{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-24_4_StR_526_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-24","aktenzeichen":"4 StR 526/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"da\n\nBUNDESGERICHTSHOF 128 04:\n\nu\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 526/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gerhard T ED zu: : ED:\ngeboten am EEEENEED 1925 in ra\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nff\n\n*\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat W v:i üer Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n15. August 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger\n\nStraßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 230, 315 c Abs. 1 Nr. 1a,\nAbs. 3 Nr. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\n\n- 3 - ]\n\nund sechs Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis\nwurde ihm mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Die Strafkammer hat die Gesichtspunkte, die ihr\ndie Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt\nhaben, widerspruchs- und denkfehlerfrei dargelegt. Das\ngilt auch für die Beweisführung, mit der die Kammer darlegst, daß der Angeklagte das Steuer des verunglückten\nWagens geführt hat. Der von der Revision insoweit behauptete \"unlösbare Widerspruch\" liegt nicht vor. Der\nZeuge St, der mit WB gemeinsam zur Schule gegangen war, hat klar erkannt, daß der auf der Fahrerseite Sitzende nicht Mgg@war. Daß er gleichwohl diesen\nauf dem Beifahrersitz nicht als seinen Schulfreund eirkanthäs,\nlag nach den Urteilsfeststellungen an den sehr schweren\nVerletzungen, die das Gesicht des Mggpverunstaltet hatten.\nIm übrigen versucht die Revision, die rechtsfehlerfreie\nBeweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu\nersetzen; das ist unzulässig.\n\n2. Die Strafzumessung gibt zu Bedenken ebenfalls\nkeinen Anlaß. Das gilt auch für die Frage der Berücksichtigung einer etwaigen Mitschuld des Mitangeklagten IL\nDas Urteil führt aus, dem Angeklagten Lau habe ein schuldhaftes Verhalten \"nicht nachgewiesen werden können\". Das\nführte zwar einerseits dazu, daß der Angeklagte Lau nicht\nverurteilt werden konnte. Andererseits kann eine solche\nVerfahrenslage aber auch geeignet sein, sich innerhalb\nder Strafzumessung zugunsten der für schuldig befundenen\nan dem Unfall-Beteiligten mildernd auszuwirken. Auch ein\nnur als möglich angesehenes Mitverschulden eines anderen\nBeteiligten kommt dem Angeklagten im selben Umfang zugute\nwie ein sicher festgestelltes. Da indessen das Mitverschuld®\n\nIE\n\n-4-\n\nsoll es beı der Strafizumessung berücksichtigt werden,\nerhetiich sein muß, ist es hier unschädlich, wenn das\nUrteil insoweit keine Ausführungen enthält. Nach den\nFeststellungen hatte der Mitangeklagte Iggprechtzeitig\nund \"deutlich für den nachfolgenden Verkehr zu erkennen\"\n(UA S. 5, vgl. auch UA S. 13) sein linkes Blinklicht\ngesetzt, gleichzeitig seine Geschwindigkeit verringert,\ndann etwa 50 m vor der Kreuzung in den Rückspiegel geschaut und sich daraufhin nach links eingeoränet; zur\nKreuzung hin verminderte L@® seine Geschwindigkeit\nweiter, schaltete kurz vor dem Abbiegen herunter und\ntrat auf die Bremse, so daß er noch eine Geschwindigkeit von nur 10 bis 15 km/h einhielt. Das Landgericht\n15ß8t es offen, ob Lg nun, als er vor dem Abweichen\nnochmal in den Rückspiegel schaute, möglicherweise\ndessen toten Winkel nicht berücksichtigt hat. Selbst\nwenn dies zuträfe - zugunsten des Angeklagten Fu\nmußte die Kammer bei der Frage der Mitschuld davon ausgehen -, stellt die Nichterörterung des Mitverschuldens\nhier keinen Rechtsfehler dar. Im vorliegenden Fall wiegt\ndie Schuld des Angeklagten (Fahren unter Alkoholeinfluß,\nÜberholen trotz erkennbarer Abbiegeabsicht des Lau) so\nschwer, daß das Landgericht selbst ein möglicherweise\nzu bejahendes Mitverschulden nicht hätte zu berücksichtigen brauchen. Der Vorwurf des Mitverschuldens muß\ngegenüber einem besonders groben Verschulden des Angeklagten erheblich ins Gewicht fallen; der gegenüber dem\nAngeklagten erhobene Schuldvorwurf muß durch eine etwaige\nMitschuld wesentlich gemindert werden können (BGH 4 StR\n303/57, Beschluß vom 3. Juli 1957; BGHSt 3, 218; BGH VRS\n15, 436, 437). Da diese Voraussetzung hier ersichtlich\nnicht gegeben ist, stellt es keinen Rechtsfehler dar,\nwenn die Strafkammer die Frage der Mitschuld offenbar\n\n-5-\n\nnur stillschweigend und nicht auch nach außen :rkenntlich geprüft und dann verneint hat. Ob ein etvaiges\nMitverschulden eines anderen Unfallbeteiligteı sich\nauf die Strafe auswirkt, ist grundsätzlich eine vom\nTatrichter zu entscheidende Frage.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxtha]","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-24/4-str-526-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-24/4-str-526-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.212327+00:00"}}