{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-30_4_StR_256_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-30","aktenzeichen":"4 StR 256/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2134 ORG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 256/69 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiewerker Ernst WED zu: CAD,\ndort geboren am EEEED 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 6. August 1969 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n30. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\naufgehoben, soweit die Verwaltungsbehörde\nangewiesen worden ist, dem Angeklagten für\nimmer keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\nInsoweit werden auch die Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision gemäß § 349\nAbs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft\n\nseit dem 31. Januar 1969, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nGründes\n\n1. Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand\nhaben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen worden ist. Zwar ist die Entscheidung über die Entziehung\n\n-3.-\nder Fahrerlaubnis und die Emtziehung des Führerscheins\nals solche nicht zu beanstanden. Sie wird insoweit\nvon der zwar kurzen aber zutreffenden Begründung\ndes Urteils getragen. Jedoch begegnet die Entziehung der\nFahrerlaubnis auf Lebenszeit, die lediglich mit der Schwere\ndes Versagens des Angeklagten begründet ist, rechtlichen Bedenken. Für die Dauer der Sperrfrist sind nicht der Grad\ndes Verschuldens des Angeklagten und die Schwere der Tatfolgen entscheidend; es kommt vielmehr darauf an, wie lange\nder Täter voraussichtlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein wird (BGH VRS 20, 430; 21, 262, 263; 23, 438).\nNach Ansicht des Landgerichts wird die Verbüßung der Zuchthausstrafe von vier Jahren \"auf den Angeklagten eine heilsame und erzieherische Wirkung ausüben ...., so daß er in\nZukunft nicht mehr in einschlägiger Weise straffällig werden\nwird\" (UA 28). Zu diesen Ausführungen steht die Entziehung\nder Fahrerlaubnis auf Lebenszeit in Widerspruch.\n\n2. Im übrigen ergibt eine Nachprüfung des Urteils auf\ndie erhobene Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-30/4-str-256-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-30/4-str-256-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.392692+00:00"}}