{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-24_4_StR_500_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-24","aktenzeichen":"4 StR 500/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"F “\nBe\nFl\n“\n\n2128 042\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 500/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl CG ED zu: CE:\n\ngeboren am MEMEEES 1926 in HE os tpreusen,\n\nwegen fortgesetzter schwerer Kuppelei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Er. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter am\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom\n\n14. August 1968 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und wegen versuchter schwerer\nKuppelei zur Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Fortgesetzte schwere Kuppelei\n\nTas Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der\nAngeklagte im Frühjahr 1967 seine damals 15 Jahre alte\nTochter Hannelore an zwei Abenden von Günter Vi;\nder mit ihr befreundet, aber nicht verlobt war, auf dessen Moped abholen und beide gemeinsam wegfahren ließ\nund daß er beide an einem weiteren Abend kurz danach,\nals er selbst mit anderen Personen aus seiner Wohnung\nwegging, unbeaufsichtigt in dieser zurückließ. Er vermutete, daß zwischen beiden geschlechtliche Beziehungen\nbestanden, äußerte sich auch entsprechend gegenüber\nvo, unternahm aber nichts dagegen. Tatsächlich\nkam es an allen drei Abenden zum Geschlechtsverkehr zwischen Warschun und Hannelore.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der\nGeschlechtsverkehr zwischen einem erst 15 Jahre alten Mädchen und einem jungen Mann Unzucht ist. Ebenso zutreffend\nlegt es dar, daß der Angeklagte als Vater, dem das Recht\nund die Pflicht zur Erziehung seiner minderjährigen Tochter oblagen, verpflichtet war, diese von ihm vermuteten\nUnzuchtshandlungen seiner Tochter nach Kräften zu verhindern. Dadurch, daß er dies unterlassen hat, hat er nach\nAuffassung des Landgerichts in allen drei Einzelfällen den\nTatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Begehungsweise einer unechten Unterlassungsstraftat vorsätzlich erfüllt.\n\nEs hätte Anlaß bestanden zu erörtern, ob der Angeklagte das unzüchtige Verhältnis seiner Tochter mit >\nBauch Aurch tätiges Handeln - nicht bloß durch Unterlassung - gefördert hat. Den Urteilsfeststellungen zufolge\nhat sich der Angeklagte gegenüber Warschun, als dieser das\nMädchen von seinen \"des öfteren\" abends unternommenen Mo-\n\npedfahrten heimbrachte, - abgesehen von der möglicherweise \"nicht ernst gemeinten\" Bemerkung, Vi könne\nseine Tochter bis zum Wochenende behalten - \"mindestens\nzweimal mit Worten geäußert, die sich eindeutig auf geschlechtliche Handlungen bezogen, die der Angeklagte\nzwischen vor» und seiner Tochter Hannelore vermutete\".\n\nLanach liegt die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte durch diese Äußerungen Wp in seiner Bereitschaft, mit Hannelore das unzüchtige Verhältnis aufzunehmen und fortzusetzen, bestärkt hat.\n\nDas kann indessen dahinstehen. Denn jedenfalls kann\ndie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe den\nTatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB mindestens durch\nUnterlassen vorsätzlich erfüllt, rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nDas Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte\n\"Qurch geeignete Erziehungsmaßnahmen\" das Alleinsein von\nHannelore und Wi in den in Rede stehenden drei Einzelfällen hätte unterbinden oder zumindest erschweren können. Allerdings hat das Landgericht nicht ausdrücklich\nerörtert, welche \"geeigneten Erziehungsmaßnahmen\" der Angeklagte hätte anwenden können und ob er sich ihrer bewußt war. Das ist aber unschädlich; denn sie liegen auf\nder Hand. Der Angeklagte hätte, wenn er schon - mit Grund -\nunzüchtige Beziehungen vermutete, mit Ermahnungen, Verwarnungen und Verboten auf seine erst 15 Jahre alte Tochter\neinwirken und er hätte auch Warschun selbst zum mindesten\nzur Rede stellen können. Darüber kann sich auch der Angeklagte nicht im unklaren befunden haben. Wenn er nichts\ndergleichen unternommen hat, hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz durch \"Gewährung\" von Gelegenheit \"der Unzucht\nVorschub geleistet\".\n\nBu |\n\nm n\n\n2, Versuchte schwere Kuppelei\n\nEines Abends hielten sich dem angefochtenen Urteil\nzufolge der angetrunkene Angeklagte und eine ganze Reihe\njunger Leute beiderlei Geschlechts in der Küche der Wohnung des Angeklagten auf. Von ihnen gingen zunächst Peter\nZU n& Ursula Min das neben der Küche liegende, von dort aus zugängliche dunkle Zimmer; dort versuchte ZU, Ursule VB zun Geschlechtsverkehr zu bewegen. Dann gingen auch einer oder zwei der anwesenden Jungen sowie zwei der Töchter des Angeklagten, nämlich die\n15jährige Hannelore und die erst 13 Jahre alte Brigitte,\nzu den beiden anderen in das erwähnte Zimner, das ZW\nnunmehr dadurch versperrte, daß er einen Besen unter die\nTürklinke stellte. Als aus dem Zimmer \"lautes Gekreisch\nund Getobe\" erscholl, rechnete der Angeklagte damit, daß\nes dort zwischen den jungen Leuten zu Unzuchtshandlungen\n\nkan.\n\nDas Landgericht hat insoweit den Angeklagten nur wegen versuchter schwerer Kuppelei verurteilt, weil es nicht\nhat feststellen können, daß die beiden Töchter des Angeklagten, Hannelore und Brigitte, selbst in dem Zimmer an\nUnzuchtshandlungen beteiligt waren. Es hat dargelegt, daß\ner der von ihm vermuteten, aber nicht sicher festgestellten Unzucht seiner Töchter dadurch Vorschub geleistet hat,\ndaß er die jungen Leute in dem Zimmer \"toben und kreischen\nließ\" und daß er, als WED Hannelore aus dem Zimmer\nherausholen wollte, ihm dies verbot.\n\nAuch diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auch hier hat zwar das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, was der Angeklagte, anstatt die jungen Leute in der von ihm vermuteten Lust über ihr unzüch-\n\ntiges Treiben toben und kreischen zu lassen, hätte unternehmen können. Diese Erörterung ist aber nach der Sachlage nicht notwendig. Der Angeklagte hätte als Wohnungsinhaber ohne weiteres den Zutritt zu dem Zimmer verlangen und ihn sich, notfalls mit Gewalt, verschaffen können. Daß er dadurch dem vermuteten Unzuchtstreiben hät-\n\nte Einhalt gebieten können, liegt so sehr auf der Hand,\ndaß das Bewußtsein des Angeklagten von dieser ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit nicht zweifelhaft sein kann.\n\nDadurch, daß er es Warschun sogar verbot, Hannelore aus dem\n\nZimmer herauszuholen, hat er dem von ihm vermuteten Unzuchtstreiben auch durch tätiges Handeln Vorschub geleistet.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchter schwerer Kuppelei\n158t daher keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n3. Gegen die Strafzumessungserwägungen wendet sich\ndie Revision nicht im einzelnen. Ein Rechtsirrtum dabei\nist auch sonst nicht ersichtlich.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-24/4-str-500-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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