{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-02-05_4_StR_581_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-02-05","aktenzeichen":"4 StR 581/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ab\n\n2128 04:8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 581/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raumgestalter Bernhard S GENE,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren an ED 940 in\nMa, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unfallflucht u.a.\n\n-2- -Ub\n\nÄ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1969\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 29. März 1968 wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Schreiben des Angeklagten vom 3. April 1968, das\neinen wirksamen Rechtsmittelverzicht enthält, ist dem Landgericht in Münster am 4. April 1968 nachweislich vor Eingang\nder Rechtsmittelschrift des Verteidigers vom gleichen Tage\nzugegangen. Das landgerichtliche Urteil war infolgedessen\nbereits rechtskräftig geworden, was die Unzulässigkeit des\nspäter eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat (vgl. BGH\nNJW 60, 2202).\n\nDer Einwand der Revision, der Rechtsmittelverzicht sei\nnicht wirksam erklärt worden, weil der Angeklagte die \"dem\nBeamten der Untersuchungshaftanstalt erteilte Botenmacht\"\nnoch vor dem Zugang des Rechtsmittelverzichts beim Landgericht\nwirksam widerrufen habe, geht fehl. Der Rechtsmittelverzicht\nist eine bedingungsfeindliche Prozeßhandlung, deren Wirksankeit nicht davon abhängig sein kann, ob der dem Überbringer\nerteilte Auftrag zur Übermittlung der Erklärung im Zeitpunkte\ndes Zugangs der Erklärung beim Empfänger noch fortbesteht\noder nicht. Ebenso ist unerheblich, daß an sich die Möglich-\n\n- 3 -\n\nkeit bestanden hätte, den Widerruf des Rechtsmittelverzichts, den der in Untersuchungshaft befindliche\nAngeklagte seinem Aufseher erklärt hatte, dem zuständigen Landgericht noch so rechtzeitig mitzuteilen,\ndaß er dort vor Eingang des Rechtsmittelverzichts\nvorgelegen hätte. Entscheidend ist allein, daß dem\nLandgericht vor Eingang der Rechtsmittelschrift ein\nWiderruf des Rechtsmittelverzichts nicht zugegangen\nist.\n\nBei der gegebenen Sachlage braucht der Senat\nnicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des § 44 StPO\nauf die Versäumung des Widerrufs eines Rechtsmittelverzichts möglich ist. Desgleichen kann offenbleiben,\nob und inwieweit § 136 a StPO auf Rechtsmittelverzichtserklärungen entsprechend anwendbar ist (vgl.\nhierzu BGH NJW 62, 598). Der Angeklagte hat nicht\ndargetan, daß er die äußerste, ihm zumutbare Sorgfalt\nangewendet hat, um sicherzustellen, daß der beabsichtigte Widerruf dem Landgericht vor Eingang der Verzichtserklärung - notfalls auch fernmündlich (vgl.\nhierzu OLG Hamburg in NJW 60, 1969) - zugehen konnte.\n\n.4- y\n\nEr hat nach seiner eigenen Darstellung nicht einmal\n\ndie Weitergabe seiner Widerrufserklärung vom Aufsichtsbeamten gefordert. Ebensowenig ergeben die Akten\nAnhaltspunkte dafür, daß die mit der Sache befaßten\nBeamten vorsätzlich zum Nachteil des Angeklagten gehandelt hätten. Der Angeklagte behauptet das auch nicht.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-05/4-str-581-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-05/4-str-581-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.592493+00:00"}}