{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-17_4_StR_613_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-17","aktenzeichen":"4 StR 613/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2128 040\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu.str_613/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Adolf KoiEB ; ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren an EEE 1927 ir CE. zur\n\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls i. R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n17. Januar 1969 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten vom 8. Novenber 1968, ihm gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Essen vom\n19. August 1968 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird auf seine\nKosten als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand liegen nicht vor. Die nicht rechtzeitige Rechtfertigung der Revision war für den Angeklagten\nkein unabwenäbarer Zufall (§ 44 StPO). Das am 19.8.1968\nin Gegenwart des Angeklagten verkündete Urteil der\nVI. großen Strafkammer des Landgerichts Essen, gegen\ndas der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt hatte,\nwurde seinem Pflichtverteidiger am 13.9.1968 zugestellt.\nDie gleichzeitige Benachrichtigung des Angeklagten hiervon gemäß § 145 a Abs. 4 StPO schlug zunächst fehl, weil\ner inzwischen in Strafhaft in das Zuchthaus Werl überführt worden war. Am 17.9.1968 verfügte das Landgericht\nindes die erneute Benachrichtigung des Angeklagten gemäß\n§ 145 a Abs. 4 StPO und übersandte ihm gleichzeitig eine\nUrteilsabschrift. Der Angeklagte hat die Urteilsabschrift und damit auch die Benachrichtigung über die\nerfolgte Zustellung am 1.10.1968 erhalten, mithin inner-\n\nhalb der bis 13.10.1968 laufenden Revisionsbegründungsfrist. Somit entfällt die Vermutung des § 44 S. 2 StPO\nund damit der Wiedereinsetzungsgrund, da die erforderliche Belehrung so rechtzeitig nachgeholt worden ist,\ndaß von da an die Frist noch ohne Schwierigkeit eingehalten werden konnte (vgl. Schwarz/Kleinknecht, StPO,\n26. Aufl. Anm. 9 zu § 44). Der Angeklagte hatte somit\nausreichende Gelegenheit, innerhalb der noch laufenden\nFrist das Erforderliche zu veranlassen, nachdem ihm auch\nbekannt war, daß sein Pflichtverteidiger von sich aus\ndie Revision nicht weiter zu verfolgen beabsichtigte.\nDer Angeklagte hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die\nihn daran gehindert haben könnten, die Revisionsrechtfertigungsschrift in der Zeit nach dem 1.10.1968 formund fristgerecht fertigen zu lassen. Sein Hinweis, er\nhabe sich infolge der von ihm nicht zu verantwortenden\nvorübergehenden Überführung in Strafhaft in der irrigen\nAnnahme befunden, das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen sei bereits rechtskräftig geworden, ist in\ndiesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil er bereits am\n27.9.1968 wieder in die Untersuchungshaftanstalt nach\nEssen zurückverlegt worden ist.\n\nIm übrigen hat die sachliche Nachprüfung des Urteils ergeben, daß die Revision auch als offensichtlich unbegründet hätte verworfen werden müssen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\n.n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-613-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-613-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.057060+00:00"}}