{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-21_4_StR_470_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-21","aktenzeichen":"4 StR 470/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 092\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 470/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Bernhard 3 ED zus REED,\ngeboren am NEE 1950 in SE.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des\n\nBundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLandgerichtsrat\n\nRechtsanwalt\n\nDr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nU)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nbeim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 4. Juli 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurück-\n\nverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen\nRechts rügt, ist teilweise begründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision kann es den\nBestand des Urteils nicht gefährden, wenn Sitzungsniederschrift und Urteilsgründe die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO\nverlesene Zeugenvernehmung des US-Soldaten VB von\n14.6.1967 als eine \"kommissarische Vernehmung\" bezeichnen.\nZwar ist richtig, daß der Beschluß zur Vernehmung des Zeugen sich ausdrücklich auf § 202 StPO gründet (Bl. 135 d.A.).\nAus den Akten und dem Ablauf der Vernehmung ergibt sich indessen unmißverständlich, daß es sich tatsächlich um eine\nvorweggenommene Beweisaufnahme i.S. einer Beweissicherung\nhandelte. Nachdem die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft\nabgeschlossen waren, erhielt diese am 4.6.1967 von der militärischen Dienststelle des Zeugen VB die Mitteilung,\ndaß dieser am 19.6.1967 aus dem Dienst der US-Armee entlassen werde und in die Vereinigten Staaten zurückkehre (Bl. 127\nd.A.). Nur und ausdrücklich (vgl. Bl. 128) aus diesem Grunde\nbeantragte daraufhin die Staatsanwaltschaft - unter gleichzeitiger Einreichung der Anklageschrift - am 7.6.1967 beim\nVorsitzenden der Strafkammer \"die kommissarische Vernehmung\ndes Zeugen Villareal gemäß § 223 StPO durch die Strafkamner\nunter Hinzuziehung aller Beteiligten an Ort und Stelle\". Daß\ndie Strafkammer dann wegen der Eilbedürftigkeit (vgl. B1.134\noben) ihren Beschluß auf Vernehmung des Zeugen \"gemäß\n§ 202 StPO\" erließ, war verfahrensrechtlich darin begründet,\ndaß die von der Staatsanwaltschaft beantragte kommissarische\nVernehmung daran scheiterte, daß das Hauptverfahren wegen\nder Zeitbedrängnis noch nicht eröffnet war. Da aber die Vor-\n\nr..y\n\nschriften der §§ 223, 224 StPO nur ein Niederschlag des\nallgemeinen Gedankens sind, daß die das Verfahren betreiben.\nde Behörde die Beweise für die Hauptverhandlung sichern\nmuß, steht ihrer Anwendung schon im Eröffnungsverfahren\nnichts im Wege (RGSt 66, 213, 214; Müller/Sax StPO § 223,\nAnm. 1 b; Eb. Schmidt StPO Nachtr. zu § 202 Anm. B II). Es\nist jedoch nicht nur nach der Sachlage offensichtlich, daß\ndie Kammer eine derartige \"kommissarische Vernehmung\" durchführen wollte, es ergibt sich auch aus dem Ablauf der Zeugeneinvernahme. Die Kammer hatte über die gemäß § 224 StPO\nveranlaßte \"Benachrichtigung\" hinaus zu dem Vernehmungsbeginn eigens Ladungen ergehen lassen. Die Vernehmung erfolgte\nauch nicht etwa durch einen beauftragten oder ersuchten Richter, sondern durch alle drei richterlichen Mitglieder der\nerkennenden Strafkammer. Während der umfangreichen Einvernahme nahmen sowohl der Verteidiger wie vor allem auch der\nAngeklagte selbst wiederholt Gelegenheit, Fragen an den Zeugen zu stellen (vgl. Bl. 145 bis 150 d.A.). Mit der Verlesung der Vernehmungsniederschrift in der Hauptverhandlung\nwaren der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte\neinverstanden. Durch dieses allseitige Einverständnis wird\njede formgerechte richterliche Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verlesbar, gleichgültig, ob\nsie im Vor- oder im Zwischenverfahren stattgefunden hat und\nob sie ursprünglich der Ersetzung der grundsätzlich in der\nHauptverhandlung durchzuführenden Vernehmung dienen sollte\n(vgl. RGSt 66, 213; Müller/Sax StPO § 251 Anm. 3). Die von\nder Revision daraus, daß es sich \"nur um eine Vernehmung\nnach § 202 StPO\" gehandelt haben soll, gezogenen Schlußfolgerungen gehen daher auch schon wegen des Einverständnisses\nmit ihrer Verlesung fehl.\n\n2. Aber auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nliegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Die auf Grund ein-\n\ngehender Vernehmung zustande gekommene Aussage des Zeugen VD Hatte, wie das Urteil erkennen läßt, ne-\n\nben der Einlassung des Angeklagten, mit der er sich teilweise selbst belastete, und neben den Weg-Zeit-Errechnungen für den Schuldspruch ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung. Einen wesentlichen Teil davon hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sogar ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Da Verteidigung und Angeklagter\n\n- offenbar auch deswegen, weil sie bereits bei der Einvernahme des Zeugen vom 14.6.1967 die entscheidenden Vorhalte gemacht hatten - mit der Verlesung der Aussage in der\nHauptverhandlung einverstanden waren und auch selbst eine\nerneute Anhörung nicht für nötig hielten, mußte sich diese\nauch dem Gericht nicht aufdrängen. Ob einer solchen Vernehmung des in die USA zurückgekehrten Zeugen nicht auch\ndie große Entfernung (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) entgegengestanden hätte, bedarf in diesem Zusammenhang keines Ein-\n\ngehens.\n\n3. Die Bedenken der Revision dagegen, daß die Strafkammer bei der Urteilsfindung den Eindruck verwertet, den\ndie drei Berufsrichter von VD bei seiner Einvernahme erlangt hatten, greifen nicht durch. Einmal ist nicht\nauszuschließen, daß dieser Eindruck auch in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und so den beiden Schöffen\nvermittelt worden ist, zum anderen ergibt sich aus UA S. 8,\n9, daß der Teil des Aussageinhalts, in Verbindung mit welchem der Eindruck des Zeugen auf die Kammer wiedergegeben\nwird, für den Schuldspruch ausdrücklich außer Betracht ge-\n\nblieben ist.\n\n4. Die Verlesung der Niederscohriften über die kommissarischen Vernehmungen des Zeugen MB und des Sachverstän-\n\ndigen Streck ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDaß die Strafkammer bei der Würdigung der tatsächlichen\nVoraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO hier ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich.\nDie Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des\nSachverständigen durch das Amtsgericht in Villingen enthält noch zur Genüge die an ein richterliches Protokoll\nzu stellenden Anforderungen.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken. Die\nStrafkammer geht angesichts der festgestellten Maße zu\nRecht davon aus, daß eine Begegnung der beiden übergroßen\nund überschweren Fahrzeuge in der Engstelle nur dann ohne\ngegenseitige und ohne Gefährdung des dem Angeklagten folgenden Personenwagens durchgeführt werden durfte, wenn beide Fahrzeuge allenfalls Schrittgeschwindigkeit einhielten.\nNach den tatsächlichen Feststellungen hatte aber der Angeklagte, dem die Ortsverhältnisse vertraut waren, vor dem\nEinfahren in die Engstelle nicht nur für sich selbst diese\nVoraussetzung nicht geschaffen, er hatte vielmehr, wie er\neinräumt, auch erkannt, daß der US-Laster ungeachtet des\nGegenverkehrs mit unverminderter Geschwindigkeit entgegenkam. Als der Sattelschlepper des Angeklagten noch etwa 42\nMeter von dem Beginn der Engstelle entfernt war, hatte sich\nder US-Laster der anderen Seite der Brücke bereits auf etwa\n56 Meter genähert. Da dieser nach Wahrnehmung des Angeklagten auch jetzt noch nicht seine Geschwindigkeit herabsetzte,\nhätte der Angeklagte, dessen Sattelschlepper bei seiner festgestellten Geschwindigkeit einen Anhalteweg von 32 Meter benötigte, noch die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug vor der\nBrücke anzuhalten. Daß ihm das zuzumuten war, bedarf keiner\neingehenden Erörterung. Niemand darf sehenden Auges in eine\n\nAd\n\nGefahrenlage hineinfahren, wenn er nicht sicher weiß,\n\ndaß er oder ein anderer sie noch rechtzeitig beseitigen\nwird. Das gilt naturgemäß auch dann, wenn diese Gefahrenlage von einem anderen verursacht oder verschuldet worden ist. In einem solchen Falle kann schon der Vorwurf,\neine sich bietende letzte Möglichkeit der Gefahrenabwehr\nnicht genutzt zu haben, eine Mitschuld begründen. Hier\nkommt aber hinzu, daß auch der Angeklagte seine Geschwindigkeit nur von 53 km/st auf 51 km/st herabgemindert, also schon selbst die Gefahr mitgeschaffen und damit die\naus der Gefahr hervorgegangene Tötung der 4 Menschen schuldhaft mitverursacht hatte. Auf seine Fahrweise in der Engstelle selbst kommt es angesichts seines vorangegangenen\nVerschuldens für den Schuldspruch nicht mehr an.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat die Mitschuld des US-Soldaten\nVD nur a1s \"einen möglicherweise noch erheblicheren\nSchuldvorwurf\" gewertet. Das wird den tatsächlichen Feststellungen nicht genügend gerecht. Nach ihnen hatte der\nUS-Laster, wenn auch nur um wenige Meter die Engstelle\nspäter erreicht als der Angeklagte. Offenbar war auch die\nGeschwindigkeit des lasters höher als die des Sattelschleppers. Während der Angeklagte die Begegnung \"scharf\nrechts in Geradeausfahrt\", also auf seiner äußersten rechten Fahrbahnseite, durchführte, geriet der US-laster auf\nder Brücke ungebrenst über die Straßenmitte hinaus und\nstieß daher mit dem Sattelschlepper des Angeklagten zusammen. Erst dadurch, daß der US-Soldat, der \"nur über\neine geringe LKW-Fahrpraxis verfügte\", sein Fahrzeug auch\ndann, als dessen linkes Vorderrad wieder frei geworden war,\nnoch nicht abbremste, erfaßte er auf der Gegenfahrbahn das\nPersonenauto des Dr. IB. Der Schuldvorwurf gegenüber\nVE, ser mittlerweile in die USA entlassen wurde,\n\nist daher eindeutig wesentlich größer als der gegen den\nAngeklagten. Warum VD zleichwohl in diesem Verfahren nicht auch mitangeklagt war, sondern nur als Zeuge\nauftrat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Senat hFlt\nes für möglich, daß die Strafe für den Angeklagten milr.er\nausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Mitschuld wies\nUS-Soldaten in ihrem wirklichen Umfang berücksichtigt hä};-\nte. Der Strafausspruch war daher aufzuheben.\n\nRotberg Börtzler Bundesr’chter Mayr\nbefindet sich in\nUrlaur und kann deshalb aicht unterschreiben\n\nRotberg\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/4-str-470-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/4-str-470-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.164033+00:00"}}