{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-13_4_StR_33_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-13","aktenzeichen":"4 StR 33/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"un\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2128 U9E\nA StR 33/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kokereiarbeiter Helmut X ED zu: vu.\ndort geboren am EB 324,\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger Abbildungen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der\nSitzung vom 13. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten)\nVerbreitens unzüchtiger Abbildungen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1\nStGB unter Einbeziehung anderweitig rechtskräftig erkannter\nStrafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nGefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er nur allgemein\n\n\"die Verletzung formellen und materiellen Rechts\" rügt, hat\nteilweise Erfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig\n(8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n- 3 -\n\nDie durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene\nNachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen\nRechtsfehler ergeben, führt jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\nDer Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe\nzu seiner Verteidigung im wesentlichen angeführt, er\nsei der Auffassung gewesen, daß die Herstellung und\ndie Verbreitung der auch von ihm als unzüchtig angesehenen Bilder nicht verboten sei. Mit diesem - im\nUrteil nicht widerlegten -— Verbotsirrtum hat sich die\nStrafkammer nicht auseinandergesetzt. Das gefährdet\nzwar den Bestand des Schuldspruchs nicht. Denn ein\nsolcher Irrtum wäre bei gehöriger Gewissensanspannung\nvermeidbar gewesen. Er würde daher die Schuld nicht\nausschließen, so daß die Strafkammer den Angeklagten\nim Ergebnis mit Recht wegen (vorsätzlichen) Verbreitens\n\nunzüchtiger Abbildungen verurteilt hat. Je nach dem Maß,\nin dem es ein im Verbotsirrtum befindlicher Täter an der\n\ngehörigen Gewissensanspannung hat fehlen lassen, wird\nder Schuldvorwurf jedoch gemindert. Die Strafkammer\nhätte daher dieses Maß feststellen und erwägen müssen,\n\nDe ee,\n\nEu\n\nob sie deswegen von der Möglichkeit einer Strafmilderung\nGebrauch machen wolle oder nicht (vgl. BGHSt 2, 194 ff).\nDas ist nach den Urteilsgründen nicht geschehen, Im Strafausspruch muß das Urteil daher aufgehoben werden.\n\nRotberg Mayr Börtzler\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-13/4-str-33-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-13/4-str-33-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.908026+00:00"}}