{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-03-12_4_StR_46_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-12","aktenzeichen":"4 StR 46/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 081\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 46/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maurer Heinz-Cünter T EB zus 7,\ngeboren an EEE :934 in DEE,\n\n2. den Bergmann Hermann 5 EEE =: zERD-GEW, zevoren am EEE 955 in SE,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in äer Verhandlung,\n\nLendgerichtsrat EEE vei der Verkündung des Urteils\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten FD uni\nHermann SED wirä das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. April 1968, soweit diese Angeklagten und die früheren Mitangeklagten\n\nWerner Ki una PER verurteilt worden\nsind, dahin geändert, daß die Angeklagten\n\nTG ir Gen Fällen II 2, 3, 5 und 6,\n\nSCHE in den Fällen II 4 und 5,\nKO in Gen Fällen II 3, 4, 5\nund 6 sowie\n\nPB in Gen Fällen II 2, 3, 4, 5 und 6\n\nstatt wegen schweren wegen einfachen Diebstahls\nund\n\ndie Angeklagten SB una\nCD in Falle ı1 9\n\nstatt wegen versuchten schweren wegen versuchten einfachen Diebstahls verurteilt werden.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil hinsicht-\n\nlich der Angeklagten Te, SCHE uni\nPD vo1len Umfangs, hinsichtlich des Ange-\n\nklagten KW in den Fällen 11 5, 4, 5,\n\n6 und 9 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben bei\n\ndem Angeklagten KEED die Feststellun-\n\ngen zum Rückfall und zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen der Angeklagten\n\nFD un: SEE weraen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat unter Freisprechung im übrigen\nden Angeklagten FD wegen vier schwerer Diebstähle und\nwegen eines einfachen Diebstahls zu einem Jahr und zwei\nMonaten und den Angeklagten Hermann Sp wegen ürei\nschwerer Diebstähle, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und wegen eines einfachen Diebstahls zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten erheben die allgemeine Sachrüge. Diese hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Annahme eines vollendeten und versuchten Einsteigediebstahls in den Fällen II 2, 3, 4, 5, 6 und 9\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Begriff des Diebstahls aus einem Gebäude oder\numschlossenen Raum mittels Einsteigens i.S. des § 243\nAbs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, daß der Täter den Zutritt\nzu dem Gebäude oder umschlossenen Raum unter Überwindung\ndes dem Eindringen entgegenstehenden Hindernisses durch\neine Öffnung genommen hat, die nicht den ordnungsmäßigen\nZugang zu dem Gebäude oder umschlossenen Raum darstellt\n(Rest 53, 174).\n\nZwar ist das Werksgelände der GEA als umschlossener\nRaum anzusehen, obwohl das verschließbare Tor für die Werksbahn, das nur auf die Bahngleise führt und allein dazu bestimmt ist, die Werksbahn durchfahren zu lassen, nicht verschlossen war und seine Flügel nur angelehnt waren. Die Benutzung des Tors als Ein- und Ausgang ist selbst Werksangehörigen nicht gestattet, ersichtlich, weil das Betreten\nder Gleise verboten und mit Gefahr verknüpft ist. Das Tor\nstellt also keinen ordnungsmäßigen Zugang zu dem Werksgelände dar (RGSt 53, 174; 54, 20).\n\nJedoch tragen die Feststellungen die Annahme nicht,\ndaß die Angeklagten in das Werksgelände eingestiegen sind.\nDie Strafkammer geht (UA 34) irrig davon aus, daß Einsteigen bereits das Eintreten in einen umschlossenen Raum durch\neine zum ordnungsmäßigen Eintritt nicht bestimmte Öffnung\nist. Es fehlt aber an dem weiter nötigen Tatbestandsmerkmal, daß der Zugang durch Überwindung von Hindernissen oder\nSchwierigkeiten erreicht wird, die sich aus der Eigenart\nder Umfriedigung eines umschlossenen Raumes ergeben; gerade\ndas Eindringen in ihn unter Überwindung solcher den Zugang\n\nerschwerender Hindernisse ist für den Begriff des Einsteigens wesentlich (BGHSt 10, 132; BGH NJW 1953, 992 Nr. 19;\nRGSt 53, 174). Die möglichen Schwierigkeiten beim Herankonmen an die Tür können ein Einsteigen ebensowenig begründen\nwie die Tatsache, daß die nur angelehnten Flügel des Tores\naufgestoßen werden mußten (vgl. RGSt 13, 258).\n\nDa weitergehende Feststellungen nicht mehr getroffen\nwerden können, hat der Senat in entsprechender Anwendung\ndes § 354 StPO den Schuldspruch von sich aus berichtigt.\nDiese Berichtigung mußte sich entsprechend § 357 StPO auch\nauf die früheren Mitangeklagten Werner KOEEED un: rege\nerstrecken, soweit diese in den Fällen II 2, 3, 4, 5, 6 und\n9 wegen schweren oder versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind.\n\nIm Strafausspruch unterlag das Urteil in Bezug auf die\nAngeklagten FP, Hermann SEE und Pier Aufhebung in vollem Umfang, da nicht auszuschließen ist, daß\nsich die rechtsirrige Verurteilung wegen vollendeten oder\nversuchten schweren Diebstahls auf das Strafmaß auch in den\nFällen ausgewirkt hat, in denen die Revision keinen Erfolg\nhat. Hinsichtlich des Angeklagten Werner KEEEEEE wer der\nStrafausspruch nur in den Fällen II 3, 4, 5, 6 und 9 und zur\nGesamtstrafe aufzuheben (vgl. UA 33 oben); bei diesem Angeklagten kann ausgeschlossen werden, daß sich die fehlerhafte Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls in den Fällen II 3, 4, 5, 6 und 9 auf die in den übrigen Fällen ausgeworfenen Einzelstrafen ausgewirkt hat. Bei\nWerner I] konnten auch die Feststellungen zum Rückfall (UA 31) und zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (UA 31, 32) bestehen bleiben; nach den Urteilsgründen ist die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher\n\nGewohnheitsverbrecher unabhängig von der rechtlichen\nWertung der von ihm begangenen Taten erfolgt.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-12/4-str-46-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-12/4-str-46-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.589765+00:00"}}