{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-07_4_StR_579_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-07","aktenzeichen":"4 StR 579/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":";\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 579/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Erwin x EB, ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nan ED 1935 in Su (TEE , zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\nim Rückfall\n\n“uı\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEEEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 1. Oktober 1968\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 2. Oktober 1968, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und\nzwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der\ner Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nNach den Urteilsfeststellungen warf der Angeklagte\nim Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\ndurch Alkoholgenuß (Blutalkoholgehalt ca. 1,8 %0) mit\neinem Ziegelstein die Türscheibe eines Metzgerladens ein,\nkroch durch die so entstandene Öffnung in den Ladenraum\nund nahm 4 Würste zu insgesamt 7,80 DM, Käsescheibletten\nzu 1,50 DM sowie 2 große Dauerwürste von zusammen 10 Pfund\nund 60.- DM Wert an sich. Vom Eigentümer überrascht, wurde er beim Versuch zu flüchten mit der Beute gestellt.\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nversuchten Einbruchdiebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB.\nWie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, kommt eine\nBestrafung nur wegen Mundraubs nicht in Betracht. Bei\n6 Würsten im Werte von 67,80 DM, von denen allein 2 zusammen 10 Pfund wiegen, handelt es sich nicht mehr um Nahrungsmittel \"in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert\"\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB).\n\nDie Einwendungen der Revision sind unbegründet. Allerdings finden sich im Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite. Sie verstanden sich indessen bei der eindeutigen Sachlage von selbst. Daß der\nAngeklagte zu einem anderen Zweck als zum Stehlen die\nScheibe eingeworfen habe und in den Laden gekrochen sei,\nhat er nicht einmal selbst behauptet. Er hat im Gegenteil\nden Tatvorwurf als solchen zugegeben und lediglich geltend gemacht, daß eraber nur eine kleine Wurst und die\nKäsescheibletten an sich genommen habe (UA 5). Das hält\ndie Strafkammer auf Grund der Aussage des Eigentümers für\nwiderlegt. Für sie bestand auch kein Anlaß, im Urteil die\nFrage zu erörtern, ob der Angeklagte, als er die Scheibe\neinwarf, bereits den \"Diebstahlvorsatz\" hatte oder ob er\n\nFa\n\nnur mit \"Mundraubvorsatz\", d.h. mit dem Willen eingestiegen ist, nur Nahrungsmittel in geringer Menge oder\n\nvon unbedeutenden Wert zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, und diesen Vorsatz erst innerhalb des Ladens erweitert hat. Auf diese Unterscheidung und darauf, ob der\nAngeklagte zunächst möglicherweise nur seinen Hunger stillen und nicht mehr, als er dazu brauchte, hat entwenden\nwollen, kam es nicht an, da er sich tatsächlich nicht in\nden Grenzen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gehalten hat (vgl.\nRG GA 49, 142). Mundraub ist nach der äußeren und inneren\nTatseite nichts anderes als Diebstahl (oder Unterschlagung). Auch wer in ein Gebäude einbricht, um daraus Gegenstände der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB bezeichneten Art\nzum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, tut dies in diebischer Absicht. Für den Diebstahlvorsatz ist die Beschränkung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich; er bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat\nhinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert\noder sonst ändert. Reichsgericht und Bundesgerichtshof haben deshalb stets entschieden, daß der Täter, der mit\n\"Mundraubvorsatz\" in ein Gebäude einsteige, dann aber wertvolle Gegenstände entwende, wegen eines schweren Diebstahls\nzu bestrafen sei (vgl. RGSt 14, 312; BGHSt 9, 253). Ob der\nTäter seinen Vorsatz nun wie in diesen angeführten Fällen\nauf andere Gegenstände als Nahrungsmittel oder auch auf\nandere Gegenstände erweitert oder ob er sich, wie hier der\nAngeklagte, bei der Wegnahme nicht mehr auf Nahrungsmittel\nvon geringer Menge oder unbedeutendem Wert beschränkt, sondern mehr wegnimmt, macht rechtlich keinen Unterschied. In\nJedem Fall hat er die Grenzen für eine mildere Bestrafung\naus § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB überschritten. Anders wäre nur\nzu entscheiden, wenn der Angeklagte seine ursprüngliche\nAbsicht im Laden Überhaupt aufgegeben und sich dann erst\n\nneu entschlossen hätte, etwas zu stehlen. Eine solche Möglichkeit scheidet jedoch nach dem festgestellten Sachver-\n\nhalt aus.\n\nAuch sonst ist gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Angeklagte hat selbst nicht behauptet, daß er alle\nWurst, die er an sich genommen hat, bei einer Mahlzeit habe\nverzehren wollen oder daß er etwa irrtümlich angenommen habe, diese Wurst sei nur eine geringe Menge oder nur von unbedeutendem Wert. Eine solche Behauptung wäre, selbst angesichts des festgestellten Blutalkoholgehalts von 1,8 %o,\n\nim Gegensatz zur Auffassung der Revision auch abwegig gewesen.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-07/4-str-579-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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