{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-21_4_StR_567_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-21","aktenzeichen":"4 StR 567/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 097\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 567/68\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenhauer Johannes T ED zu: rem\nWED, zevoren zn MEEEEED 1956 :r © GET,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. Februar 1969,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GW in der Verhandlung,\nLendgerichtsraet EB >ei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Teitz wird das Urteil der\ngroßen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts\nBochum vom 30. August 1968, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch in den Fällen Stadthaus Rie-\n\nEEE una Garage HEMEEEED (Bi. 2/3 der Urteilsgründe) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nfortgesetzten, teils versuchten schweren, teils\nvollendeten einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt wird,\n\nb) in den beiden Einzelstrafaussprüchen in diesen Fällen\nsowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts Bochum zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen, einfachen Diebstahls und versuchten einfachen Diebstahls, alle\nStraftaten im Rückfall, unter Einbeziehung anderweit rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, die ohne nähere\nBegründung Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise\nErfolg.\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat - bis auf die im folgenden erörterten Fragen - weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Strafkammer hat den vollendeten einfachen Diebstahl\neines Brecheisens aus der Garage HÜEED unä den versuchten\n\nschweren Diebstahl im Stadthaus FEED an späten\nAbend des 21. August 1967 als zwei selbständige Straftaten\n\ngewertet. Das wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Danach hat der Angeklagte das Brecheisen aus der\n\nGerage HÜEEEEB susschließlich zu dem Zweck gestohlen, um\ndamit den zuvor bereits mit dem früheren Mitangeklagten\nGr verabredeten (schweren) Diebstahl im Kellergeschoß\ndes Stadthauses durchzuführen, bei dessen Ausführung beide\nAngeklagten dann von der Polizei gestellt wurden. Der Angeklagte hat die im wesentlichen gleichartigen Taten also mit\neinheitlichem Gesamtvorsatz begangen. In einem solchen Fall\nhat die Rechtsprechung seit je nicht zwei selbständige,\nsondern nur eine - fortgesetzte - Tat angenommen (vgl. RGSt 51,\n305, 3125 BGH VRS 13, 41, 43 sowie die von Dallinger in\nMDR 1967, 13 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtig stellen,\n(vgl. dazu BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18). § 265 StPO steht nicht\nentgegen; es liegt auf der Hand, daß sich der Angeklagte\nauch bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders als tatsächlich\ngeschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nbeiden Einzelstrafaussprüche, da nunmehr eine einzige Einzelstrafe in diesen Fällen verhängt werden muß, deren Höhe im\nErmessen des Tatrichters steht, allerdings die Summe der\nbeiden bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten darf\n(§ 358 Abs. 2 StPO), sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Die Einzelstrafen wegen der übrigen vom Angeklagten\nverübten Diebstahlstaten werden von der vorgenommenen Änderung\ndes Schuldspruchs nicht berührt und können deshalb bestehen\nbleiben.\n\n-5_\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch folgen.\ndes bemerkt:\n\nMit der Aufhebung einer Gesamtstrafe fallen nach § 76 St@\nNebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und\nBesserung, die neben den für die Bildung der Gesamtstrafe nach\n§ 79 StGB in Betracht kommenden Einzelstrafen in dem früheren\nUrteil festgesetzt waren, fort. Die Strafkammer muß daher mit der\nzu bildenden neuen Gesamtstrafe die Sicherungsmaßregel aus\n88 42 m und n StGB neu festsetzen (vgl. RGSt 75, 212, 213; BGH\n\nUrteil vom 11. Juni 1958 - 2 StR 180/58).\nRotberg Börtzler Bundesrichter Mayr\nist beurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/4-str-567-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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