{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-17_4_StR_517_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-17","aktenzeichen":"4 StR 517/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AA\nBUNDESGERICHTSHOF 28 047\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 517/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Hermann Sp zu: Dem.\ndort geboren an ED >55,\n\nwegen Verbrechens nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3 StGB u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 17. Januar 1969 in der Sitzung\nvom 7. Fetruar 1969, an denen teilzenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBunäesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE in ier Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts Düsseldorf vom\n22. Mai 1968\n\n1) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr\n(§ 316 StGB) entfällt,\n\n2) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. |\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt, mit Trunkenheit im Verkehr und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten\nauf Lebenszeit keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\n1. Das Schwurgericht war nicht gedrängt, die von\nder Revision gewünschte experimentelle Überprüfung der\nAlkoholverträglichkeit des Angeklagten vornehmen zu lassen. Eine solche Überprüfung hat in der Regel schon darun\nkeinen erheblichen Beweiswert, weil die Verhältnisse\nzur Tatzeit bei einem Alkoholversuch nicht wiederhergestellt werden können.Dies gilt hier um so mehr, als\ndie Tat bei Beginn der Hauptverhandlung schon mehr als\neinundeinhalb Jahre zurücklag.\n\n2. Daß der Arzt Dr. Heck nicht angehört und sein\nGutachten nicht einmal verlesen worden ist, kann mit\nder Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden. Alle\nProzeßbeteiligten waren mit seiner Nichtanhörung einverstanden (Bd. I Bl. 173 d.A.). Sein Untersuchungsbericht\nvom 17. September 1966 war ebenfalls im Einverständnis\n\n-4-\n\naller Prozeßbeteiligten dem von Beginn der Hauptverhandlung an anwesenden Sachverständigen Prof. Dr.\nSchweitzer zur Auswertung zur Verfügung gestellt\nworden. Abgesehen davon war der Bericht des Dr. Heck\ndem Sachverständigen bereits bekannt; er hatte ihn\n\nin den Akten der Tiefbaugenossenschaft Wuppertal-Barmen\n6621/986 gelesen und schon bei seinem schriftlichen\nGutachten (Ba. I 77 ff, 81) berücksichtigt.\n\n3. Das Schwurgericht war auch nicht gehalten, eine\nklinische Untersuchung des Angeklagten über die Frage\nseiner Zurechnungsunfähigkeit zur Zeit der Tat anzuordnen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der von\nihm am 2. September 1966 möglicherweise erlittenen\nGehirnerschütterung.\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. Schweitzer hatte\nbereits im Vorverfahren ein ausführliches schriftliches\nGutachten erstattet, bei dessen Anfertigung ihm auch\ndie Akten der Tiefbaugenossenschaft Wuppertal-Barmen\n6621/986 vorgelegen hatten. Diese Akten enthielten alle\nUnterlagen über die angebliche Gehirnerschütterung des\nAngeklagten am 2. September 1966 einschließlich der gutachtlichen Äußerung des Dr. Heck vom 17. September 1966.\nAlle diese Unterlagen hat der Sachverständige bei der\n\nErstattung seines schriftlichen Gutachtens berücksichtigt.\n\nEr hat sodann der Hauptverhandlung von Anfang an beigewohnt und insbesondere auch gehört, was die als Zeugen\nvernommenen Polizeibeamten über die ursprünglichen Angaben des Angeklagten bei seiner Festnahme ausgesagt\nhaben. Wenn er unter diesen Umständen das Vorliegen\n\ndes § 51 Abs. 1 StGB mit Sicherheit verneinte und nur\nwegen der längeren Alkoholenthaltung des Angeklagten\n\n“7\n\n-5.-\n\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausschließen konnte, so brauchtedas Schwurgericht sich\nnicht von sich aus gedrängt zu sehen, noch eine klinische\nUntersuchung des Angeklagten über seinen Geisteszustand\nzur Zeit der ihm zur Last gelegten Tat anzuordnen. Das\ngilt um so mehr, als der Angeklagte die von ihm behauptete Gehirnerschütterung am 2. September 1966 erlitten\nhaben will, die Hauptverhandlung aber erst am 20. und\n22. Mai 1968 stattgefunden hat, zu einem Zeitpunkt also,\nin dem die Folgen einer möglichen Gehirnerschütterung\nlängst abgeklungen waren.\n\nII. Der Schuldspruch begegnet keinen Bedenken mit\nAusnahme der Verurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer nach § 316 StGB (vom Standpunkt des Schwurgerichts aus hätte die Annahme einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB näher\ngelegen als die eines Vergehens nach § 316 StGB). Insoweit bestehen Zweifel an der einwandfreien Feststellung\nder Fahruntüchtigkeit des Angeklagten. Der Senat hat\ndarum das Verfahren in diesem Punkt mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts nach § 154 a StPO vorläufig eingestellt. Das führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin,\ndaß die Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316\nStGB) entfällt, und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\n-6-\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354\nAbs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die Sache im Umfang\nder Aufhebung an eine Strafkammer des Landgerichts\nDüsseldorf zurückverwiesen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-517-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-517-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.015991+00:00"}}