{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-21_4_StR_1_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-21","aktenzeichen":"4 StR 1/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF *'28 093\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 1/69 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Raimund G GE zu: DB, üort\n\ngeboren am ED 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im\nRückfall u.a.\n\n- 2. 43\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EW vei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 18. September 1968\nwird verworfen. Jedoch muß es im Urteilssatz statt\n\"wegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Hehlerei\"\nheißen: \"wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\".\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. September 1968, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, nach den Gründen schweren Diebstahls im Rückfall\noder fortgesetzter gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Hehlerei (Wahlfeststellung) zu zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt und ihm gehörende Werkzeuge eingezogen. Seine Revision, mit der er sich vor allem gegen die\nwahldeutige Verurteilung wendet, aber auch sonst Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Die gegen die Wahlfeststellung (Diebstahl oder\nHehlerei) als solche erhobenen Bedenken der Revision gehen\nfehl. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte in den nachgewiesenen neun Einzelfällen das in seinem Besitz angetroffene oder jedenfalls gewesene Diebesgut entweder selbst aus den verschlossen abgestellten Personenkraftwagen nach gewaltsamem Öffnen eines Fensters gestohlen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder von dem Dieb oder\neinem anderen unrechtmäßigen Vorbesitzer mit dessen Einverständnis an sich gebracht hat, obwohl er die strafbare Herkunft mindestens nach den Umständen annahm (§ 259 StGB).\nEine andere Möglichkeit des Erwerbs scheidet nach dem Urteilszusammenhang aus (vgl. BGHSt 1, 127, 129; 12, 386,\n388). Die Wahlfeststellung verstößt auch nicht etwa deshalb gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\",\nweil die Strafkammer die einen Diebstahl leugnende, eine\nHehlerei dagegen einräumende Einlassung des Angeklagten\nnicht als Geständnis gewertet und ihn nicht nur als Hehler\nverurteilt hat. Die Strafkammer ist von der Wahrheit dieser\nEinlassung nicht überzeugt; sie hat sie nur nicht widerlegen können. Nach wie vor sprechen nach ihrer Auffassung\n\"erhebliche Gesichtspunkte\" für die Annahme, daß der Angeklagte selbst der Dieb ist. Nur weil dies \"wegen fehlender\nTatzeugen nicht restlos geklärt werden konnte\", hat sie sich\nzu einer Wahlfeststellung \"gezwungen\" gesehen (UA 10). Da-\n\ngegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die\nRevision versucht in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung\nder Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist\nunzulässig. Auch mit dem Ausspielen der einen Möglichkeit\n(Diebstahl) gegen die andere (Hehlerei) läßt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nnicht begründen (BGHSt 16, 184, 185).\n\n2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision\ngegen die (wahldeutige) Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei. Sie ist rechtlich zulässig (vgl. BGHSt 11, 26;\nBGH Urteil vom 2. November 1965 - 5 StR 421/65) und entspricht hier auch dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Danach ist zwar ungeklärt geblieben, von wem der Angeklagte - im Falle der Hehlerei - das Diebesgut erlangt\nhat und auf welche Weise dies im einzelnen geschehen ist.\nInsoweit hat die Strafkammer nämlich dem Angeklagten seine\nDarstellung nicht \"abgenommen\" (UA 10). Für sie bestand\nJedoch \"kein Zweifel, daß er mit einem einheitlichen Tatvorsatz zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten entweder\ngleichartige Diebstähle oder gleichartige Hehlereihandlungen in einem deutlich umrissenen Zeitraum begangen hat\"\n(UA 11). Sie war, falls er nicht selbst der Dieb sei, jedenfalls davon überzeugt, daß er den Ankauf des Diebesgutes \"systematisch über einen längeren Zeitraum und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes betrieben hat\" (UA 10).\nDas entsprach auch ihren Feststellungen über die Verwertung des Diebesgutes in den Fällen 1, 2 und 8 der Urteilsgründ\nZur Annahme gewerbsmäßigen Handelns genügt aber bereits die\nAbsicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Nicht notwendig ist;\ndaß die strafbar erlangten Gegenstände seine einzige Erwerbs-\n\nquelle sind, es genügt, daß sie eine Nebenquelle bilden\n(BGH Urteil vom 2. Dezember 1954 - 3 StR 120/54).\n\n53. Dafür, daß der Angeklagte auch gewohnheitsmäßig\ngehandelt hat, das heißt auf Grund eines durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hanges, dessen Befriedigung ihm bewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden ist (vgl. RGSt 32, 394, 397; BGHSt 15, 377 ff; BGH\nUrteil vom 10. März 1964 - 1 StR 527/63), fehlen dagegen\nim Urteil jegliche Anhaltspunkte. Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit richtig gestellt.\n\n4. Auf die Strafe hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Der Angeklagte ist nur wegen gewerbs- \"oder\"\n(nicht \"und\") gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt worden. Nur ein strafschärfender Gesichtspunkt ist ihm also\n\nzur Last gelegt worden.\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Das\nUrteil 1äßt zwar nicht erkennen, von welchen Strafrahmen\ndie Strafkammer ausgegangen ist. Bei Annahme mildernder\nUmstände beträgt die Mindeststrafe für den schweren Rückfalldiebstahl ein Jahr (§ 244 Abs. 2 StGB), für die gewerbsmäßige Hehlerei sechs Monate (§ 260 Abs. 2 StGB) Gefängnis.\nDieser mildere Strafrahmen hätte also zu Grunde gelegt werden müssen. Die Strafe ist jedoch mit zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis so eindeutig höher bemessen worden, daß\n\nsich eine fehlerhafte Betrachtungsweise insoweit nicht\n\nausgewirkt haben kann.\n\nRotberg Börtzier Bundesrichter Mayr\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/4-str-1-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/4-str-1-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.123499+00:00"}}