{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-03-12_4_StR_29_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-12","aktenzeichen":"4 StR 29/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2119 072\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1. StR 29/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm D EW aus Eu geboren am\n\nGEEEEEEEED 925 ir zw, zur Zeit in vorliegender Sache\n\nin Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\nA:\n\n-2_\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in üer Verhandlung,\nLandgerichtsrat ( >ei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts Bochum\nvom 7. Mai 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen Mordes in\nTateinheit mit versuchtem besonders\nschwerem Raub im Falle FEED - (iD\nverurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten mit Urteil\nvom 2, Dezember 1966 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Raubes mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus und wegen eines weiteren Raubes unter\nEinbeziehung früherer Strafen zur Gesamtstrafe von 15\nJahren Zuchthaus verurteilt sowie u.a. die Sicherungsverwahrung angeordnet. Diese hatte bereits das Landgericht Bochum im Urteil vom 10. September 1957 ausgesprochen, dessen Einzelstrafen in die neugebildete Gesanmtstrafe einbezogen waren. Der Bundesgerichtshof hat das\nUrteil des Schwurgerichts wegen eines Verfahrensverstoßes\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Raubes\nmit Todesfolge im Fall FEB-SEHB verurteilt worden\nwar, sowie im gesamten Strafausspruch und die Sache an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat er\ndie Revision verworfen.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders\nschwerem Raub und wegen Raubes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte und\ndie Eidesfähigkeit (wegen einer einbezogenen früheren\nVerurteilung wegen Meineides) auf Lebenszeit aberkannt\nund ihm die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Nur in\nden Urteilsgründen (§ 260 Abs. 4 Satz 3 StPO) hat es\nihn außerdem wegen des einfachen Raubes (Fall Reg)\nwiederum unter Einbeziehung der früheren Strafen zur\nGesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\n-4-\n\nDie auf den Fall Tüw-Sei beschränkte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat den Zeugen Walter Do@ßvereidigt, obwohl dieser der strafbaren Beteiligung an der\nden Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig\nist und daher nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt\nwerden dürfen. Den Feststellungen des Schwurgerichts zufolge hat der Angeklagte den Zeugen Do@Ban 23. Dezember\n1953 in seinen mit Weisse und ME ausseheckten Plan\neingeweiht, am nächsten Abend gemeinsam in das Kaufhaus\nFi in BED einzubrechen und dabei, wenn nötig,\ngegen den Nachtwächter mit Gewalt vorzugehen. Demes versuchte Do zu überreden, mitzumachen. Dieser lehnte aber\nab. Do hatte hiernach von dem Vorhaben eines Raubes zu\neiner Zeit erfahren, zu der die Ausführung noch abgewendet\nwerden konnte, hat es jedoch unterlassen, der Behörde oder\ndem Bedrohten hiervon Anzeige zu machen. Er ist somit mindestens verdächtig, sich eines Vergehens nach § 138 StGB\nschuldig gemacht zu haben. Der Beteiligung im Sinne des\n8 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist auch derjenige, der glaubhafte Kenntnis von dem Vorhaben eines Verbrechens erhält,\nes aber dem § 138 StGB zuwider nicht anzeigt. Er wirkt\ndurch seine Unterlassung in derselben Richtung an der\nTat mit wie der Täter und besitzt daher als Zeuge dem\nAngeklagten gegenüber nicht die Unbefangenheit, die\nVoraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses ist. Seine\nStellung ist der eines Tatgehilfen ähnlich. Er darf daher\nwie dieser als Zeuge im Verfahren gegen den Täter nicht\nvereidigt werden (RGSt 53, 169; BGHSt 6, 384; IM Nr. 2\nzu § 68 a StPO; Urteil vom 6. Dezember 1966, 1 StR 358/66;\nunter ausdrücklicher Ablehnung von RGSt 77, 203). Ob sich der\nZeuge DoB darüber hinaus dadurch, daß er den Angeklagten\nwegen eines Werkzeugs an Schacht verwies, der Beihilfe\nschuldig gemacht hat, kann auf sich beruhen.\n\n-5-\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes auf dem Verfahrensverstoß beruht. Die Aussage des Zeugen Tc® hat insoweit\nentscheidend zur Überführung des Angeklagten beigetragen.\nSie ist zwar in wichtigen Punkten von der Ehefrau Do\nund von der Zeugin Kg pestätigt worden. An dem entscheidenden Gespräch vom 23. Dezember 1953 zwischen dem\nAngeklagten De, dem inzwischen verstorbenen VB\nund Do hat jedoch außer diesen drei Personen niemand\nteilgenommen. Bei diesem Gespräch soll Di, der Aussage des Zeugen Do zufolge, gesagt haben, Vin\nsei ein \"tofter Junge\" und \"ballere\" gleich, wenn ihm\netwas in die Quere komme. Diese angebliche Äußerung des\nAngeklagten hat ganz wesentlich zu der Überzeugung des\nSchwurgerichts beigetragen, Dip habe es billigend in\nKauf genommen, daß der Nachtwächter bei dem geplanten\nRaub getötet würde. Der Senat kann nicht beurteilen,\nwie das Schwurgericht diese Bekundung des Zeugen Do\ngewürdigt hätte, wenn es ihn vorschriftsmäßig uneidlich\nvernommen hätte. Er kann auch nicht beurteilen, ob das\nSchwurgericht schon auf Grund der sonstigen im Urteil\nangeführten Beweisanzeichen zu der Überzeugung gelangt\nwäre, der Angeklagte habe die Tötung des Nachtwächters\ngebilligt und in Kauf genommen.\n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils\nsoweit der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub verurteilt worden ist.\nAufzuheben ist ferner der nur in den Urteilsgründen enthaltene Ausspruch über die Gesamtstrafe von 15 Jahren\nZuchthaus, da unter Umständen eine neue Gesamtstrafe zu\nbilden ist. Die für den Raub im Fall I] verhängte\nEinzelstrafe von acht Jahren Zuchthaus ist rechtskräftig.\n\nÜber die Nebenstrafen und Nebenfolgen ist jedoch\nneu zu entscheiden. Hierzu ist zu bemerken, daß das\nSchwurgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,\nzutreffend von der Zeit der Hauptverhandlung und nicht\nvon der Tatzeit ausgegangen ist (BGHSt 1, 100). Es hat\ndaher mit Recht bei der Gesamtwürdigung die späteren\nTaten des Angeklagten, insbesondere diejenigen, die zu\nden in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen geführt\nhaben, berücksichtigt.\n\nDie übrigen Revisionsrügen brauchen nicht erörtert\nzu werden.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-12/4-str-29-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-12/4-str-29-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.569727+00:00"}}