{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-21_4_StR_4_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-21","aktenzeichen":"4 StR 4/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 4/69\n\n>\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Alfred E a) aus\nHE, zevoren am u 1912 in DEE, zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandägerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Münster (Westf.) vom 3. September 1968\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. September 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neiner Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht\n\nw\nArnim,\n\nmit einem Kind zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet\nund Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg,\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Nachdem in der Hauptverhandlung die Tochter Regine\n\ndes Angeklagten als Zeugin vernommen war, behauptete dieser,\nsie sei nicht in der lage, irgend eine Örtlichkeit aufzufinden\nund zu zeigen, wo er mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt\nhabe. Auf einen entsprechenden Antrag des Verteidigers beschloß\nhierauf das Gericht, die Stelle in der Umgebung von Hiltrup,\n\nwo der Angeklagte nach Aussage der Zeugin mit ihr öfter geschlechtlich verkehrt haben soll, in Augenschein zu nehmen.\nÜber die Durchführung des Beschlusses ist im Protokoll vermerkt:\n\n\"Um 14.00 Uhr begaben sich sämtliche Beteiligten, die\nauf Seite 1 aufgeführten Gerichtspersonen, der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte, sowie die\nZeugin I] zu einem von dieser beschriebenen Tatort (rechtsabbiegender Waldweg zwischen Amelsbüren\nund Ascheberg). Die Zeugin EB erklärte am Tatort,\ndaß ihr Vater hier mit ihr öfters in seinem Wagen verkehrt habe. Der Angeklagte erklärte, daß auf diesem\nWaldweg seine Tochter mit seinem Wagen Fahrübungen\nunternommen haben\".\n\nDer Beschwerdeführer trägt dazu vor: Die von der Zeugin\nangegebene Stelle liege in einer engen Waldschneise, etwa\n50 Meter abseits von einem breiteren Waldweg. Während die\n\nZeugin die Stelle gezeigt habe, sei der Angeklagte auf dem\nWeg zurückgeblieben. Er habe weder die Aussage der Zeugin\ngehört, noch sei sie ihm mitgeteilt worden. Auf anschließende Fragen des Verteidigers habe sie keine Antwort gegeben.\nDer Ortstermin sei sodann abgebrochen worden, ohne daß sich\ndie Zeugin zu dem Vorhalt des Angeklagten geäußert habe,\n\nsie werde keine Stelle zeigen können, an der er mit ihr\ngeschlechtlich verkehrt habe. Durch das Verfahren des Landgerichts sei § 338 Nr. 5 StPO verletzt worden,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Zeugin ist im Gerichtssaal in Gegenwart des Angeklagten vernommen worden. Der Augenschein hatte den Zweck, der Behauptung des Angeklagten nachzugehen, die Zeugin könne keinen Tatort zeigen, um auf diese\nWeise die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu prüfen. Der Artstermin war ein Teil der Hauptverhandlung. Der Angeklagte\nund sein Verteidiger waren ausweislich der Niederschrift\nhierbei ständig anwesend, auch wenn sich der Vorsitzende\nmit der Zeugin vorübergehend 50 Meter von ihnen entfernte,\num sich von ihr die betreffende Stelle genau zeigen zu lassen.\nEs steht nicht fest, daß die Zeugin währenddessen vom Vorsitzenden vernommen worden ist oder daß er ihr auch nur ergänzende Fragen gestellt hat. Sie sollte nur den Tatort\nzeigen. Dazu brauchte sie nichts zu tun, als das Gericht\nund die Beteiligten an den von ihr bezeichneten Ort zu führen\nund dort die Stelle zu zeigen, wo der Angeklagte mit ihr im\nWagen geschlechtlich verkehrt hat. Diese Demonstration konnte\nder Angeklagte von seinem 50 Meter entfernten Standort aus\nbeobachten. Das Gegenteil wird nicht behauptet. Er konnte\ndas Ergebnis auch verstehen, da ihm der Zweck des Unternehmens\nbekannt war. Unzulässig wäre es allerdings gewesen, wenn die\n\n—\n\nVernehmung der Zeugin in der Zeit, in der der Angeklagte\naußer Hörweite war, fortgesetzt worden wäre (OLG Braunschweig,\nNJW 1963, 1322 m. Anm. von Kleinknecht). Daß dies geschehen\nsei, ist jedoch nicht bewiesen.\n\n2. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht\nhabe zur Erforschung der Wahrheit eine weitere Aufklärung\nversuchen müssen, fehlt die Angabe, wie dies hätte geschehen\nkönnen und sollen, insbesondere die Angabe weiterer Beweismittel, deren Benutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen\nsollen.\n\nII. Sachrüge\n\nDie von der Revision beanstandete Unstimmigkeit in den\nFeststellungen über die Mindestzahl der Einzelhandlungen der\nfortgesetzten Tat liegt in Wirklichkeit nicht vor. Wegen\ndes langen Zeitraumes, über den sich die Tat erstreckte,\nund der Vielzahl der Vorkommnisse war eine genaue Feststellung\nder Anzahl der Einzelhandlungen nicht möglich. Die Zeugin\nkonnte sie nur schätzen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch,\ndaß sich das Landgericht trotzdem ein ausreichendes Bild\nvom Umfang der Straftat und dem Maß der Schuld des Angeklagten\ngemacht hat. Nach den Feststellungen hat er sich von Ende 1961\nbis zum Frühjahr 1967 in einer großen Zahl von Fällen an seiner\nim Jahre 1950 geborenen Tochter unsittlich vergangen. Bis\nEnde 1963 bestanden die Handlungen in zum Teil gegenseitigen\nBerührungen an den Geschlechtsorganen. Seit Ende 1963 hat er\nmit ihr durchschnittlich mindestens einmal im Monat geschlechtlich verkehrt. Insgesamt kam es in dem ganzen Zeitraum durchschnittlich mindestens einmal im Monat, demnach bei mindestens\n\n60 Gelegenheiten zum Geschlechtsverkehr oder anderen unzüchtigen Handlungen. Nach dem Frühjahr 1967 fanden nur\nnoch gelegentliche Berührungen weniger schwerwiegender\n\nArt statt. Diesen klaren Feststellungen gegenüber, die\n\nein deutliches Bild von dem Mindestumfang der Schuld des\nAngeklagten vermitteln, ist es ohne Bedeutung, daß bei der\nWiedergabe der Aussage der Zeugin im Urteil davon die Rede\nist, der Angeklagte habe bei mindestens 80 Gelegenheiten\ngeschlechtlich mit ihr verkehrt. Die vorangehenden Feststellungen sowie die anschließende Würdigung der Zeugenaussage ergeben zweifelsfrei, daß sich das Landgericht die\noffenbar von der Zeugin genannte Zahl 80, die sie nur\nschätzen konnte, nicht zu eigen gemacht, sondern eine\ngeringere Mindestzahl festgestellt hat. Der Schuldumfang\nist somit hinreichend klar. Auch über den Umfang der\nRechtskraft kann kein Zweifel bestehen, da die Tatzeit\ngenau abgegrenzt ist.\n\nIm übrigen enthält die Begründung der Sachrüge nur\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und neuen\nTatsachenvortrag, der in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden kann.\n\nDa die Nachprüfung des Urteils auch sonst keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/4-str-4-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/4-str-4-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.144587+00:00"}}