{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-14_4_StR_457_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-14","aktenzeichen":"4 StR 457/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n| 2128 097\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 str 457/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbel- und Textilkaufmann Karı R (EEEEEEEEEEEED\naus ID, geboren an ED 915 in vu,\n\nwegen Betruges\n\nI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEEEED EEE\nRechtsanwalt Ep, EEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n«\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n20. März 1968, soweit er verurteilt worden\nist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Dortmund zurückverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\n“\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in\nzehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nund zu zehn Geldstrafen verurteilt. Seine Revision, nit\nder er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Die hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen\nerhobenen Bedenken sind allerdings unbegründet.\n\n1. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.\n\nDie als strafbar angesehenen Betrugshandlungen sind\nin der Zeit vom September 1962 (Fall KW, UA 36) bzw.\n\"Herbst 1962\" (Fall FW, UA 11, 16) vis 20. Mai 1964\n(Fall BP, VA 37) begangen worden. Das gilt auch für den\nBetrug zum Nachteil der Eheleute Sg Zwar 1äßt sich dem\nUrteil der genaue Zeitpunkt der Unterzeichnung des\nzweiten Darlehensamtrags und damit der Täuschungshandlung\ndes Angeklagten nicht entnehmen. Festgestellt ist jedoch,\ndaß der Angeklagte diesen Antrag jedenfalls erst \"im\nJahre 1963\" der Spar- und Darlehenskasse ScfiEEn\neingereicht hat (UA 19). Diese Verwertung des Antrags\nwar ebenfalls Bestandteil der Betrugshandlung, da sich\ndas Vorhaben des Angeklagten, in dem der Betrug gesehen\nworden ist, auch nach seiner Vorstellung ohne sie nicht\nhätte bewerkstelligen lassen und er sich deshalb durch\nseine Täuschungshandlung neben der Unterzeichnung des\nDarlehensamtrags auch die Möglichkeit verschafft hat,\nden unterzeichneten Antrag selbst an die Kreditanstalt\n\nweiterzuleiten. Für alle Straftaten ist danach die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 StGB) durch die\n\nam 24. Mai 1967 (HA Bd. IV Bl. 836) vom Vorsitzenden der\nStrafkamner verfügte Zustellung der Anklageschrift rechtzeitig unterbrochen worden (§ 68 Abs. 1 und 3 StGB). Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Anklage dem Angeklagten\nin erster Linie noch Betrug gegenüber den Kreditanstalten\nzur Last legte und die Strafklage erst im Laufe der\nHauptverhandlung auf Betrug gegenüber den Kunden umgestellt worden ist. Die \"Tat\" im Sinne der §§ 68 StGB, 264\nAbs. 1 StPO, d.h. das geschichtliche Ereignis, auf das\nsich der Verdacht der Strafbarkeit gründet (vgl. RG HRR\n1940 Nr. 118; BGH Urteil vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 -\nbei Dallinger MDR 1956, 395), ist nach wie vor dieselbe:\nDie schon in der Anklageschrift näher bezeichnete (HA Bd.\nIV Bl. 804 ff) geschäftliche Tätigkeit des Angeklagten\ngegenüber den in Rede stehenden Kunden und Banken zur\nErlangung von Kreditmitteln. Dieses tatsächliche Geschehen,\nwie es sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, war Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 Abs. 1\nStPO) und damit auch der rechtlichen Einordnung durch\n\ndie Strafkammer. Das Gesetz geht davon aus, daß die\nHauptverhandlung nicht lediglich eine Verhandlung über\n\ndie in der jeweiligen Form der Anklage enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen sein, sondern\ngerade die eigentliche Untersuchung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten bringen soll und in ihr die wahre\nBeschaffenheit der Tat festzustellen ist.\n\n2. Fehlerhaft ist auch die auf eine angebliche Verletzung der §§ 154, 154 a, 200, 203 und 207 StPO ge-\n\nnn\n\nAy\n\nstützte Auffassung, für eine Verurteilung in den Fällen\n\nI bis IX der Urteilsgründe fehle es an einer Anklageschrift und an einem Eröffnungsbeschluß. Die Anklage\n\nwarf dem Angeklagten unter Nr. I Betrug zum Nachteil der\nKreditanstalten (Nr. a), Unterschlagung bezw. Beihilfe\ndazu durch doppelte Sicherungsübereignung (Nr. b) sowie\nUntreue gegenüber den Kunden und einer bestimmten Kreditanstalt (Nr. c) vor. Nachdem der Angeklagte, wie die\nSitzungsniederschrift ergibt, bei seiner Befragung am\nersten Verhandlungstag zugegeben hatte, daß er sich den\nKunden gegenüber \"teilweise des Betruges schuldig gemacht\" habe (HA Bd. VI Bl. 1135), beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, \"das Verfahren in den\nFällen Ia + b und c der Anklageschrift einzustellen,\nsoweit dem Angeklagten darin strafbare Handlungen zum\nNachteil der Kreditinstitute vorgeworfen werden\" (HA Bd.\nVI Bl. 1136). Im Anschluß daran heißt es in der Sitzungsniederschrift:\n\nDas Verfahren in den Fällen IT a+ bundc\nder Anklageschrift wird gemäß § 154 und\n\n154 a StPO eingestellt.\n\nDer Angeklagte wurde darauf hingewiesen,\n\ndaß er in den Fällen I c des Anklagesatzes\nauch wegen eines Betruges zum Nachteil der\nKunden bestraft werden könne, und zwar wegen\neinzelner selbständiger Handlungen oder wegen\neiner fortgesetzt begangenen Handlung.\n\nDie Vorschriften der §§ 26%, 73 + 74 StGB\nwurden verlesen.\n\nDem Angeklagten und seinem Verteidiger wurde\nGelegenheit gegeben, sich auch insoweit zu\nverteidigen.\"\n\nDanach hat die Strafkammer aber, mag der äußere Wortlaut ihres Beschlusses auch keine Einschränkung enthalten,\nfür jeden Beteiligten erkennbar und verständlich das in\nNr. I der Anklage bezeichnete Verfahren nicht uneingeschränkt,\nsondern nach den §§ 154 und 154 a StPO nur insoweit einstellen wollen, als es nicht - die zuvor vom Angeklagten\nteilweise bereits eingeräumten — Betrugstaten zum Nachteil\nder Kunden betraf. Diese Taten sollten weiter verfolgt und\nabgeurteilt werden, wie es dann auch tatsächlich geschehen\nist, ohne daß etwa der Angeklagte oder sein Verteidiger\nEinwendungen gegen dieses weitere Verfahren erhoben hätten.\nEines Wiederaufnahmebeschlusses insoweit (§ 154 Abs. 5 StPO).\nbedurfte es deshalb nicht. Da auch die tatsächliche Grundlage des Verfahrens, wie bereits ausgeführt, dieselbe blieb,\nwar die Strafkammer an dessen Weiterverhandlung mithin\nrechtlich nicht gehindert.\n\nII. Die Verfahrensrügen haben die Verteidiger in der\nVerhandlung vor dem Senat zurückgenommen.\n\nFolgende Hinweise erscheinen jedoch zweckmäßig:\n\n1. Die Revision kann nicht auf die Behauptung gestützt\nwerden, daß Staatsanwaltschaft und Strafkammer zu Unrecht\nein Vergehen von besonderer Bedeutung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2\nGVG) angenommen hätten und das Schöffengericht für die\nVerhandlung und Entscheidung zuständig gewesen wäre. Nur\nwenn die abgeurteilten Straftaten die Zuständigkeit des\n\n“4\n\nGerichts überschreiten, ist der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr. 4 StPO gegeben (BGHSt 21, 334, 358 mit Nachweisen). Im übrigen ist der zu beurteilende Sachverhalt\ntatsächlich und rechtlich nicht einfach gelagert, seine\nVerhandlung vor der Strafkammer danach allein sachgerecht.\n\n2. Eine Verletzung des § 261 StPO läßt sich durch\nangebliche Mängel des sog. Inhaltsprotokolls nach § 273\nAbs. 2 StPO nicht beweisen.\n\n§ 273 Abs. 2 StPO schreibt zwar in der Fassung des\nÄnderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 die Aufnahme der\nwesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll\nnun auch für die Verhandlung vor der Strafkammer und dem\nSchwurgericht vor. Das bedeutet jedoch nicht, wie die\nRevision meint, daß auf diese Weise dem Revisionsgericht\ndie Grundlage verschafft werden sollte, die im Urteil\ngetroffenen Tatsachenfeststellungen auf ihre Richtigkeit\nnachzuprüfen (vgl. BGH NJW 1966, 63; BGH Urteil vom\n25. Januar 1966 - 5 StR 509/65 - bei Dallinger MDR 1966,\n384). Die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) erstreckt sich nach wie vor nur auf die Tatsache, daß eine\nAussage erfolgt ist, nicht auch auf deren Inhalt (vel.\nauch KMR Müller/Sax 6. Aufl. § 273 StPO Bem. 6). Die\nFeststellung des Sachverhalts im Urteil ist ausschließlich Sache der bei der Urteilsfindung mitwirkenden\nRichter und unterliegt ihrer Beratung und Abstimmung.\nSie kann unmöglich an das - in diesem Zeitpunkt häufig\nnicht einmal vollständige - Protokoll gebunden sein,\nfür das der Vorsitzende und der Urkundsbeamte allein\nverantwortlich sind (vgl. auch Löwe/Rosenberg (Koffka)\n1967 § 273 StPO Bem. 3). Auf den Mangel von Angaben\n\nin der Sitzungsniederschrift über den Inhalt einer Aussage\nkann die Revision mithin ebensowenig gestützt werden, wie\nauf einen Widerspruch zwischen Sitzungsniederschrift und\nUrteilsfeststellungen (vgl. auch BGH Urteile vom 15. März\n1966 - 1 StR 555/65 - bei Dallinger MDR 1966, 727; BGHSt 21,\n\n149, 151).\n\nIII. Die Sachbeschwerde ist begründet.\n\nDer Angeklagte verkaufte seit Jahren auf eigene\nRechnung Möbel, die er mangels eines eigenen Warenlagers\nvon seinen Kunden bei Möbelgroßhändlern aussuchen ließ.\nDie Geschäfte wurden über Darlehensamträge der Kunden\nvon Kreditanstalten vorfinanziert, die den (Rest-) Kaufpreis (nach Anzahlung) dem Angeklagten über ein Konto\nzur Verfügung stellten. In den zur Verurteilung gelangten\n10 Fällen hat sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zusätzliche Kreditmittel auf Kosten der Kunden\ndadurch verschafft, daß er sie durch Täuschung zur Unterzeichnung von Darlehensamträgen und dadurch zur Übernahme\nvon Verpflichtungen gegenüber den Kreditanstalten veranlaßte, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht\neingegangen wären. In den Fällen I bis III und VI bis IX\nder Urteilsgründe haben die Kunden mit den sich daraus\nfür sie ergebenden zusätzlichen Belastungen höhere Kreditmittel beantragt, als der Angeklagte jeweils insgesamt\nLeistungen für sie erbracht hat (sog. \"Überfinanzierung\").\nIn den Fällen IV, V und X der Urteilsgründe haben sie\nsich (nur) zu höheren als den mit dem Angeklagten vereinbarten Ratenzahlungen (an ihn) verpflichtet.\n\n1. Was die Revision gegen die festgestellten Täuschungshandlungen des Angeklagten und die darauf zurückzuführenden, in der Unterzeichnung der Darlehensamträge\nliegenden Verfügungen der Kunden über ihr Vermögen vorbringt, ist allerdings unzulässige eigene Beweiswürdigung.\nDas gilt vor allem für die Behauptung, der Angeklagte habe\ndie Kunden über seine Absicht, für sich zusätzliche Kreditmittel zu beschaffen, aufgeklärt und ihnen insbesondere\nversichert, daß er für sie die gegenüber den Kreditanstalten zusätzlich übernommenen Verpflichtungen erfüllen werde.\nNach den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Strafkammer vom Gegenteil überzeugt.\n\n2. Manches könnte indessen dafür sprechen, daß der\nAngeklagte gleichwohl von Anfang an vorhatte, die zusätzlichen Verpflichtungen der von ihm getäuschten Kunden\nselbst zu übernehmen und daß er dies, im Laufe der Zeit\njedenfalls, zumindest teilweise auch durchgeführt hat,\nso daß vom Ergebnis her gesehen ein Schaden insoweit\ntatsächlich nicht erwachsen ist: Auch die - in der\nAnklageschrift noch als die durch die Machenschaften\ndes Angeklagten Geschädigten angesehenen — Kreditanstalten\nhat er, wie sich möglicherweise erst in der Hauptverhandlung herausgestellt hat, zufriedengestellt (UA 7). Nirgendwo im Urteil ist gesagt, welche Beträge die Kunden über\nihre ordnungsmäßig begründeten Verpflichtungen hinaus\ntatsächlich haben zahlen müssen, nicht einmal in den\nFällen IV, V, IX und X der Urteilsgründe, in denen die\nTeilzahlungsbank Weymar Zahlungstitel gegen die Kunden\nerwirkt hat. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte\nselbst in einigen Fällen Zahlungen auf die erschlichenen\nDarlehensverträge geleistet (UA 22, 31). Seine Einlassung\n\n- 10 -\n\nin den Fällen V und VI der Urteilsgründe, er habe bis dahin\nsämtliche anderen Verträge selbst abgedeckt (UA 26) sowie,\ner habe die Kunden nur aus den (ordnungsmäßig zustande gekommenen) Kaufverträgen in Anspruch nehmen wollen (UA 29),\nist unwiderlegt geblieben. Einen hinreichenden Aufschluß\nüber die Abwicklung der Verträge und die daraus möglicherweise zu folgernden Absichten des Angeklagten gibt das Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, jedenfalls nicht.\nMöglicherweise hat die Strafkammer diese Frage auf Grund\nder Anhörung des Angeklagten allein nicht eindeutig klären\nkönnen und von einer solchen Klärung durch Vernehmung der\nKunden oder der Sachbearbeiter der Kreditanstalten deshalb\nabgesehen, weil sie sie nicht als rechtlich erheblich angesehen hat. Auf sie kam es indessen entscheidend an. Wenn\nder Angeklagte, was sich mangels jeder Aufklärung des Sachverhalts insoweit jedenfalls nicht ausschließen läßt, tatsächlich einer vorgefaßten Absicht entsprechend die erschlichenen zusätzlichen Verpflichtungen der Kunden,\nmindestens nach und nach, selbst erfüllt haben sollte, so\nmüßte sich das nicht nur, was keiner weiteren Begründung\nbedarf, auf die Strafzumessung auswirken. Es könnte auch\nfür den Schuldspruch entscheidende Bedeutung gewinnen, nänmlich für die Frage, ob überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist und ob der Angeklagte einen solchen Schaden\n\nin seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Ohne die Vernehmung\nder Kunden und der Kreditsachbearbeiter werden sich insoweit Kaum die zur Verurteilung des Angeklagten notwendigen\nFeststellungen treffen lassen.\n\nVermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen\ndem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung\n\n“\n\n- 11 -\n\ndes Getäuschten. Beim Betrug durch Abschluß eines Vertrages,\nwie hier, ergibt der Vergleich der Vermögenslage vor und\nnach dem Vertragsabschluß, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind grundsätzlich die beiderseitigen Verpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221 mit Nachweisen).\n\na) In den Fällen der sog. Überfinanzierung (I bis III\nund VI bis IX der Urteilsgründe) hat die Strafkamner danach zwar dem Grunde nach zutreffend den Vermögensschaden\nder Kunden in den durch sie infolge der Täuschung gegenüber\nden Kreditanstalten übernommenen zusätzlichen Verpflichtungen\n(Kreditsumme und Unkosten) gesehen, die also nicht mehr\ndurch Leistungen des Angeklagten (Warenlieferung, Schuldenübernahme) begründet waren. Falls der Angeklagte diese\nzusätzlichen Verpflichtungen selbst erfüllt haben sollte,\nbestand der Schaden allerdings nur in der Gefahr, jederzeit von den Kreditanstalten wegen dieser Verpflichtungen\nselbst in Anspruch genommen und dieserhalb durch Klage\nvor Gericht gezogen zu werden, wie es im Fall IX der\nUrteilsgründe (wie übrigens auch in den Fällen IV, V und\nX) später auch geschehen ist. Im allgemeinen wird auch\ndurch eine solche Gefahr der Begriff des Vermögensschadens\nim Sinne des § 263 StGB erfüllt. Vorliegend bietet der\nSachverhalt jedoch einige Besonderheiten. Die Kreditanstalten hatten sich nach den Urteilsgründen gegenüber\ndem Angeklagten gut abgesichert und sehr gute Geschäfte\ngemacht (UA 4 ff). Möglicherweise waren sie schon durch\ndie Sperrkonten des Angeklagten ständig so gesichert, daß\ndie Gefahr einer Inanspruchnahme der Kunden normalerweise\nnicht bestand. Daß die Teilzahlungsbanrk Weg - als\neinzige Kreditanstalt übrigens -— Kunden verklagt hat,\nkann, wie der Angeklagte sich eingelassen hat, auch auf\n\n- 12 -\n\nandere Umstände als auf mangelnden Zahlungswillen oder\nmangelnde Zahlungsfähigkeit zurückzuführen sein (vgl. UA 26),\nJedenfalls hätte das alles geklärt und im Urteil erörtert\nwerden müssen. Schon der äußere Tatbestand des Betruges\n\nist danach nicht hinreichend nachgewiesen.\n\nDas gilt erst recht im Hinblick auf die innere Tatseite. Wenn der Angeklagte tatsächlich vorgehabt haben\nsollte, die zusätzlichen Verpflichtungen selbst zu erfüllen und die Kunden damit vor einem tatsächlichen Vermögensschaden zu bewahren, und wenn ihm das im Ergebnis\nsogar gelungen sein sollte, ist es zweifelhaft, ob sich\nsein Vorsatz auf einen Vermögensschaden der Kunden erstreckt hat. Mag zwar vieles dafür sprechen, daß er\nsich über die Unsicherheit seiner Geschäfte hinreichend\nklar gewesen ist und damit auch die ständige, dem Vermögen der Kunden drohende Gefahr erkannt hat. Das muß\nJedoch nicht so gewesen sein. Denkbar ist auch, daß\nder Angeklagte, seine Möglichkeiten und seine Geschicklichkeit vielleicht überschätzend, fest daran geglaubt\nhat, er werde die Kunden vor jedem tatsächlichen Schaden\nbewahren können und daß er deshalb auch die Möglichkeit\neiner echten Gefährdung der Kundenvermögen nicht ins\nAuge gefaßt hat oder doch den Eintritt eines solchen\nErfolges jedenfalls nicht billigend in Kauf nehmen\nwollte. Dann würde der Vorsatz fehlen. Das gilt vor\nallem dann, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme der\nKunden wegen der Absicherung der Kreäitanstalten gering\ngewesen sein sollte und selbst dann, wenn sich nachträglich Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Erfüllung\naller (zusätzlichen) Verpflichtungen ergeben hätten.\nAnders wäre die Rechtslage wiederum zu beurteilen, wenn\n\n- 13 -\n\nsich der Angeklagte schon von vornherein über den möglichen Eintritt solcher Schwierigkeiten klar gewesen wäre.\nMit all diesen Fragen hätte sich die Strafkammer daher im\nUrteil auseinandersetzen müssen. Das ist nicht geschehen.\nDarin liegt, wie die Revision mit Recht rügt, ein grundlegender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.\n\nb) Dieser Fehler betrifft auch die Fälle IV, V und X\nder Urteilsgründe, in denen eine Überfinanzierung nicht\nnachgewiesen worden ist. Insoweit bestehen außerdem Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensschadens überhaupt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nin diesen drei Fällen die Kunden zum Abschluß eines Kaufvertrages über (dann) tatsächlich (auch) gelieferte Waren\n\nund zur Unterzeichnung eines Darlehensamtrages in der dem\nKaufpreis entsprechenden Höhe dadurch bewogen, daß er\nihnen vorspiegelte, sie könnten das Darlehen in geringeren\nRaten als vorgesehen, und zwar über ihn zurückzahlen. Die\nStrafkammer sieht den Vermögensschaden offenbar in der\n\"erheblich höheren monatlichen Gesamtbelastung\" der Kunden. Diese und die in den anderen Fällen in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen (UA 27, 38) halten\nindessen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie\nbereits ausgeführt, sind beim Betrug durch Abschluß eines\nVertrages die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen zu\nvergleichen. Wenn der Anspruch auf die Leistung des\nTäuschenden in seinem Wert hinter der Verpflichtung zur\nGegenleistung des Getäuschten zurückbleibt, ist dieser\n\nim Sinne des Betruges geschädigt. In den hier in Rede\nstehenden Fällen entsprach aber der von den Kunden geschuldete Darlehensbetrag dem Kaufpreis der zu liefernden\noder bereits gelieferten Waren, und zwar auch im Hinblick\n\n- 14 -\n\nauf die (durch die Vorfinanzierung entstehenden) Unkosten.\nDie \"wucherischen Weymar Zinsen\" (UA 24) wollten die Kunden\nzahlen. Sie nahmen, infolge einer Täuschung des Angeklagten\nirrtümlich nur an, sie könnten das (einschließlich der\nUnkosten) geschuldete Darlehen in geringeren Monatsraten\nabtragen. Die Belastung durch die höheren Raten allein\nbedeutet indessen bei sonst gleichwertigen beiderseitigen\nVerpflichtungen noch nicht schlechthin eine Vermögensbeschädigung, zumal die Schuld früher getilgt ist und Unkosten erspart werden. Die Tatsache, daß die Kunden sich\n\n- ohne die Täuschung über die Höhe der Raten — überhaupt\n\nzu nichts verpflichtet hätten, reicht ebenfalls nicht aus,\num eine Vermögensbeschädigung ohne weiteres bejahen zu\nkönnen (vgl. auch BGHSt 22, 88, 89). Bei Gleichwertigkeit\nder beiderseitigen Leistungsverpflichtungen ist vielmehr\nein Vermögensschaden nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegeben, wie sie der Senat in seinem Beschluß vom\n16. August 1961 - 4 StR 166/61 — angeführt hat (BGHSt 16,\n321 ff; vgl. auch BGHSt 21, 384, 385). Vorliegenä könnte\n\nin Betracht kommen, daß die nach den Urteilsfeststellungen\nwirtschaftlich schwachen Kunden infolge der Verpflichtung\nzu höheren Monatsraten, als sie zu entrichten imstande\nwaren (vgl. UA 21, 38) oder jedenfalls wollten (vgl. UA 24,\n27), möglicherweise nicht mehr über die zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer anderen Verpflichtungen oder über\ndie sonst für eine ihren persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlichen\nMittel verfügten oder daß sie deswegen sogar zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wurden. Die Strafkammer\n\nhat sich mit diesen Fragen im Urteil nicht befaßt und insoweit auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die\ndem Senat eine eindeutige Beurteilung erlauben würden. Auch\ndas ist ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils.\n\nsowr\n\n- 15 -\n\n3. Die vorstehenden Mängel zwingen zur Aufhebung der\nVerurteilung des Angeklagten in allen Fällen und insoweit\n\nzur Zurückverweisung der Sache.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch folgendes bemerkt:\n\na) Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der\nvom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der Vermögensschaden, den er dem anderen zufügt, einander entsprechen\n(vgl. BGHSt 6, 115, 116). Das trifft zwar, vom möglichen\nSchaden der Kunden aus betrachtet, nicht auf die Kreditgutschriften zu, auf die es dem Angeklagten letztlich\nankam, wohl aber auf den Darlehensamtrag, den er den\nKreditanstalten als rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, um die Gutschriften von ihnen zu eT-\nhalten (vgl. auch BGH NJW 1961, 684).\n\ndb) Unkosten bedeuten nur insoweit einen Schaden,\nals sie infolge der Täuschungshandlung zusätzlich zu\nden ohnehin erwachsenen Unkosten entstanden sind. Das\nist insbesondere bei den Fällen zu beachten, in denen\nder Angeklagte sowohl bereits erbrachte und finanzierte\nLeistungen noch einmal als auch neue Leistungen (mit\nRecht) erstmals finanzieren ließ. Das Urteil muß auch\nbei der Strafzumessung erkennen lassen, ob ein tatsächlich erlittener Schaden oder (nur) ein Gefährdungsschaden\n\nx\n\n- 16 -\n\nangenommen wird. Die Berechnung eines solchen Gefährdungsschadens hat auch in den Fällen fortgesetzter Tat von den\n\nVerhältnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Darlehensamtrags auszugehen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders .\nist beurlaubt und kann Hürxthal\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-14/4-str-457-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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