{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-14_4_StR_486_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-14","aktenzeichen":"4 StR 486/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 098\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 486/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Karl TD ED zu: SCHE,\ngeboren an GEHE 1923 ir \"mmmmmmmmm < GER,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft i.a.S.,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten DIEEENENEED\ngegen das Urteil des Landgerichts Hagen\n\nvom 13. Mai 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte\n\nDEE wegen Unterschlagung verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe des\n\nAngeklagten TEEN .\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen vier einfacher Diebstähle im\nRückfall, eines schweren Diebstahls im Rückfall und einer\nUnterschlagung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier\nJahre aberkannt. Von der Verhängung der Sicherungsverwahrung\nhat es abgesehen.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil in\nvollen Umfang an. Diejenige der Staatsanwaltschaft ist\n\"auf das Strafmaß, insbesondere auf die Entscheidung zu\n§ 42 e StGB\" beschränkt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg\nhaben.\n\n1. Die verfahrensrechtlichen Bedenken des Revisionsführers gegen das Zustandekommen der Feststellungen des\n\nLandgerichts sind unbegründet. Der Tatrichter braucht nicht,\nsofern er nicht durch Anträge oder besondere Einwendungen\ndazu genötigt wird, im einzelnen darzulegen, auf welchen\nWege er zu bestimmten Feststellungen gelangt ist. Insbesondere hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die\nFeststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die\nSitzungsniederschrift über den Inhalt der Aussagen ergibt\n(BGH NIW 1966, 63). Welche Feststellungen getroffen werden\nkönnen, haben die sämtlichen Mitglieder des erkennenden\nGerichts (Berufsrichter und Schöffen) bei der Urteilsberatung nicht auf Grund der Sitzungsniederschrift, sondern\nauf Grund ihrer Wahrnehmungen über die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und über den sonstigen \"Inbegriff der\nVerhandlung\" (§ 261 StPO) zu prüfen, und die berufsrichterlichen Mitglieder, die das Urteil zu unterzeichnen haben\n\n(§ 275 Abs. 2 StPO), tragen die alleinige Verantwortung\ndafür, daß die schriftlichen Urteilsgründe dem Ergebnis\n\nder Urteilsberatung entsprechen; durch die Sitzungsniederschrift wird demgegenüber nur Beweis für die \"Beobachtung\nder für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten\" erbracht (§ 274 StPO).\n\n2. Sachlich-rechtlich enthalten die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils über die Täterschaft und die\nSchuld des Angeklagten keine Widersprüche oder Unklarheiten. Es kann insbesondere nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Landgericht sich davon überzeugt hat, daß der Angeklagte im Fall I 1 der Urteilsgründe zusammen mit dem Mitangeklagten Kg als Mittäter\nhandelnd den Karton mit Trinkwasser- Haushaltsfiltern sich\nzugeeignet hat.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch in\nallen Punkten.\n\n3. Die Rückfallvoraussetzungen sind hinsichtlich der\nDiebstähle ebenfalls rechtlich einwandfrei festgestellt.\n\n4. Die förmlichen Voraussetzungen der Verurteilung\ndes Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers gemäß § 20 a Abs. 1 StGB liegen vor, wie das\nLandgericht den Urteilsfeststellungen zufolge zu Recht\nausgesprochen hat (UA S. 11 oben).\n\n5. Nach den Urteilsfeststellungen ist es auch sachlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten jetzt wieder, wie es bereits das Landgericht\nWuppertal mit rechtskräftigem Urteil vom 13. August 1959\ngetan hatte, hinsichtlich der Diebstähle als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Das Landgericht hat sich auf Grund der \"vielen Vorstrafen\" des\nAngeklagten, die im Urteil (UA S. 3 und 4) wenn auch\nkurz, so doch nach Art und Beweggrund ausreichend dargestellt sind, sowie seiner \"erneuten\", jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten ohne Rechtsirrtum davon\nüberzeugt, daß der Angeklagte \"einen durch Übung erworbenen Hang zu Eigentumsdelikten besitzt\" (UA S. 11).\nDiese Beurteilung wird insbesondere nicht dadurch in\nFrage gestellt, daß sich nach der Auffassung des Landgerichts \"die hier abgeurteilten Fälle nach Art und\nSchwere mehr als Gelegenheitstaten darstellen\" (UA S. 13).\nOb diese Auffassung frei von Rechtsirrtümern ist, wird\nnachstehend (Abschn. II Nr. 2 a.E.) bei der Würdigung\nder Revision der Staatsanwaltschaft zu erörtern sein.\n\nJedenfalls hat das Landgericht klar zum Ausdruck gebracht,\ndaß es sich bei den hier zur Aburteilung stehenden Diebstählen auch nach seiner Meinung nicht um von dem vorhandenen verbrecherischen Hang ganz unabhängige Gelegenheitstaten handelt. Der Angeklagte hätte bei der ihm\nmöglichen \"genügenden Willensanspannung\" die seinem verbrecherischen Hang entsprungenen Diebstähle durchaus vermeiden können. Auch sind nach der Überzeugung des Landgerichts in Zukunft weitere Straftaten des Angeklagten\nals Ausfluß eben dieses Hanges zu erwarten (UA S. 12/13).\nEin Täter, der einen Hang zur Begehung bestimmter Straftaten besitzt, kann diesem Hang auch dann erliegen, wenn\ner die Straftaten nicht nach Art eines Berufsverbrechers\nmit Vorbedacht plant, sondern wenn sich ihm, mehr oder\nminder zufällig, eine günstige Gelegenheit bietet. Dann\nist der Täter, wenn von ihm -— im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung -— gerade wegen seiner Willensschwäche\nweitere erhebliche Straftaten der bisher begangenen Art\nzu erwarten sind, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzu verurteilen (RGSt 72, 259; 73, 44, 46; BGH IMNr. 14 a\nzu § 20 a StGB).\n\n6. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDer Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte ist gleichfalls rechtlich einwandfrei begründet.\n\nDaß das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nNach allem muß daher die Revision des Angeklagten als\nunbegründet verworfen werden.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, ficht das Urteil aus\nsachlich-rechtlichen Gründen an.Siechat den mit der Beschränkung des Rechtsmittels erstrebten Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der\nAngeklagte einen durch Übung erworbenen Hang \"zu Eigentunsdelikten\" besitzt (UA S. 11 unten). Es hat den Angeklagten gleichwohl wegen der Unterschlagung, deren Eigenschaft als \"Eigentumsdelikt\" nicht zu bezweifeln ist, nur\nzu einer Strafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Das\nentspricht mangels näherer Begründung nicht dem § 20 a\nAbs. 1 StGB.\n\nFreilich ist es möglich, daß sich eine beim Angeklagten vorhandene Gewohnheit, ein durch Übung erworbener\nHang, nur auf die Begehung von Diebstählen und nicht auch\nzugleich auf die Ausführung anderer Eigentumsstraftaten\nerstreckt. Darüber muß aber eine ummißverständliche, widerspruchsfreie Feststellung getroffen werden.\n\nDer Strafausspruch hinsichtlich der Unterschlagung\nmuß hiernach aufgehoben werden.\n\n2. Die Bemessung der übrigen Einzelstrafen ist von\nder Festsetzung der Einzelstrafe für die Unterschlagung\nnicht berührt worden. Sie ist auch unabhängig davon, ob\nder Angeklagte nach der Verbüßung der zu bildenden Gesamtstrafe in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist oder nicht.\n\nr\n\nInfolge des Wegfalls einer Einzelstrafe muß jedoch\nzwangsläufig der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Das Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, wird nunmehr eine Gesamtstrafe aus den\nin der vorliegenden Sache verhängten oder (bezüglich der\nUnterschlagung) zu verhängenden Einzelstrafen und den\nEinzelstrafen, die durch das inzwischen ergangene und\nrechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Münster\nvom 17. Juli 1968 festgesetzt worden sind, gemäß § 79\nStGB zu bilden haben.\n\n3. Durch die Aufhebung der bisherigen Gesautstrafe\nerhält das Landgericht zugleich auch die Gelegenheit, die\nFrage erneut zu prüfen, ob der Angeklagte in Stcherungsverwahrung zu nehmen ist. Mit Recht beanstandet die\nStaatsanwaltschaft die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten abgelehnt\nhat.\n\nDie Strafkammer ist bei ihrer \"Prognose über die\nGefährlichkeit des Angeklagten nach Verbüßung der jetzt\nerkannten Strafe\" (UA S. 12) nicht von allenthalben\nzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und hat\nnicht alle dafür bedeutsamen Umstände gewürdigt. Der\nSenat hat zu dieser Frage mit seinem in der Sache\n4 StR 67/68 ergangenen Urteil vom 5. April 1968 (NIW\n1968, 1484) wie folgt Stellung genommen:\n\nWird der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so hängt die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung gemäß\n\n§ 42 e StGB allein davon ab, ob die öffentliche\nSicherheit diese Maßregel erfordert. Das ist\ndann der Fall, wenn wahrscheinlich ist, daß\n\nder Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn\nverhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden\nwieder erheblich stören wird, und wenn dies\nnicht durch mildere Mittel verhindert werden\nkann (RGSt 68, 149, 157; BGHSt 1, 66, 67).\n\"Wahrscheinlich\"ist eine solche Störung, wenn\nsie ernsthaft zu besorgen ist (BGH 5 StR 526/66\nvom 15. November 1966; 4 StR 653/67 vom\n\n16. Februar 1968).\n\nFür die Frage, ob in diesem Sinne von dem Angeklagten\nweitere Straftaten erheblichen Gewichts \"ernsthaft zu\nbesorgen\" sind, kommt es nicht entscheidend darauf an,\ndaß er \"nicht den Eindruck eines völlig gewissenlosen und\nuneinsichtigen Berufsverbrechers\" gemacht hat (UA S. 12).\nDas Landgericht hat zu Recht (s. vorstehend Abschn. I Nr. 5)\nden Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt, obwohl er gerade bei den jetzt zur Aburteilung\nstehenden Taten nicht diesen Eindruck gemacht, sondern\n\"gearbeitet und nur bei Gelegenheit von Fahrten die Diebstähle begangen\" hat. Es hätte erörtern müssen, welche\nUmstände dafür und dagegen sprechen, daß der Angeklagte\nnach Verbüßung seiner Strafe die \"genügende Willensanspannung\" zur Befreiung von seinem verbrecherischen Hang\nvornehmen werde, zu welcher ihn das landgericht für\n\"Aurchaus in der Lage\" hält (UA S. 12/13), die er aber\nbisher eben unterlassen hat. In diesem Zusammenhang\n- und nicht bloß bei der Beurteilung des Angeklagten als\n\n- 10 -\n\neines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und bei der\nStrafzumessung — hätte das Landgericht darauf eingehen\nmüssen, daß der Angeklagte, von früheren Gefängnisstrafen\nabgesehen, in den Jahren 1950 bis 1959 bereits viermal\njeweils wegen Diebstahls zu mehrjährigen Zuchthausstrafen\nverurteilt wurde und daß er schon bei der letzten dieser\nVerurteilungen im Jahre 1959 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erachtet worden ist.\n\nDas Landgericht wird nunmehr bei dieser Prüfung,\ndie eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit\ndes Täters und damit aller für die Entscheidung auch\nder Frage des § 42 e StGB bedeutsamen Umstände erfordert\n(BGHSt 1, 94, 99), auch zu berücksichtigen haben, daß\nder Angeklagte durch das inzwischen ergangene und rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Münster vom\n17. Juli 1968 wegen zahlreicher weiterer Diebstähle, die\ner um die gleiche Zeit wie die hier zur Aburteilung\nstehenden begangen hat, ebenfalls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden ist.\n\nÜbrigens leuchtet auch die Auffassung, die jetzt\nabgeurteilten Diebstähle hätten sich \"nach Art und\nSchwere mehr als Gelegenheitstaten\" dargestellt (UA S. 13),\nnicht ohne weiteres voll ein. Jedenfalls der schwere\nDiebstahl im Falle II der Urteilsgründe (UA S. 7), die\nzeitlich erste der hier zur Aburteilung stehenden Straftaten, kann schwerlich als bloße Gelegenheitstat in dem\nhier erörterten Sinn angesehen werden. Daß der Angeklagte\nnur deswegen, weil er an einem Haus ein Fenster offenstehen\n\n- 11 -\n\nsah, von einem Nachbargrundstück eine Leiter herbeiholte\nund mit deren Hilfe in Diebstahlsabsicht in das Haus einstieg, deutet kaum auf bloße Willensschwäche hin.\n\n4. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt der\nAusspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.\nAuch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nBundesrichter 2:\n\nDr. Sanders ist Hürrthal\nbeurlaubt und\n\nkann deshalb nicht\n\nunterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-14/4-str-486-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-14/4-str-486-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.973195+00:00"}}