{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-14_4_StR_575_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-14","aktenzeichen":"4 StR 575/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 100\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 575/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Holzhändler Kurt Johann PD EEE zus\nVD, dort geboren an iD 921,\n\nwegen Gefährdung des Straßenverkehrs\n\nL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom 20. August 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch Bereiten eines Hindernisses\n(Verbrechen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2,Abs. 3 in Ver-\n\nbindung mit § 315 Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315 c\nAbs. 1 Nr. 1 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Mit der Verfahrensrüge wird eine Verletzung der\nAufklärungspflicht geltend gemacht und vorgetragen, daß\ndie Strafkammer von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen. Die Rüge greift nicht\ndurch, Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. van Aalst, der Assistenzarzt am Institut\nfür gerichtliche Medizin in Göttingen ist, hatte ausgeführt, bei dem Angeklagten seien noch \"Reste von Geisteskraft\" vorhanden gewesen (UA 7). Im Zusammenhang mit den\nübrigen Ausführungen des Sachverständigen, der, wie seine\nprotokollierte Aussage ergibt, das Vorliegen eines Vollrausches bei dem Angeklagten ausdrücklich ausgeschlossen\nhatte, war diese Bekundung trotz ihrer wenig glücklichen\nAusdrucksweise eindeutig. Der Sachverständige hat zum\nAusdruck bringen wollen, daß jedenfalls die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht\nvorgelegen haben. Unter diesen Umständen bestand für die\nStrafkammer kein Anlaß, noch einen zweiten Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit zu hören.\n\nII. Soweit die Sachrüge den Schuldspruch angreift,\nerschöpfen sich ihre Ausführungen in Angriffen gegen die\nFeststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters,\n\nxb\n\nin der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind. An einzelnen\nStellen des Urteils gebraucht die Strafkammer allerdings\nWendungen, die zu Mißverständnissen Anlaß geben könnten.\n\nSo sagt sie (UA 7), dem Angeklagten \"muß ... zur Gewißheit\ngeworden sein, daß er von der Polizei verfolgt wurde .„..\"\nund an anderer Stelle (UA 9), \"so etwas (sich dem polizeilichen Zugriff wirksam zu entziehen) muß er durch sein\nganzes Verhalten angestrebt haben, das sonst nicht erklärr\nlich wäre\",\"er muß ... entnommen haben, daß die Polizei\n\nihn kontrollieren wollte\", \"demzufolge muß der Angeklagte\nauch die Absicht gehabt haben, eine andere Straftat (das\nFahren in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand) zu verdecken\". Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt jedoch\nerkennen, daß die Strafkammer mit den angeführten Wendungen\nnur ihre volle Überzeugung hat zum Ausdruck bringen wollen,\ndaß der Angeklagte tatsächlich die Gewißheit gehabt hat,\n\ner werde von der Polizei verfolgt (UA 7),und daß er sich\ndem polizeilichen Zugriff nat entziehen wollen, weil er\nwußte, daß er in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand\ngefahren war (UA 9).\n\nDie Tatbestände eines Verbrechens des Hindernisbereitens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 in Verbindung\nmit § 315 Abs. 3 in Tateinheit mit einem Vergehen der\nTrunkenheit am Steuer nach § 315 c Abs. I Nr. 1a StGB\nhat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Das gilt\ninsbesondere auch von dem Tatbestand der Gefährdung des\nStraßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer. Der Angeklagte hatte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von\nmindestens 2, O %0; er war also unbedingt fahruntüchtig.\nEr hatte darüberhinaus durch sein Fahren in Schlangenlinien (UA 3) und durch das nicht ordnungsmäßige Nehmen\n\ner >\n\neiner Linkskurve (UA 4) gezeigt, daß er sein Fahrzeug nicht\nin jeder Iage beherrschen konnte. In der Annahme des Jandgerichts, angesichts der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit\ndes Angeklagten habe bei seiner gewagten Fahrweise auf der\nFlucht die (naheliegende) Möglichkeit bestanden, er werde\nsein Fahrzeug nicht mehr in der Gewalt haben und dadurch\nVerletzungen der Polizeibeamten und Beschädigungen der\nPolizeifahrzeuge herbeiführen, liegt darum eine ausreichende\nBejahung der Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen\noder fremder Sachen von bedeutendem Wert \"durch\" das Führen\ndes Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand\n(vgl. BGHSt 18, 271). Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nMit Rücksicht auf die möglicherweise vorliegende erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer einen\nminderschweren Fall im Sinne des § 315 b Abs. 3 StGB angenommen (UA 10). Eine weitere Strafmilderung nach §§ 51\nAbs. 2, 44 StGB hat sie ausdrücklich abgelehnt; damit hat\nsie ohne Rechtsirrtum von ihrem tatrichterlichen Ermessen\nGebrauch gemacht.\n\nZur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer\nzwar keine näheren Ausführungen gemacht. Da es sich um\neinen Fall des § 42 m Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt, in dem\nder Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von:\nKraftfahrzeugen anzusehen ist, ist das jedoch unschädlich.\n\nDie Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Strafkammer (UA 11) kurz, aber angesichts der ganzen Umstände\ndes Falles und der Persönlichkeit des Angeklagten ausreichend begründet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-14/4-str-575-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-14/4-str-575-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.994996+00:00"}}