeit waren die eingenommenen Mengen\ndazu bei weitem nicht geeiänet. Als Heidemarie und Bärbel\nam folgenden Morgen zur gewohnten Zeit aufwachten und sie\nweckten, war die Angeklagte enttäuscht, daß alle ihre Vorbereitungen umsonst gewesen waren und sie selbst immer noch\nlebte. Sie traute sich nicht, sich im Kinderzimmer vom Schicksal der Zwillinge zu überzeugen. Während ihr Ehemann noch\nschlief, versorgte sie Heidemarie für den Schulweg und nahm\ndann in der Hoffnung, daß wenigstens sie selbst sterben\nwerde, noch den Rest des Rattengiftes zu sich und legte\nsich wieder. Wenig später riefen die Zwillinge. Als der\nEhemann der Angeklagten Wolfgang auf den Boden stellte,\nschwankte das Kind. Auf seine Frage erklärte Bärbel, die\nMutter habe ihnen am vergangenen Abend etwas zu trinken\ngegeben, das gar nicht geschmeckt habe. Ihm wurde sofort\n\n-4-\n\nklar, daß die Angeklagte erneut versucht hatte, sich\n\netwas anzutun und daß sie in dieses Vorhaben die Kinder\neinbezogen hatte. Die Angeklagte, die das Gespräch ge-\n\n‚ hört hatte, stand nun auf und gestand ihrem Mann die Tat.\nAuf seine Bitten verständigte sie den Hausarzt, der daraufhin ihre Überführung und die der Kinder ins Krankenhaus\n\nin die Wege leitete. Ohne feststellbare Gesundheitsbeschädigungen wurden sie alle nach mehrtägiger Behandlung.\nwieder entlassen. Eine ernstliche Lebensgefahr hat nicht\nbestanden.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten u\nTotschlags in vier (vel. BGHSt 16, 397, 398) Fällen ent- |\nspricht den für die strafrechtliche Beurteilung eines Ver-.\n‚suchs mit untauglichen Mitteln heute allgemein anerkannten\nRechtsgrundsätzen. Die Voraussetzungen für einen strafbe-\n| freienden Rücktritt vom Versuch sind entgegen der Meinung\nder Revision nicht gegeben.\n\nDa die Angeklagte am Abend des 6. Oktober 1967 alles\ngetan hatte, was nach ihrer Vorstellung nötig war, um die\nKinder zu töten und auch getan werden sollte, war der Versuch bereits in diesem Zeitpunkt beendet (vgl. BGHSt 4,\n| 180, 1815 14, 75, 79; BGHSt 22, 176, 1m). Straflosigkeit\nkam : für sie also nur unter den Voraussetzungen der sog.\n\"tätigen Reue\" nach § 46 Nr. 2 StGB in Betracht. Dazu _\ngehört bei einem untauglichen Versuch, bei dem ein Erfolg\nnicht eintreten und darum auch nicht abgewendet werden kann,\ndaß der Täter sich jedenfalls ernstlich bemüht, die vermeintlich bevorstehende Rechtsgutverletzung zu verhindern\n(vel. im einzelnen dazu BEHSt 11, 324 £f), und daß dies\nzu einem Zeitpunkt geschieht, in den die (Versuchs-)Handlung\nnoch nicht entdeckt war. Selbst aus diesem Gesichtspunkt\nkann also der Täter Strafbefreiung durch teigene Tätigkeit\"\n\nu\n\n-5-\n\nnur erreichen, solange er noch an den Eintritt des\nErfolges glaubt, d.h. hier: solange er noch nicht erkannt\nhat, daß sein Versuch (von seinem Standpunkt aus) fehlgeschlagen ist. Ist er sich des Fehlschlags bewußt, kann er\nnicht mehr zurücktreten, sondern allenfalls auf einen\nneuen Versuch verzichten (vgl. auch BGH Urteile vom\n\n14. Februar 1956 - 5 StR 544/55 - bei Dallinger MDR\n\n1956, 394 - und vom 25. Juli 1958 - 1 StR 51/58 - un 165\n\nUrteil des Senats vom 30. August 1968 -4 StR 328/68;\n\nSchönke/Schröder 14. Aufl. § 46 StGB Rz. 32 b und 35;\nOtto GA 1967, 144).\n\nSchon aus diesem Grunde müßte die Annahme eines\n\n‚Rücktritts vom Versuch, mindestens ‚soweit versuchter\n\nTotschlag an den beiden älteren Kindern in Rede steht,\n\nnach dem festgestellten Sachverhalt erheblichen Bedenken\nbegegnen. Bei der Einstellung der Angeklagten, die ihre\nKinder liebte und zu ihrem Besten handeln wollte, ist\nschwerlich vorstellbar, daß sie Heidemarie zur Schule\ngeschickt und auch Bärbel vollwach ‚sich selbst überlassen\nhätte, wenn sie noch am Morgen des 7. Oktober 1967 bei\ndiesen Kindern ernsthaft an die Möglichkeit eines (Todes-)\nErfolges ihrer Vergiftungshandlungen: vom voraufgegangenen\nAbend geglaubt hätte. Bei den noch nicht drei Jahre alten\nZwillingen könnte sie schon eher noch einen Erfolgseintritt\nfür möglich gehalten haben. Eine eindeutige Aussage enthält\n\ndas Urteil allerdings auch insoweit ‚nicht, zumal da die\nAngeklagte das restliche Rattengift dann in der Hoffnung\n\nzu sich nahm, daß \"wenigstens sie\" sterben werde (UA 14).\n\nEiner weiteren Erörterung und Entscheidung dieser Frage u\nbedarf es indessen nicht, da die Voraussetzungen für eine\nStrafbefreiung nach § 46. Nr. 2 StGB in keinem Fall vorge-\n\nlegen haben; denn die Angeklagte ist jedenfalls nicht vor\nder Entdeckung der Tat zur Abwendung des (vermeintlichen)\nErfolges tätig geworden.\n\n-6 -\n\n\"NEntdeckt\" in diesem Sinne ist eine Straftat,\n\nwenn jemand anderes Kenntnis von ihr erlangt hat,\nvon dem zu erwarten ist, daß er entweder den Eintritt\ndes Erfolges verhindern oder die Strafverfolgung des\nTäters veranlassen wird. Dieser andere braucht dabei |\nnicht alle Einzelheiten erkannt zu haben, die zu einer\nabschließenden rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung der Tat erforderlich sind, sondern nur, daß die\n(Versuchs-)Handlung eine Straftat irgendwelcher Art\nist (vgl. RGSt 38, 402, 4053; 71, 242, 243; BGH Urteile |\n\nvom 5. Juni 1952 - 5 StR 445/52 - bei Dallinger MDR 1952,\n530 und vom 9. Juli 1963 - 1 StR 195/63; Gutmann, Die _\nFreiwilligkeit beim Rücktritt vom Versuch und bei der\ntätigen Reue, 1965 S. 224). Diese Voraussetzungen waren\naber nach dem mitgeteilten Sachverhalt in der Person des\nEhemanns der Angeklagten bereits gegeben, bevor diese\nihm die Tat eingestand und (auf seine Bitten) den Hausarzt benachrichtigte. Nach dem Gespräch mit Bärbel war\nihm klar, daß die Angeklagte versucht hatte, auch die\nKinder zu vergiften und sich damit jedenfalls an ihnen.\nstrafbar gemacht hatte. Von ihm war auch zu erwarten,\ndaß er unverzüglich alles tun werde, um die Kinder zu,\nretten und so den Erfolg der Straftat zu verhindern;\ndenn er liebte sie. Überdies war er als Vater auch dazu\nverpflichtet. Darauf, ob von ihm (außerdem) zu erwarten\nwar, daß er seine Ehefrau zur Anzeige bringen werde,\nkommt es hier also nicht an. Die gegenteilige Auffassung\nder Revision geht von anderen als den hier dargelegten\nVoraussetzungen für den Begriff der Entdeckung aus.\n\nHiernach braucht auch nicht geprüft zu werden, inwieweit einer Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB entgegenstehen\nkönnte, daß die Angeklagte, die überhaupt erst auf Bitten\nihres. Ehemanns tätig geworden ist, möglicherweise nicht\n\n- T-\n\n\"freiwillig\" gehandelt hat (vgl. BGHSt 21, 216, 217;\nGutmann aa0 S. 216 ff; Jagusch IK 8. Aufl. § 46 StGB\nBem. III 2 b; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil\n1965 S. 445; Dreher MDR 1967, 934).\n\nAuch die übrigen Einwendungen der Revision gegen.\ndas Urteil sind nicht begründet. Darauf hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung\nebenfalls zutreffend hingewiesen. Das Schwurgericht ist\nnach den Urteilsgründen auf Grund der \"eingehenden und\nüberzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. Rasch\" .\ndavon überzeugt, daß die festgestellte \"schwere depressive\n Verstimmung\" der Angeklagten sich nur auf ihr Hemmungs-,\n\nnicht auch auf ihr Einsichtsvermögen i.S. des § 51 Abs. 2\nStGB ausgewirkt haben kann (UA 19, 20). An diese tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Es darf auch nach der neuen Fassung des § 273 StPO\n\n-8 -\n\nnicht prüfen, ob das, was das Urteil über den Inhalt\neines Sachverständigengutachtens mitteilt, mit der\nSitzungsniederschrift übereinstimmt (BGH Urteil vom\n21. Juni 1966 - 5 StR 218/66 - bei Dallinger MDR 1966,\n727; vgl. auch BGH NJW 1966, 63; BGHSt 21, 149, 151).\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-12/4-str-516-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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