{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-03-05_4_StR_9_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-05","aktenzeichen":"4 StR 9/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 098\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 9/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Manfred WEB aus\n\ngeboren am ED '330 in\n;„ ee ateeueureshaft,\n\nB\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WWW in der Verhanälung,\nBundesanwalt ee) bei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (HEN :..: wem\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Bochum vom\n5. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht in\nEssen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten Mordes an zwei Menschen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen\ngefährlicher Körperverletzung zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die\nVerletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Sitzungsniederschrift enthält den Vermerk\n\"auf Antrag der Verteidigung beschlossen und verkündet:\nim allseitigen Einverständnis wird die Öffentlichkeit\nausgeschlossen.\" Der § 174 Abs. 1 GVG bestimmt jedoch,\ndaß bei der Verkündung der Ausschließungsgrund anzugeben ist. Der jetzige Verteidiger, der in der Hauptverhandlung noch nicht aufgetreten war, erblickt in der\nNichtangabe des Ausschließungsgrundes zu Recht eine\nVerletzung der genannten Vorschrift mit der zwingenden\nRevisionsfolge des § 338 Nr. 6 StPO.\n\nDer Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen\nBGHSt 1, 334 und 2, 56 eingehend die Gründe dargelegt,\ndie ihn dazu geführt haben, an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, wonach eine\nVerletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens schon dann vorliegt, wenn der Grund der\nAusschließung der Öffentlichkeit bei Verkündung des\ndie Ausschließung anoränenden Beschlusses nicht angegeben worden ist (vgl. u.a. RGSt 25, 248; RGZ 128,\n216). Er hat dargelegt, daß jedes Abgehen von der\nzwingenden Grundangabe die Vorschrift in nicht weiter\nabgrenzbarer Weise aushöhlen würde und daß auch der\nGesetzeszweck der ausdehnenden Auslegung entgegenstehe\n\n(BGHSt 1, 334, 335). Jeder Ausschließungsbeschluß nach\n8§ 172 GVG müsse aus sich heraus verständlich sein. Die\nvom Gesetz geforderte \"Angabe!\" von Gründen könne daher\nauch im Einzelfall nicht durch den stillschweigenden\nHinweis auf den verhandelten Gegenstand ersetzt werden\n(BGHSt 2, 56, 58). Der Ansicht in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts, eine \"formalistische\" Anwendung des § 274 StPO mit der Folge des\nzwingenden Revisionsgrundes des § 338 Nr. 6 StPO würde\nin vielen Fällen, so auch hier, zu einem äußerst unbefriedigenden Ergebnis führen, ist der Bundesgerichtshof\nschon in seiner Entscheidung 1 StR 14/61 vom 21. März\n1961 begegnet. Auch dort war von ihm die Folge einer\nAufhebung des Urteils um so mehr bedauert worden, als\nder Verstoß gegen § 172 GVG, wie im vorliegenden Fall,\nnicht auf einer bewußten Mißachtung dieser Vorschrift,\nsondern auf einem bloßen Versehen beruhte. \"Solche Folgen\" könnten \"jedoch nicht dadurch vermieden werden,\ndaß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, denen das Gesetz erkennbar große über den\neinzelnen Fall hinausreichende Bedeutung beimißt, vom\nRevisionsgericht großherzig gehandhabt werden, sondern\nallein dadurch, daß sie von den Gerichten gewissenhaft\nund genau beachtet werden und die sorgfältige und vollständige Protokollierung von Gerichtsbeschlüssen, die\nsich auf die Öffentlichkeit des Verfahrens beziehen,\n\nvon den Vorsitzenden der Gerichte sorgsam überwacht wird\".\n\n2. Da das Urteil mithin schon auf die erste Verfahrensrüge aufzuheben war, braucht auf die übrigen\nAngriffe der Revision nicht mehr eingegangen zu werden.\nIm übrigen wird der Verteidiger nunmehr Gelegenheit\nhaben, seine sachlich-rechtlichen Einwände in der neuen\n\nBT |\n\ndh\n\nHauptverhandlung vorzutragen. Angesichts der Feststellung, daß es sich bei der schweren Erkrankung des Angeklagten um eine selten auftretende Blutkrankheit handelt, erscheint es angebracht, auch einen Sachverständigen für dieses Krankheitsbild anzuhören. Da dafür\n\nder behandelnde Arzt Dr. Petry von den Städtischen\nKrankenanstalten in Essen in Frage kommen kann und\n\nder Angeklagte, wie der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat mitgeteilt hat, auch in kurzen,\nungewissen Zeitabständen wegen seiner Erkrankung dieses\nKrankenhaus aufsuchen muß, erscheint eine Verweisung an\ndas Schwurgericht in Essen angebracht.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-05/4-str-9-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-05/4-str-9-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.456631+00:00"}}