{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-03-05_4_StR_610_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-05","aktenzeichen":"4 StR 610/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 15 StPO § 265 Abs. 1\n\nEin Angeklagter, dem ein Verbrechen zur Last liegt, braucht\nnicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu werden, daß neben\nder Zuchthausstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden könne.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nGG Art. 103 Abs. 15 StPO § 265 Abs. 1\n\nEin Angeklagter, dem ein Verbrechen zur Last liegt, braucht\nnicht auf die Möglichkeit hingewiesen zu werden, daß neben\nder Zuchthausstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen werden könne.\n\nBGH, Urt.v. 5. März 1969 - 4 StR 610/68 - LG Paderborn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 610/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Paul K EB zus CE.\ngeboren am NEED 932 in u, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEREEREEND\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n18. Oktober 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n\n19. Oktober 1968, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem\nKinde in drei Fällen, davon in einem Falle weiter in Tateinheit mit versuchter Blutschande zur Gesamtstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs\nJahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten,der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt\nerfolglos.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf\nBeschlußverwerfung zutreffend dargelegt hat, sind sowohl\ndie verfahrensrechtlichen Bedenken als auch die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision gegen das Urteil\nunbegründet.\n\nNäherer Erörterung bedarf nur die auf § 32 StGB\ngestützte Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.\n\nIn der Anklageschrift (und im Eröffnungsbeschluß)\n\nist diese Bestimmung nicht angeführt, auch ein sonstiger\nausdrücklicher Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen\nEntscheidung nicht enthalten. Der Staatsanwalt hat in der\nHauptverhandlung einen Antrag auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht gestellt. Nach der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte auch vom Gericht nicht darauf\nhingewiesen worden, daß ihm diese Rechte aberkannt werden\n\nkönnten.\n\n- 4A -\n\nDie Revision sieht darin eine Verletzung des\n§ 265 StPO sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze\nder \"freien Beweiswürdigung\" und des \"Fair trial\",\nwomit sie offenbar auch zum Ausdruck bringen will,\ndaß dem Angeklagten das rechtliche Gehör versagt\nworden sei (Art. 103 Abs. 1 GG). Ohne einen entsprechenden Hinweis, meint sie, habe der Angeklagte\nsich zur Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zu verteidigen brauchen und auch nicht\nverteidigen können; der Verteidiger habe dies nicht\neinmal gedurft. Die gehobene Bedeutung der bürgerlichen\nEhrenrechte und die herabsetzende Wirkung ihrer Aberkennung verlangten eine eingehende Erörterung. Hätten\nder Angeklagte und der Verteidiger mit Nachdruck für\ndie Belassung der Ehrenrechte eintreten können, wäre\ndie Aberkennung nicht, zumindest nicht für die Dauer\nvon sechs Jahren, ausgesprochen worden.\n\nDie Rüge ist aus keinem dieser Gesichtspunkte\nbegründet.\n\n§ 265 StPO ist nicht verletzt. Anders als bei Maßregeln der Sicherung und Besserung, für die - unter bestimnten Voraussetzungen (vgl. BGHSt 18, 66, 67, 68)-\n8 265 Abs. 2 StPO die Notwendigkeit eines Hinweises vorsieht, ist der Angeklagte gegen den Ausspruch einer in\nAnklagesatz und Eröffnungsbeschluß nicht erwähnten Nebenstrafe, wie hier, durch § 265 StPO nicht geschützt. Wie\nder Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 8. Februar 1961\n- 2 StR 622/60 - (BGHSt 16, 47, 48) aus Anlaß einer Einziehungsanordnung ausgeführt hat, ist § 265 Abs. 1 StPO,\nauf den es hier nur ankommt, unmittelbar bezogen auf die\ninhaltlichen Erfordernisse des Eröffnungsbeschlusses,\nd.h. heute des durch den Eröffnungsbeschluß zugelassenen\n\n-5-\n\nAnklagesatzes (vgl. §§ 200, 207 StPO). Dieser hat die\n\ndem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Anführung\n\nvon Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Damit soll der Verhandlungsgegenstand für das Gericht bindend festgelegt werden.\nVorschriften über bloße strafrechtliche Nebenfolgen der\ntatbestandsmäßigen Handlung, also auch solche über bloße\nNebenstrafen, brauchen dagegen nicht in den Anklagesatz\nund den diesen zulassenden Eröffnungsbeschluß aufgenommen\nzu werden, gleichgültig, ob die Folgen zwingend angedroht\nwerden, wie beispielsweise die Eidesunfähigkeit in § 161\nStGB, oder ob sie in das Ermessen des Tatrichters gestellt\nsind, wie hier die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nin § 32 StGB. Was aber nicht zum notwendigen Inhalt des\nEröffnungsbeschlusses nach §§ 200, 207 StPO gehört, kann\nauch nicht Gegenstand einer Umgestaltung im Sinne des\n\n§ 265 Abs. 1 StPO sein. Es handelt sich also nicht um\n\neine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, wenn\n\nder Tatrichter auf Grund der Hauptverhandlung eine Nebenstraffolge nach § 32 StGB in Erwägung zieht und verhängt,\nobwohl sie in Anklagesatz und Eröffnungsbeschluß noch\nnicht bezeichnet war (vgl. auch BGH Urteil vom 21. September 1965 - 5 StR 330/65; BGH GA 1968, 303). Von dieser\nin Bezug auf den Ausspruch einer Nebenstrafe ständig vertretenen Rechtsauffassung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 5,\n1375 33, 398, 399) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 2,\n85, 885 18, 66, 67) abzugehen, gibt der Vortrag der Revision keinen Anlaß.\n\nAber auch allgemeine Grundsätze des Verfahrens verpflichteten das Gericht hier nicht, den Angeklagten auf\ndie Möglichkeit hinzuweisen, daß im Falle einer dem Anklagesatz entsprechenden Verurteilung wegen Unzuchtsverbrechen\n\nneben der - in erster Linie angedrohten (vgl. §§ 174\n\nNr. 1, 176 Abs. 1 StGB) - Zuchthausstrafe auf Verlust\n\nder bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden könne. Insbesondere ist eine solche Hinweispflicht nicht aus\n\nArt. 103 Abs. 1 GG herzuleiten, nach dem vor Gericht\njedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Diese\nGrundrechtsbestimmung will für alle gerichtlichen\nVerfahren \"ein Minimum von rechtlichem Gehör gewährleisten\" (BVerfGE 7, 53, 57; vgl. auch BayVerfGHE 11,\n\n190, 194; Maunz/Dürig Grundgesetz 1968 Art. 103 Abs. 1\n\nRz. 71; Jagusch NJW 1962, 1645). Ihre \"Aufnahme in das\nGrundgesetz sollte Mißbräuchen in gerichtlichen Verfahren,\nwie sie unter dem nationalsozialistischen Regime vorgekommen waren, unmöglich machen\" (BVerfGE 9, 89, 95).\n\nSie gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten\ndeshalb grundsätzlich nur ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 1, 418, 429; 7, 53, 57),\n\nsei es auch nur mit Rechtsausführungen (BVerfGE 9, 261,\n267; BayVerfGHE 11, 190, 194; dass. MDR 1962, 542;\nMaunz/Dürig aa0 Rz. 33 ff) und gebietet dem Gericht,\n\ndie Äußerungen der Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis\nzu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 21, 46, 48).\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das Gericht danach insbesondere seiner Entscheidung nur solche \"Tatsachen und Beweismittel\" zu\nGrunde legen, zu denen sich der von der Entscheidung\nBenachteiligte vorher hat äußern können (vgl. u.a.\nBVerfGE 7, 275, 278; 13, 132, 145; 20, 280, 282; BVerfG\nNIW 1967, 30; vgl. auch Urteil des Senats vom 29. April 1960\n- 4 StR 544/59 - Bl. 14, 15; BayVerfGH NJW 1964, 2295;\nRöhl NJW 1964, 273). Darüber hinaus ergeben sich jedoch\nfür das Gericht keinerlei Hinweis- und Aufklärungspflichten\n\n- 7 -\n\naus Art. 103 Abs. 1 GG (Maunz/Dürig aa0 Rz. 71; Schmidt/\nBleibtreu/Klein Kommentar zum Grundgesetz 1967 S. 499).\nWeder ist das Gericht zu Rechtsgesprächen mit den Beteiligten verpflichtet, um sie vor \"Überraschungen\" zu bewahren (vgl. BayVerfGH NIW 1964, 2295; Jagusch NJW 1959,\n268 ff; Leonard Rechtspfl. 1964, 37; Röhl NIJW 1964, 277;\naA Arndt NIW 1959, 6 ff)etwa dazu, einem Angeklagten\nmitzuteilen, wie es die in der Hauptverhandlung erörterten Tatsachen und Vorgänge bei der Urteilsfindung\nmöglicherweise rechtlich beurteilen werde (vgl. das\nUrteil des Senats vom 29. April 1960). Noch ist es\nbeispielsweise gehalten, eine rechtskundig vertretene\nPartei über die im Gesetz klar und eindeutig bestimmten\nRechtsfolgen prozessualer Pflichten zu belehren (BGH\nVersR 1967, 1005) oder einen Angeklagten darauf hinzuweisen, daß nach Lage der Sache ein \"besonders schwerer\nFall\" angenommen werden könne (vgl. BGH NJW 1959, 996).\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör wird davon nicht berührt.\n\nSo liegt es auch hier. Die Tatsachen und Beweismittel,\ndie die Strafkammer der Verurteilung des Angeklagten einschließlich des Ausspruchs über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu Grunde gelegt hat, waren dem Angeklagten durch die Hauptverhandlung bekannt. Mindestens sein\nrechtskundiger Verteidiger hat den Inhalt der in Betracht\nkommenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 174 Nr. 1, 176\nAbs. 1 und 32 StGB gekannt und damit auch die Möglichkeit,\ndaß im Falle der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe auf\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden\nkonnte. Wenn er sich dazu auch dann nicht äußerte, als\nder Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlußvortrag auf Zuchthaus angetragen hatte, war das seine Sache\n(vgl. BVerfGE 8, 184, 185; BGHSt 16, 47, 49). Gelegenheit\n\nzu Äußerungen bestand jedenfalls nach der Sitzungsniederschrift. Über die sich aus dem bekannten Sachverhalt und dem Gesetz selbst ergebende Rechtsfolge\nbrauchte die Strafkammer, wie bereits ausgeführt,\n\nden Angeklagten aber nicht zu belehren, ebensowenig\nwie sie ihn über ihre Absichten aufzuklären brauchte,\nfalls sie vor der Beratung überhaupt schon eine Entscheidung nach § 32 StGB ins Auge gefaßt haben sollte.\nDie Auffassung der Revision, der Verteidiger habe sich\nohne einen entsprechenden Hinweis nicht dazu äußern\ndürfen, ist abwegig. Der Anspruch des Angeklagten auf\nrechtliches Gehör ist hiernach nicht verletzt (so wie\nhier auch BGH GA 1968, 303).\n\nAuch die sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt\nkeinen Rechtsfehler. Die Bestimmung des § 32 StGB überäßt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters,\nob er den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte aussprechen soll oder nicht. Er hat zu prüfen, ob die\nTat mit ihrem Unrechtsgehalt und ihren Folgen sowie\ndie Persönlichkeit des Täters es gebieten, ihm die\nin den §§ 33 ff StGB angeführten Rechte und Rechtsstellungen zu nehmen (BGHSt 5, 198, 199). Zu der\nBefürchtung, daß die Strafkammer diese Grundsätze\nverkannt oder, sei es auch nur im Hinblick auf die\nDauer der Nebenstrafe, die Grenzen ihres Ermessens\nüberschritten haben könnte, gibt der festgestellte\nSachverhalt keinen Anlaß. Eine nähere Begründung der\n\n- 9 -\n\nEntscheidung war im Hinblick auf Art und Gewicht der\ndem Angeklagten zur Last fallenden Straftaten nicht\nerforderlich (vgl. BGH Urteil vom 5. April 1955\n\n- 1 StR 494/54).\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-05/4-str-610-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-05/4-str-610-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.430298+00:00"}}