{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-07_4_StR_458_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-07","aktenzeichen":"4 StR 458/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 050 °\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 458/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Wilhelm Ss CEEEED zus vum\ndort geboren an NEED 9:26,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nAf\n\nst\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesriohter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. GEEEEED, GENE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, Jedoch bleiben die\nFeststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu Ar\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Räckfall in 10 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der\nAufklärungspflicht geltend gemacht wird, greift nicht\ndurch. Die Strafkammer war nicht gedrängt, von Amts wegen\ndie Vernehmung eines Sachverständigen darüber anzuordnen,\nob der ständige Alkoholgenuß zu einer Wesensveränderung\ndes Angeklagten geführt hat, die einen Ausschluß oder eine\nerhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur\nFolge gehabt hat. Das gilt auch für den Zeitpunkt zwischen\nder Verkündung der Urteilsformel und der Urteilsgründe, in\ndem der Verteidiger einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt hatte. Zu diesen Zeitpunkt hatten sowohl der Angeklagte (BGH 5 StR 405/62 vom 16. Oktober 1962) als auch\nsein Verteidiger (RGSt 57, 142) kein Recht mehr zu Beweisamträgen. Die Anhörung des Angeklagten war mit dem letzten\nWort abgeschlossen; ihm gegenüber ist die Urteilsverkündung\nein einheitlicher Vorgang. Allerdings war die Strafkammer\nbefugt, auf den Beweisamtrag noch einzugehen, solange die\nVerkündung des Urteils nicht abgeschlossen war. Wenn es von\ndieser Befugnis keinen Gebrauch machte, so kann das als\nVerfahrensmangel nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht ggrügt werden, für die hier jedoch kein Anhaltspunkt vorliegt. Die Notwendigkeit, einen\nSachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten\nzu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer auch unter Berücksichtigung des Beweisamtrages nicht aufzudrängen.\n\n2. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nJedoch begegnet der Strafausspruch insoweit durchgreifenden Bedenken, als es sich um die Verurteilung des\nAngeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach\n§ 20 a StGB handelt.\n\nDie formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB\nden die Strafkammer erkennbar anwenden will, liegen allerdings vor. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrund.\nliegenden Taten konnten auch die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begründen (Urteil des Senats NJW 1968, 1484).\n\nEs fehlt indes an der Gesamtwürdigung der Taten des\nAngeklagten, wie sie § 20 a StGB verlangt. Diese Gesamtwürdigung der für die Prüfung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Betracht kommenden strafbaren Handlungen macht eine Untersuchung erforderlich, ob\nsie gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dabei\nsind neben diesen \"Symptomtaten\" für die Persönlichkeitsbeurteilung alle kriminologisch wichtigen Tatsachen zu\nberücksichtigen (BGHSt 21, 263; BGH MDR 1957, 562). Dazu\ngehört außer einer kurzen Schilderung der Taten, einschlie\nlich ihrer Ursachen und Beweggründe auch eine Prüfung und\nwürdigung der geistigen Beschaffenheit und der Wesensart\ndes Täters.\n\nDie Strafkammer hat nur in zwei Fällen den Sachverhalt der früheren Taten stichwortartig angedeutet (Provisionserschleichung durch fingierte Aufträge, Zechprellerei\nohne sie aber nach Anlaß, Beweggrund und Art ihrer Ausführung sowie nach Art und Umfang des eingetretenen Schadens\nnäher zu erörtern. Abgesehen von diesen beiden Fällen werden nur die früheren Verurteilungen des Angeklagten mitgeteilt. Zu einer eingehenderen Darlegung seiner strafbaren\n\nHandlungen nach allen Gesichtspunkten hin bestand jedoch\nhier um so mehr Anlaß, als die Betrugstaten des noch nicht\nmit Zuchthaus vorbestraften Angeklagten etwa zu einen\nZeitpunkt einsetzten, in dem er einen Berufswechsel vornehmen mußte. Dazu kommt, daß er zwischen den einzelnen\nStrafverbüßungen immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und daß er insbesondere die ihm jetzt zur\nlast gelegten Taten möglicherweise in einer Zeit begangen\nhat, in der er wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig war.\nZu einer besonders sorgfältigen Prüfung war die Strafkammer auch darum gehalten, weil die dem Angeklagten jetzt\nzur Last gelegten Taten nicht besonders schwer waren.\n\nDie danach erforderliche Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch betrifft nicht die Feststellungen zu den\nRückfallvoraussetzungen; diese können bestehen bleiben.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nTFT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-07/4-str-458-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-07/4-str-458-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.612209+00:00"}}