{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-07_4_StR_478_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-07","aktenzeichen":"4 StR 478/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB\nkann durch Überführung in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schon vor Erreichung der Volljährigkeit der\nursprünglich Betreuten beendet werden.\n\nb) Das Unrechtsbewußtsein bei der \"Blutschande\" zwischen\nVerschwägerten bedarf besonderer Prüfung, wenn durch\ndie Ehe, auf der das Schwägerschaftsverhältnis beruht,\nkeine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft begründet\nwerden sollte.","text_plain":"ur}\n\nNachschlagewerk: ja RT\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 174 Nr. 1, § 173 Abs. 2 Satz 2 2128 04€\n\na) Ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB\nkann durch Überführung in eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schon vor Erreichung der Volljährigkeit der\nursprünglich Betreuten beendet werden.\n\nb) Das Unrechtsbewußtsein bei der \"Blutschande\" zwischen\nVerschwägerten bedarf besonderer Prüfung, wenn durch\ndie Ehe, auf der das Schwägerschaftsverhältnis beruht,\nkeine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft begründet\nwerden sollte.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 1969 - 4 StR 478/68 - IG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 478/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karı S ED aus CE, geboren\nam EEE 1910 in zu,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen u.a.\n\nLO\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 27. Juni 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, on\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande zwischen Verschwägerten absteigender Linie\" zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\n\nmit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist\nbegründet.\n\n1. Der Angeklagte hat mit der am 22. Juni 1942\ngeborenen Mitangeklagten Ursula FÜ seit ihrem\n16. Lebensjahr bis Anfang 1968 ein Liebesverhältnis\nmit regelmäßigem Geschlechtsverkehr unterhalten. Anm\n3. Juni 1959 gebar Ursula ein Kind, dessen Erzeuger\nder Angeklagte ist. Die Feststellungen des Landgerichts\nergeben zweifelsfrei, daß jedenfalls zu der Zeit, als\nder Angeklagte begann, geschlechtliche Beziehungen zu\nUrsula aufzunehmen, zwischen ihm und ihr ein Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten\nArt bestand. Er nahm bei ihr, wie bei den beiden anderen Kindern der Witwe RB \"Vatersteile\" ein. Die\nErziehung der Kinder lag zum großen Teil in seinen Händen, sie erkannten ihn als '\"Respektsperson\" an. Er griff\nmit erzieherischen Mitteln ein, wenn sich die Mutter nicht\ndurchsetzen konnte, und fühlte sich den Kindern väterlich\nverbunden. Seine Erziehungsaufgaben wuchsen, als sich das\nNervenleiden der Mutter zunehmend verschlimmerte. Diese\nTatsachen in ihrer Gesamtheit rechtfertigen die Auffassung, daß die Kinder dem Angeklagten von der erziehungsberechtigten Mutter zur Erziehung und Aufsicht anvertraut\nwaren. Dazu genügt ein rein tatsächliches Erziehungsund Aufsichtsverhältnis. Nicht entscheidend ist, ob der\nAngeklagte kraft Gesetzes oder Vertrags zur Erziehung\nund Beaufsichtigung der Kinder verpflichtet oder berechtigt war. Hatte er die Stellung des \"Vaters\" in der Familie, so begründete bereits diese ein Betreuungsverhältnis, sofern er den Kindern kraft seiner Stellung so übergeordnet war, daß er sich nach Art eines Vaters für sie\nverantwortlich fühlte (BGH, Urteil vom 6. Mai 1960,\n5 StR 81/60).\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte die ihm anvertraute Minderjährige zur Unzucht\nmißbraucht habe, entspricht ebenfalls dem Sinn und Zweck\nder Strafbestimmung des § 174 Nr. 1 StGB, wie ihn der\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung versteht.\nDaß der Betreuer die mit der Betreuerstellung verbundene Überlegenheit ausgenutzt hat, um den Willen des Mädchens zu beeinflussen, setzt der Tatbestand des Mißbrauchs\nzur Unzucht nicht voraus (BGH NJW 1951, 726). Unbeachtlich ist es ferner, jedenfalls bei einem 16jährigen Mädchen, daß es sich freiwillig in geschlechtliche Beziehungen zu seinem \"Stiefvater\" eingelassen hat (BGHSt 8, 278;\nNJW 1951, 530). Darauf, ob die 16jährige bereits die sittliche Reife und die Urteilskraft besaß, um die Bedeutung\nder geschlechtlichen Reinheit und ihrer Preisgabe voll zu\nerkennen, kommt es hier - anders als bei der Frage der\nBeachtlichkeit der Einwilligung in eine Beleidigung -\nnicht an (BGH, Urteil vom 19. Mai 1961, 5 StR 134/61).\n\n2. Das Landgericht nimmt ohne nähere Begründung an,\ndaß sich der Angeklagte fortgesetzt, vom Jahre 1958 bis\nzur Vollendung des 21. Lebensjahres Ursulas, des Verbrechens des Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht schuldig gemacht habe. In der Tat hat er bis zum Januar 1968\nregelmäßig und häufig mit Ursula geschlechtlich verkehrt.\nSeit 1960 teilte er mit ihr das Schlafzimmer. Er hat die\ngeschlechtlichen Beziehungen zu ihr auch nicht aufgegeben,\nnachdem er mit ihrer Mutter im Oktober 1962 die Ehe geschlossen hatte. Zweifelhaft ist es jedoch, ob das Erziehungs- und Betreuungsverhältnis zwischen ihm und Ursula\nbis zu ihrer Volljährigkeit angedauert habe. Hierfür bieten die Feststellungen des Landgerichts keine genügende\nGrundlage.\n\nDer Angeklagte und Ursula RD haben ein gemeinsames Kind. Mindestens seit 1960 leben sie zusammen\nwie Eheleute. Die schon seit dem Jahre 1953 schwer nervenleidende Mutter Ursulas hat der Angeklagte offensichtlich\nnur aus Zweckmäßigkeitserwägungen geheiratet, um die Wohnung nicht zu verlieren. Eine eheliche Lebensgemeinschaft\nwar dabei nicht beabsichtigt. Die Ehe ist niemals vollzogen worden. Seit 1958, also seit dem Beginn der Beziehungen zur Tochter unterhält der Angeklagte nach seinen bisher unwiderlegten Angaben zu Frau ] keine intimen Beziehungen mehr. Das Verhältnis ihrer Tochter mit dem\nAngeklagten kann ihr nicht verborgen geblieben sein. Zwar\ndauert ein Betreuungsverhältnis der hier vorliegenden Art,\nwenn es einmal begründet worden ist, in der Regel fort\nund hört nicht schon deshalb auf, weil die Minderjährige\nmit zunehmendem Alter selbständiger wird und sich der Aufsicht und dem Einfluß Erwachsener mehr und mehr entzieht\n(BGH, Urteile vom 3. März 1959, 5 StR 500/58, und vom\n6. Mai 1960, 5 StR 81/60). Darum allein handelt es sich\njedoch hier nicht. Die besonderen, ungewöhnlichen Umstände\ndieses Falles legen vielmehr die Annahme nahe, daß der Angeklagte die Stellung eines \"Vaters\" zu Ursula lange vor\nihrer Volljährigkeit verloren hatte und daß auch Ursula\nihn nicht mehr als Erzieher und Betreuer an Vaters Stelle,\nsondern nur noch als ihren Geliebten und Vater ihres Kindes\nbetrachtete. Der Altersunterschied zwischen ihnen schließt\ndies nicht von vornherein aus. Den gesamten Umständen nach\nscheint hier schon sehr früh an die Stelle des Stiefvater-Stieftochter-Verhältnisses ein geschlechtlich bestimmtes\nZuneigungsverhältnis getreten zu sein, in dessen Rahmen\nvon Erziehung, Betreuung und Aufsicht im Sinne des § 174\nNr. 1 StGB keine Rede mehr war. Die tatsächlichen Verhältnisse, aus denen sich das Bestehen eines Erziehungs- und\nAufsichtsverhältnisses ergab, haben sich seit den Jahren\n\n1959 (Geburt des Kindes) - 1960 (gemeinsames Schlafzimmer) jedenfalls entscheidend geändert.\n\nDas Landgericht hat die sich aus dieser besonderen\nGestaltung des Falles ergebenden rechtlichen Folgerungen\nmöglicherweise nicht gesehen. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange. Wenn zur Zeit der\nEheschließung des Angeklagten mit der Mutter Ursulas zwischen ihm und Ursula kein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis mehr bestand, stehen das Verbrechen nach § 174\nNr. 1 StGB und das Vergehen nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB\nzueinander nicht im Verhältnis der Tateinheit, wie das Landgericht - von seinem Standpunkt aus allerdings mit Recht -\nannimmt, sondern in Tatmehrheit. Vor allem aber hat sich,\nwie die Strafzumessungsgründe ergeben, die möglicherweise\nunzutreffende Auffassung des Landgerichts von der Dauer der\nstrafbaren Handlung nach § 174 Nr. 1 StGB auf das Strafmaß\nausgewirkt.\n\n3. Das Urteil läßt ferner nicht erkennen, ob das\nLandgericht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB\nim Falle des § 174 Nr. 1 StGB berücksichtigt hat. Nach den\nbisherigen Feststellungen war sich der Angeklagte des Unerlaubten seiner Handlungsweise möglicherweise - wenn auch\nnicht entschuldbar - nicht bewußt. In einem solchen Fall\ndes vermeidbaren Verbotsirrtums kann die Strafe nach dem\nErmessen des Gerichts gemäß den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden (BGHSt 2, 208).\n\n4. Die neue Verhandlung gibt dem Landgericht schließlich Gelegenheit, unter Berücksichtigung des Vorbringens\ndes Beschwerdeführers nochmals zu prüfen, ob er hinsichtlich des Vergehens der Blutschande zwischen Verschwägerten\n(§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB) das Unrechtsbewußtsein hatte\n\noder bei gehöriger Gewissensanspannung hätte haben müssen. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts hierzu\nsind sehr knapp und werden den besonderen Umständen des\nFalles nicht voll gerecht. Der Senat hat in dem Urteil\nvom 15. Juni 1962 (4 StR 96/62), dem ein dem vorliegenden ganz ähnlicher Sachverhalt zu Grunde lag, ausgeführt:\n\nSelbst wenn man davon absieht, daß das dem\n\n§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zu Grunde liegende\nVerbot nicht allgemein im Volksbewußtsein lebendig ist, könnte der Umstand, daß hier ein\nechtes Familienband nicht begründet werden\nsollte und nicht begründet worden ist und daß\nder Angeklagte zudem das mit B. vorher bestehende Verhältnis mit Kenntnis der Ehefrau lediglich\nfortgesetzt hat, dazu geführt haben, daß er sich\nnicht bewußt war und auch bei der erforderlichen\nGewissensanspannung nicht hätte bewußt werden\nkönnen, gegen das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB\nzu Grunde liegende Verbot zu verstoßen. Ein allgemeines Unrechtsbewußtsein oder das Bewußtsein,\ngegen andere Normen zu verstoßen, z.B. die Ehe\nzu brechen, reicht für die Verurteilung. nach\n\n§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht aus. Es ist erforderlich, daß der Täter das Unrechtmäßige gerade\nderjenigen Tatbestandsverwirklichung erkannt hat\noder hätte erkennen können, die ihm zur Last gelegt wird (BGHSt 10, 35, 41).\n\nDiese Ausführungen wird das Landgericht bei der neuen\nEntscheidung zu beachten haben.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nAh","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-07/4-str-478-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-07/4-str-478-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.629296+00:00"}}