{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-03-05_4_StR_512_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-05","aktenzeichen":"4 StR 512/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AN\n2128 08€\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nL stR_512/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bandarbeiter Manuel RD au: OD.\ngeboren ar EB 1935 in CE Spanien, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. März 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwal: EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n5. September 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht zu.zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision\n\n2\n\ndes Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat versucht, die 15 Jahre alte Christa\nKO mit Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs\nzu nötigen. Ob es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile\ngekommen ist, hat das Landgericht nicht feststellen können.\nDas Mädchen hat bis zuletzt versucht, den Angeklagten abzuwehren. Dies war ihm jedoch nicht möglich, da seine Kräfte\nnachgelassen hatten. Schließlich ließ der Angeklagte von\nihm ab.\n\nDiese Feststellungen des Landgerichts lassen die\nMöglichkeit offen, daß der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist und daher nicht wegen\nversuchter Notzucht bestraft werden kann (§ 46 Nr. 1 SteB).\nDen Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte an der Vollendung der beabsichtigten Handlung durch\nUmstände gehindert worden ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Dagegen, daß er wegen der Gegenwehr des\nMädchens nicht zum Ziel kommen konnte, spricht die Feststellung, daß dessen Kräfte nachgelassen hatten. Daß sonstige Umstände die Ausführung der Notzucht verhinderten,\nist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts anscheinend gar nicht\nin Betracht gezogen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung\ndes Urteils in vollem Umfang.\n\nNN\n\nIst der Angeklagte freiwillig vom Versuch der Notzucht\nzurückgetreten oder kann dies nicht ausgeschlossen werden,\nso kommt eine Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-05/4-str-512-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-05/4-str-512-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.412215+00:00"}}