{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-07_4_StR_485_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-07","aktenzeichen":"4 StR 485/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 045\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 485/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Ernst Dieter VEEB aus\n\nHB geboren an EEE 1945 in ru,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizeangestellter > |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n24. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittelse, an eine andere Strafkamer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht zu einen\nJahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Ver-\n\nletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\n1. Gleichgültig, ob der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit \"möglicherweise 3,55 %0\" (UA S. 8)\noder \"höchstens 3,5 %0\" (UA S. 9) betrug, er liegt jedenfalls in einem Bereich, innerhalb dessen Unzurechnungsfähigkeit i. S. des § 51 Abs. 1 StGB sehr nahe liegt.\nRechtsprechung und Gerichtsmedizin stimmen darin überein,\ndaß bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 %0 aufwärts mit der\nWahrscheinlichkeit des Ausschlusses der Zurechungsfähigkeit zu rechnen ist (vgl. BGH 4 StR 394/66 vom 2. Dezember\n1966; 5 StR 789/67 vom 27. Februar 1968; 3 StR 215/68 vom\n11. September 1968; Ponsold, Lehrb. d. Gerichtl. Medizin,\n3. Aufl. S. 256). Allerdings 15ßt sich eine feststehende\nRegel für alle Fälle nicht aufstellen, da die Entscheidung\nim Einzelfall jeweils von der Persönlichkeit des Täters\nabhängt, insbesondere von seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit, seinem allgemeinen Ernährungszustand\nund seiner etwaigen Alkoholgewöhnung (4 StR 378/59 vom\n13. November 1959). Da das Urteil hierüber aber ausreichende Feststellungen vermissen läßt, bestehen schon\naus diesem Grunde — zumal auch der Angeklagte wegen einer\nRauschtat vorbestraft ist -— Bedenken gegen den nur kurz\nbegründeten Ausschluß einer möglichen Unzureohnungsfähigkeit. Sie verstärken sich, weil das Landgericht in diesem\nZusammenhang (UA S. 9) wiederholt auf das etwaige Vorliegen einer \"Volltrunkenheit\" abstellt. Das erweckt den\nVerdacht, das Landgericht könnte verkannt haben, daß die\nAufhebung der Zurechnungsfähigkeit keine sinnlose Trunkenheit voraussetzt (vgl. u.a. BGHSt 1, 384; BGH DAR 1955, 22;\n\nen\n\nA d\n\nBGH GA 1955, 269, 271). Auch die Bewertung der Erinnerungsfähigkeit des Angeklagten an den Tatablauf könnte das Landgericht in seiner Überzeugungsbildung fehlgeleitet haben.\nDer Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß\n\ntrotz Erinnerungsfähigkeit und planmäßigem Vorgehen das\nHemmungsvermögen beseitigt sein kann. Das letztere wird\ndurch Alkohol regelmäßig stärker beeinflußt als die Einsichtsfähigkeit (vgl. Ponsold aa0). Das muß insbesondere\nbei der Beurteilung von Sittlichkeitsverbrechen beachtet\nwerden. Die Umstände der Tatbeteiligung des Angeklagten\nenthalten zwar, wie das Landgericht erkennt, durchaus\nAnhaltspunkte für ein noch bestehendes Hemmungsvermögen.\n\nSo könnte die Tatsache, daß er die Ausführung des Geschlechtsverkehrs zunächst zweimal ablehnte und sich erst auf die\nDrohung des Mitangeklagten Gnr@WPäazu entschloß, vor\nallem aber die Feststellung, daß er sich bereits eines\nSchutzmittels bedient hatte, für das Vorhandensein einer\ngewissen Steuerungsfähigkeit sprechen. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Beachtung\nder oben erörterten Gesichtspunkte hinsichtlich des\nHemmungsvermögens doch zu einer völligen Verneinung der\nZurechnungsfähigkeit gekommen wäre.\n\n2. Da der Schuldspruch mithin schon auf die Sachrüge\naufgehoben werden muß, braucht auf die Verfahrensrüge\nnicht eingegangen zu werden.\n\n3. a) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im aufgehobenen Urteil eindeutig nur festgestellt ist, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten\nzur Zeit der Blutentnahme 2,5 %o betrug. Weitere Feststellungen sind nicht getroffen; insbesondere fehlen\n\nAngaben über den Zeitpunkt der letzten Alkoholaufnahme,\nüber Art und Menge des zuletzt genossenen Alkohols und\nüber die zugrunde gelegte Abbaugeschwindigkeit. Da auch\ndie Tatzeit nicht genau festgestellt ist, ist die vom\nLandgericht angestellte Rückrechnung nicht überprüfbar.\nEs wird sich empfehlen, bei der Bewertung dieser und der\nanderen (vgl. oben Ziff. 1) bisher noch ungeklärten Unstände einen Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nb) Daß die Strafkammer bei ihrer Verneinung einer\nUnzurechnungsfähigkeit den Angeklagten nicht schon wegen\nseiner Mitwirkung beim Festhalten der Frau wegen Beihilfe\noder vollendeter Notzucht in Mittäterschaft bestraft hat,\nbeschwert ihn nicht. Sollte sie ihn jedoch in der neuen\nHauptverhandlung nicht eines Vergehens des Vollrausches\nnach § 330 a StGB, sondern einer jener Taten für schuldig\nerkennen, so wird sie das Verbot der Schlechterstellung\n(§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben.\n\nRotberg Mayr Bundesrichter Dr. Sanı\nist beurlaubt und kan:\ndeshalb nicht untersc]\n\nSpiegel ben.\nRotberg\n\nHürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-07/4-str-485-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-07/4-str-485-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.653228+00:00"}}