{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-17_4_StR_537_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-17","aktenzeichen":"4 StR 537/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 038\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 537/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher, jetzt Verkäufer, Ewald : (EEEEEEEEEEED\n\naus DO, seboren 2m 1946 in\nSED .\n\nwegen Notzucht\n\nJ\nPr\nu\n\nDer 4. »traisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rottberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. CE. EEE,\n\nals Verteiliger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n18. Juni 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu\neinem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen\nund seinen Führerschein eingezogen. Seine Revision, mit der\ner das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Obwohi die Strafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit angeordnet\nhatte, durfte sie nach § 175 Ats. 2 GVG den Eltern der\nzur Tatzeit 19 Jahre alten Zeugin Ku und anderen\neinzelnen Personen den Zutritt zu der nicht öffentlichen\nVerhandlung gestatten. Darin liegt kein Rechtsfehler.\nÜber die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme hat das Revisions- i\ngericht nicht zu befinden.\n\n2. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe\nin der Hauptverhandlung zwei andere - mangels Schuldnachweises — eingestellte Verfahren gegen den Angeklagten\nwegen angeblicher versuchter Notzucht in unzulässiger\nweise mitbehandelt, findet weder in der Sitzungsniederschrift noch in den Urteilsgründen eine Stütze.\n\n3. Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist\nnicht dadurch verletzt, daß die Strafkammer zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin KullB kein fachpsychologisches Gutachten eingeholt hat. Inwieweit der Tatrichter\nder Hilfe eines Sachverständigen bedarf, entscheidet er\ngrundsätzlich selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. Die\n- auch im Falle der Ablehnung eines hier nicht gestellten\nBeweisamtrages nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO - erforderliche\neigene Sachkunde setzt lediglich voraus, daß er über ein\nWissen verfügt, das die Beantwortung gerade der in Frage\nstehenden Beweisfrage erfordert. Die Beurteilung des YVertes\nvon Zeugenaussagen gehört aber zum Wesen richterlicher Überzeugungsbildung und ist deshalb grundsätzlich dem Tatrichter\nanvertraut. Bei einer bereits zur Tatzeit 19 Jahre alten\nZeugin darf der Tatrichter sich deshalb die nötige Sachkunde zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nur dann nicht\n\n-4-\n\nzutrauen, wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten in\ndem “Terdegang der Zeugin hervorgetreten sind oder behauptet\nwerden, welche deren Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die\nvon ihr gemachten Angaben zweifelhaft erscheinen lassen\noder andere außergewöhnlichen Umstände die Beweislage\nbesonders schwierig machen (vgl. auch BGHSt 8, 130, 131;\n13, 297, 300; Urteil des Senats vom 7. September 1962 -\n\n4 StR 222/62). Umstände dieser Art lagen hier nicht vor.\nDamit, daß die Zeugin während der Tat nicht laut geschrien\nund die an sich nicht verschlossene Türe des Kraftwagens\nnicht geöffnet hat, hat sich die Strafkammer im Urteil so\nsorgfältig auseinandergesetzt, daß Zweifel an ihrer Sachkunde nicht aufkommen können.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Einwendungen der Revision erschöpfen sich zu einem\ngroßen Teil in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen\ndes Urteils und die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt,\ndaß die tatrichterliche Überzeugung nicht das Ergebnis\nzwingender oder auch nur \"sich aufdrängender\" Schlüsse\nzu sein braucht; es genügt, daß die Folgerungen möglich\nsind (BGH NW 1951, 325). Das ist bei dem von der Zeugin\ngeschilderten und von der Strafkamnmer für erwiesen erachteten Geschehensablauf durchaus der Fall. In Wahrheit versucht\ndie Revision nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch\nihre eigene zu ersetzen, indem sie die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen anzweifelt oder diese einfach übergeht.\n\nDer festgestellte Sachverhalt trägt auch die Verurteilung\nwegen vollendeter Notzucht. Dieses Verbrechen ist vollendet,\nsobald der Täter mit seinem Glied in das weibliche Geschlechtsorgan einzudringen beginnt, gleichviel in welchem Umfang\n(BGHSt 16, 175). Das ist hier mindestens geschehen. Für die\nStrafkammer bestand deshalb kein Anlaß zur Auseinandersetzung\nmit der Frage eines strafbefreienden Rücktritts von einer\n\nnur versuchten Tat.\n\nun\n\nAuch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Insbesondere sind\ndie von der Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis\nerhobenen Einwendungen unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Entscheidung im Urteil damit\nbegründet, daß der Angeklagte \"durch sein Verhalten, nämlich\ndurch die Benutzung des Autos zur Begehung des Verbrechens\nder Notzucht charakterliche Mängel offenbart\" habe, \"die\nihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheinen\"\nließen (UA 5. 11). Diese, wenn auch recht knappen Ausführungen\ntreffen den Kern der Sache und geben keinen Anlaß zu der\nBefürchtung, die Strafkammer könne sich von rechtlich unzutreffenden Erwägungen haben leiten lassen.\n\nNach § 42 m Abs. 1 StGB muß die Fahrerlaubnis entzogen\nwerden, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung \"im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges\" steht, sofern\n\"sich aus der Tat ergibt, daß er (der Täter) zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet ist\". Diese Ungeeignetheit\nkann nicht etwa nur aus der Unfähigkeit zum verkehrssicheren\nFühren eines Kraftfahrzeuges hervorgehen. Sie kann sich auch,\nwie die Strafkammer angenommen hat, aus charakterlichen Mängeln\nergeben, die durch die Begehung der abgeurteilten Straftat\nhervortreten (BGHSt 5, 179; BGH VRS 30, 275), und zwar schon\naus der Art und Schwere einer einzelnen Tat (BGH IM Nr. 7\nzu § 42 m StGB). Ein Zusammenhang einer solchen (abgeurteilten)\nTat mit der \"Führung\" eines Kraftfahrzeuges ist jedenfalls\ndann zu bejahen, wenn das Fahrzeug zur Vorbereitung und\nDurchführung der Tat benutzt wird (vgl. BGH IM Nr. 7 zu\n§ 42 m StGB; BGHSt 5, 179, 181; Urteil des Senats vom\n21. Oktober 1966 -— 4 StR 362/66 - bei Martin DAR 1967,\n\n96). Das hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der\nRevision nach den Feststellungen getan: Noch während der\nFahrt auf der Königsallee, also noch im ersten Teil der\n\n-6-\n\nFahrt mit Annegret Ku, nanm er sich vor, bei ihr\nAnnäherungsversuche zu machen \"und sie - notfalls gewaltsam -— zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu veranlassen\"\n(UA S. 4). Dementsprechend brachte er sie nicht, wie versprochen, zur Bochumer Landwehr, sondern fuhr mit ihr in\neine kurz vor dem Einkaufszentrum Ruhrpark nach links abzweigende, einsam gelegene und von Feldern umgebene Straße\nhinein und verging sich nach eindringlichen Annäherungsversuchen schließlich an ihr (vgl. auch BGH Urteil vom\n\n16. Januar 1962 - 1 StR 534/61). Zwar hat er dann auf\nBitten des Mädchens, ohne daß es zum Samenerguß gekommen\nwar, von ihm abgelassen und sich schließlich sogar entschuldigt. Gleichwohl offenbart sein Verbrechen einen so\nschweren charakterlichen Mangel, daß auch ohne nähere\nBeleuchtung seiner Persönlichkeit gegen die Auffassung\n\nder Strafkammer, allein wegen dieser Tat habe er sich\n\nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen\n\nund gegen die damit festgestellte Wiederholungsgefahr\n(vgl. BGHSt 7, 165, 177) keine rechtlichen Bedenken aufkommen können (vgl. auch BGH Urteil vom 19. November 1954\n- 5 StR 473/54). Auch gegen die Länge der Sperrfrist (zwei\nJahre), die die Dauer der erkannten Gefängnisstrafe nicht\nerheblich überschreitet, ist unter den gegebenen Umständen\nnichts einzuwenden. Ersichtlich hat die Strafkammer allein\ndarauf abgestellt, wie lange die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nach ihrer Überzeugung voraussichtlich bestehen wird (vgl. BGH VRS 21,\n262). Demgegenüber kann der Umstand, daß der Angeklagte,\n\n- 7 -\n\nsolange ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist, von seiner\nArbeitgeberin nicht mehr als Verkaufsfahrer, sondern\n(nur) als Verkäufer mit einem etwas geringeren Verdienst\neingesetzt werden kann, nicht ins Gewicht fallen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-537-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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