{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-24_4_StR_543_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-24","aktenzeichen":"4 StR 543/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 047\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 543/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Georg aus ME geboren\nm EEE 1914 in TUNER,\n\nwegen Beleidigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsretiii dei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (up. GENRE:\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n9. Mai 1968 wird verworfen. Jedoch wird\ndie Kostenentscheidung dahin ergänzt,\n\ndaß die ausscheidbaren Kosten der Landeskasse zur Last fallen, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Beleidigung zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n§ 358 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Senat hat\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Januar 1967 nicht\nwegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, sondern wegen\nVerletzung des sachlichen Rechts bei der Anwendung des\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt.\nNur insoweit war das Landgericht an die Rechtsansicht des\nSenats gebunden. Die Empfehlungen für das weitere Verfahren\nim letzten Absatz des Urteils des Senats vom 28. Juli 1968\nhatten keine das landgericht im Sinne des § 358 Abs. 1 StPO\nbindende Wirkung.\n\nAuch gegen die Vorschriften über die Behandlung von\nBeweisamträgen und die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung\ndes Sachverhalts hat das Landgericht nicht verstoßen. Der\nVerteidiger des Angeklagten hatte in seinem Schlußvortrag\nhilfsweise beantragt, drei frühere Lehrer und die Eltern\nder Ulrike BB darüber zu vernehmen, daß Ulrike seinerzeit den Lehrern von ihrem Erlebnis mit dem Angeklagten\nberichtet habe, jedoch nur von dem Vorzeigen der Hefte\nmit Bildern nackter Menschen, daß dies lange Zeit vor\nder Anzeige der Schule gewesen sei und daß die Schule\ndamals keine Anzeige erstattet habe, weil man Ulrike aus\npersönlichen und sachlichen Gründen nicht geglaubt habe.\nDie Eltern sollten bekunden, daß Ulrike entgegen ihrer\n\nAussage in der Hauptverhandlung ihnen in den ersten beiden\nTagen nach dem Vorfall nichts von einem eigenen Erlebnis\nmit dem Angeklagten berichtet und mit ihrem Vater überhaupt\nnie darüber gesprochen habe. Das landgericht hat die unter\nBeweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und die\nBeweiserhebung abgelehnt. Damit hat es die Beweisamträge\ndem Gesetz entsprechend und vollständig beschieden. Seine\nFeststellungen befinden sich in Einklang mit der Wahrunterstellung. Darin, daß es aus den unterstellten Tatsachen\nnicht den Schluß gezogen hat, die Zeugin Ulrike Bo |] sei\ninsgesamt unglaubwürdig, liegt kein Verstoß gegen die\nWahrunterstellung. Insoweit unterlagen die Tatsachen seiner\nfreien Beweiswürdigung. Das Landgericht hat die Beweisamträge, insbesondere den auf die Vernehmung der Lehrer\ngerichteten, auch nicht mißverstanden. Der Verteidiger\n\ndes Angeklagten hatte schon in der ersten Hauptverhandlung\nvom 24. und 25. Januar 1967 die Vernehmung der Lehrer u.a.\nzum Beweise dafür beantragt, daß damals die Schule deswegen\nnichts gegen den Angeklagten unternommen habe, weil die\nminderjährigen Schülerinnen in der Pubertät standen und\n\nzu phantastischen Angaben und Darstellungen neigten und\nman deshalb ihren Angaben nicht traute. Diesen früheren\nBeweisamtrag konnte das Landgericht zur Ermittlung des\nSinnes des in der erneuten Hauptverhandlung gestellten\nBeweisamtrages heranziehen. Es konnte daher davon ausgehen,\ndaß die Lehrer seinerzeit nicht aus Gründen, die in der\nPersönlichkeit der Ulrike BB 1agen, sondern aus\nallgemeinen aussagepsychologischen Erwägungen von einer\nAnzeige abgesehen haben. Diese allgemeinen Bedenken sind\naber nunmehr durch die Vernehmung eines psychologischen\nSachverständigen ausgeräumt. Irgendwelche besonderen persönlichen Eigenschaften der Zeugin, die die Lehrer veran-\n\n7\n\nlaßt haben könnten, ihren Angaben zu mißtrauen, hat der\nAngeklagte auch in der neuen Hauptverhandlung nicht behauptet. Nach allem ist das Landgericht mit der Wahrunterstellung nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem\nSinn des Beweisamtrages gerecht geworden.\n\nAuch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nersichtlich. Die Revisionsbegründung läßt weder erkennen,\nwelche weiteren Ungenauigkeiten in den Aussagen des\nKindes, außer den sich aus der Wahrunterstellung ergebenden, eine Vernehmung der Eltern zu Tage gefördert hätte,\nnoch, daß bestimmte dem Landgericht bekannte Tatsachen die\nErwartung gerechtfertigt hätten, die Vernehmung der Lehrer\nund der Eltern werde noch andere für die Entscheidung erhebliche Tatsachen ergeben.\n\nDie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat die festgestellten\nHandlungen des Angeklagten im Ergebnis rechtlich zutreffend als Beleidigung der Ulrike Bw zewertet. Das\nVorzeigen an sich nicht unzüchtiger Lichtbilder nackter\nMenschen enthält zwar auch gegenüber einem zwölfjährigen\nMädchen nicht schlechthin eine Kundgebung der Mißachtung\noder der Geringschätzung. Es kommt vielmehr auf die\näußeren Umstände und die Beweggründe des Täters an. Eine\nBeleidigung kann in einer solchen Handlungsweise insbesondere dann liegen, wenn dem äußeren Tun des Vorzeigens\nder Bilder eine schamverletzende geschlechtliche Beziehung anhaftet (BGHSt 1, 288; GA 1963, 50). Dies war\nnach den Feststellungen hier der Fall. Der Angeklagte\nstand zu dem Mädchen und seinen Eltern in keinen näheren\nverwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen.\n\nDie Bilder hat er ihm nicht gezeigt, um ihm die Schönheit\ngut gebauter menschlicher Körper vorzuführen oder Verständnis für die Bestrebungen von Freikörperkulturvereinigungen zu wecken, sondern aus geschlechtsbezogenen Beweggründen, wie sein weiteres Verhalten zeigt. Der Zusammenhang ergibt deutlich, daß er mit dem Vorweisen der Bilder\nbezweckte, die geschlechtliche Neugier des Kindes zu\nwecken und es auf die nachfolgenden Berührungen vorzubereiten. Das Landgericht hat allerdings die Aufforderung\nzum Betrachten der Bilder und die körperliche Berührung\nunabhängig voneinander rechtlich gewürdigt und so ein\neinheitliches Geschehen auseinandergerissen. Damit ist es\ndem Sachverhalt zwar nicht gerecht geworden, trotzdem ist\nes aber zu einem rechtlich zutreffenden Ergebnis gelangt.\nBetrachtet man das Vorgehen des Angeklagten als eine\nnatürliche Einheit, so wird sein ehrverletzender Charakter\ndeutlich. Ihm war es klar, daß das Kind die Bilder nicht\nunter ästhetischen Gesichtspunkten betrachten würde,\n\ner verfolgte damit vielmehr eindeutig eine geschlechtliche\nZielrichtung. Daß das Mädchen an den Bildern möglicherweise Gefallen fand, steht der Annahme einer Beleidigung\nnicht entgegen (BGH GA 1963, 50). Zum inneren Tatbestand\nenthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Das festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere\nseine abschließende Bemerkung zu Ulrike EP, sie\n\nsolle sich nicht so anstellen, davon bekomme man kein\nKind, läßt jedoch zweifelsfrei erkennen, daß er sich\n\ndes ehrverletzenden Charakters seiner Handlungsweise bewußt war.\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten bereits in dem\nUrteil vom 25. Januar 1967 teilweise freigesprochen und\n\ndie ausscheidbaren Kosten insoweit der Landeskasse auferlegt. Dieser Freispruch und die dazugehörige Kostenentscheidung sind rechtskräftig. Der Senat hat übersehen,\n\nim Urteil vom 28. Juli 1967 das erste Urteil des lLandgerichts insoweit ausdrücklich aufrecht zu erhalten. Um\n\nder Klarheit willen ist es daher angebracht, nochmals\nausdrücklich auszusprechen, daß die Kosten des Verfahrens,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen ist, der Landeskasse\nzur Last fallen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-24/4-str-543-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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