{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-24_4_StR_563_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-24","aktenzeichen":"4 StR 563/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 728 944\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 563/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Karl-Heinz = EMEEEEEEEEED =.: cuimmEmES.\ngeboren an EEE 1934 ir CE. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat WB vei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ge, EEE, =1: Verteidiger,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juni 1968 im Strafausspruch, soweit er nicht\nden Rückfall betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nBochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten im ersten Urteil als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren\naberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt. Auf die gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der\nSenat das Urteil auf Grund der darin getroffenen Feststellungen dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall verurteilt sei, und im übrigen wegen fehlerhafter Beurteilung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, weil nicht auszuschließen war, daß\ndieser Fehler sich auch auf die Höhe der Strafe ausgewirkt\nhatte. Nunmehr hat die Strafkammer auch die Verurteilung\ndes Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher abgelehnt und wegen des schweren Rückfalldiebstahls nur auf\neine Zuchthausstrafe von drei Jahren erkannt. Die das mit\nder Sachbeschwerde rügende abermalige Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\nführt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs, soweit\ner nicht den Rückfall betrifft.\n\nDie Strafkammer führt zwar im Urteil aus, der Angeklagte habe in der Vergangenheit eine starke Neigung zur\nwiederholung von Rechtsbrüchen in der Form von Eigentumsverletzungen erkennen lassen, so daß bei ihm \"eine gewohnheitsmäßige Straffälligkeit\" nicht zu verkennen sei. Offensichtlich ist sie auch davon überzeugt, daß er in Zukunft wahrscheinlich ähnliche Straftaten begehen werde.\nDie Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\nspricht sie ihm jedoch deshalb ab, weil \"eine genauere Be-\n\n7,\n\ntrachtung\" zeige, daß sowohl die an sich schwer bestraften Vortaten als auch der vorliegende Diebstahl keine\n\"schwerwiegenden Taten\" seien und daher die Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte in Zukunft als erheblicher\nRechtsbrecher in Erscheinung treten werde, nicht gegeben\n\nsei.\n\nMit Recht wendet sich die Revision gegen diese\nEntscheidung.\n\nAllerdings setzt die Kennzeichnung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB voraus, daß die\nbegangenen Straftaten solche von erheblichem Schuld- und\nUnrechtsgehalt waren und daß auch in Zukunft Straftaten\nzu erwarten sind, die den Rechtsfrieden erheblich stören.\nStrafbare Handlungen, die nur als Belästigungen der Allgemeinheit zu werten sind, die die Geschädigten nur als\närgerlich, nicht aber als wirklichen Nachteil empfinden,\nvermögen deshalb die Annahme, daß der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, selbst dann nicht zu begründen, wenn zu erwarten ist, daß es immer wieder dazu\nkommen wird (vgl. BGHSt 1, 94, 101, 102; 19, 98, 100; BGH\nNJW 1968, 1484). Von bloßen Belästigungen solcher Art kann\naber bei den Straftaten des Angeklagten, ganz gleich, von\nwelcher Seite man sie auch betrachten mag, nicht die Rede\nsein. Wie das angefochtene und das insoweit in Bezug genommene erste Urteil der Strafkammer ergeben, ist der noch\nnicht 35 Jahre alte Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr\nbereits zum 7. Mal wegen der Begehung von Eigentumsdelikten\nzur Verantwortung gezogen worden. Dabei handelt es sich zum\nüberwiegenden Teil um schwere Diebstähle. Im Jahre 1952 hat\nder Angeklagte bei einer Serie von Diebstählen Schaufenster\nentkittet oder eingeworfen und ist deshalb zu drei Jahren,\nGefängnis verurteilt worden (21 KLs 2/53 StA Essen). 1957\nist er zu zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis verurteilt\n\nworden, weil er erneut ein Schaufenster zertrümmert und\nKleidungsstücke entwendet hat (16 Les 42/57 StA Essen).\n1961 ist er dann sogar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines schweren und eines versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden (17 KLs 9/61 StA Essen). Den Gründen\ndes angefochtenen und des in Bezug genommenen ersten Urteils der Strafkammer sind zwar keinerlei Feststellungen\nüber den Hergang dieser Taten zu entnehmen, was einen\nsachlichrechtlichen Mangel darstellt. Aus der hohen Strafe allein ergibt sich jedoch schon, daß das Gericht damals diese Taten nicht als minder schwere, nicht erhebliche Fälle angesehen hat. Bei einem mit Zuchthaus geahndeten Verbrechen verbietet sich eine solche Betrachtungsweise auch von selbst (vgl. BGH NJW 1968, 1484). Die hier\nzur Beurteilung stehende Tat ist ein Einbruchsdiebstahl\nmit ebenfalls erheblichem Schuld- und Unrechtsgehalt: Der\nAngeklagte hat mit einem Stein eine Fensterscheibe einer\nneu errichteten Fabrikationshalle eingeworfen und dann\naus der Halle größere Mengen Bekleidungsstücke entwendet.\nEs ist danach unerklärlich, weshalb die Strafkammer unter\nsolchen Umständen die Wahrscheinlichkeit erneuter erheblicher Rechtsbrüche verneint. Vielleicht ist sie der Auffassung, die Anwendung des § 20 a StGB sei auf gefährliche\nGewaltverbrecher und auf außergewöhnlich schwere Straftaten beschränkt. Eine solche Auffassung wäre falsch und\nfände auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und\ndes Bundesgerichtshofs keinerlei Stütze (vgl. neben den\nbereits angeführten Entscheidungen auch RGSt 68, 98, 99;\nBGH GA 1964, 245; 1967, 111).\n\nDiese und die im ersten Urteil des Senats aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte wird die Strafkammer in\nder neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen haben. Dabei\nwird es sich empfehlen, die Tatsachen, die für die nach\n\nden §§ 20 a, 42 e StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten und der Person des Täters bedeutungsvoll sind, im\nUrteil selbst mitzuteilen und auf Bezugnahmen zu verzichten.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-24/4-str-563-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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