{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-17_4_StR_490_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-17","aktenzeichen":"4 StR 490/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 037\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_490/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Richard 1 EEE zu: vum\n(Westf.), geboren an ii 945 in 1@W@r01en,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB pei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En GENE, GE ,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. März 1968\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n20. März 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung (§ 236 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Behauptung, der Angeklagte sei entgegen § 257\nStPO nicht nach der Vernehmung eines jeden Zeugen befragt\nworden, ob er etwas zu erklären habe, wird durch die insoweit beweiskräftige Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO)\nwiderlegt (Bd. II Bl. 21 d.A.).\n\n2. Fragen eines Prozeßbeteiligten an einen Zeugen,\ndie der Klärung der für die Schuld- und Straffrage bedeutsamen Umstände dienen sollen und können (§ 244 Abs. 2\nStPO), sind zulässig und werden von der Vorschrift des\n§ 253 StPO überhaupt nicht berührt.\n\n3. Der § 265 StPO ist nicht verletzt worden. Der\nAngeklagte ist in der Hauptverhandlung darüber belehrt\nworden, daß er - abweichend von der zur Hauptverhandlung\nzugelassenen Anklageschrift - auch wegen Entführung bestraft werden könne. Er hat darauf nicht erklärt, daß er\nauf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet sei.\nDies von Amts wegen anzunehmen oder auch nur in Erwägung\nzu ziehen, bestand kein Anlaß. Die zunächst zur Erörterung gestellte und dann im Urteil bejahte Änderung des\n\nrechtlichen Gesichtspunkts betraf nicht die Feststellung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts.\nÜberdies hatte der Angeklagte den Beistand eines Rechtsanwalts als eines Pflichtverteidigers.\n\n4. Iaut der gemäß § 274 StPO verbindlichen Sitzungsniederschrift ist vor der Verkündung des Urteils\ndie Öffentlichkeit wiederhergestellt worden. Die Behauptung des Angeklagten, daß dies zwar vom Vorsitzenden angeordnet, aber in Wirklichkeit nicht ausgeführt\nworden sei, weil die Tür des Sitzungssaales verschlossen geblieben sei, ist nicht in der für die Begründung\neiner Verfahrensrüge notwendigen Weise bewiesen, muß\nvielmehr auf Grund der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der beisitzenden Richter, des Staatsanwalts,\nder Protokollführerin und des Wachtmeisters als unzutreffend angesehen werden.\n\n5. Darauf, ob bei der Urteilsfällung zugleich auch\nüber die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten beschlossen worden ist oder nicht, kann das Urteil\nnicht beruhen. Zur Zeit der Hauptverhandlung befand\nsich übrigens der Angeklagte überhaupt nicht in Untersuchungshaft, sondern seit dem 14. Dezember 1966 und\nlang über die Urteilsverkündung hinaus in anderer Sache\nin Strafhaft.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Der Schuldspruch wegen Entführung wird durch\ndie Urteilsfeststellungen getragen.\n\na) Nicht zweifelhaft ist es auf Grund der Urteils-\n\nu\n\nfeststellungen - und auch die Revision erhebt insoweit\nkeine Bedenken -, daß der Angeklagte die Ilona St\nGEB (eine \"Frau\" - § 236 StGB -) durch List aus der\nGaststätte Lindenklause weggelockt und nur infolge dieser List dazu gebracht hat, überhaupt nit ihm zu fahren.\nSie kam nur mit, um - der listigen Vorstellung des Angeklagten entsprechend - dem Mädchen, das angeblich Hausarrest bekommen hatte, behilflich zu sein. Wegen der\nursprünglichen Weigerungen Ilonas und infolge ihres\nVerhaltens während der Fahrt wußte der Angeklagte, daß\nsie nicht bereit war, zu dem einsamen Feldweg, zu dem\ner sie bringen wollte und gebracht hat, mitzukommen.\n\nDer Angeklagte hat also Ilona vorsätzlich \"wider ihren\nwillen\" zu dem Feldweg verbracht. Daß er von Anfang an\nin der Absicht handelte, \"sie zur Unzucht zu bringen\",\nist ebenfalls zweifelsfrei und wird von ihm zugegeben.\n\nb) Die Revision meint, in dem Verbringen Ilonas\nvon der Gaststätte Lindenklause zu dem Feldweg könne\nnicht ein \"Entführen\" gefunden werden.\n\nRoth-Stielow (NJW 1966, 1497), auf den die Revision Bezug nimmt, geht davon aus, daß nicht in einem\n\"entfernungsmäßig nur verhältnismäßig kleinen Um- oder\nAbweg vom vorgesehenen Weg, verbunden mit einem zeitlich recht kurzen Verweilen am Ort der Gewalttat\" ein\nEntführen erblickt werden könne. Von einem solchen\nbloßen Um- oder Abweg von dem vorgesehenen Weg kann\nhier keine Rede sein. Zu der ganzen Fahrt überhaupt\nwar Ilona vom Angeklagten, der sie von vornherein zur\nUnzucht bringen wollte, nur durch seine List veranlaßt\nworden.\n\nu\nng\n\nDavon aber, daß das Merkmal der Entführung im Sinne\ndes § 236 StGB eng auszulegen ist und daß nicht jede\nAufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, den Tatbestand erfüllt, ist auch bereits der Bundesgerichtshof\nebenso wie Roth-Stielow ausgegangen (BGHSt 22, 178). Anders als in der Sache des eben angeführten Urteils ergeben aber die Urteilsfeststellungen im vorliegenden Fall,\ndaß der Angeklagte durch die von ihm listig veranlaßte\nAufenthaltsveränderung die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit Ilonas wesentlich beeinträchtigt hat\n(aa0 S. 179 unten), daß er Ilona so in seine Gewalt gebracht hat, daß sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben war. In der Gaststätte Lindenklause befand sich\nIlona im Kreis ihrer Freundinnen und unter dem Schutz\ndes Wirtes und anderer Personen. Ob Ilona schon in unbelebten Straßen am Stadtrand von Unna in einer dem Tatbestand des § 236 StGB entsprechenden Weise dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten hätte preisgegeben sein\nkönnen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn der\nAngeklagte fuhr \"aus der Stadt heraus\" zu einem der ihm\nbekannten \"einsamen Feldwege\" (UA S. 10). Er fuhr von\nder Straße weg so in den Feldweg hinein, daß der Wagen\nvon der Straße aus nicht mehr zu sehen war (UA S. 11).\nDa die Dunkelheit bereits eingebrochen war (UA S. 11),\nkonnte weder der Wagen über die Felder von anderen irgendwo in nicht ganz geringer Entfernung befindlichen\nPersonen erkannt und beobachtet werden noch konnte man\naus dem Wagen das nächstgelegene, über 200 m entfernte\n(UA S. 13) Wohnhaus erkennen (UA S. 11).\n\nWeiterer Feststellungen als der in dem Urteil enthaltenen bedarf es zur Verurteilung wegen Entführung\n\nnicht, weil der Tatbestand des § 236 StGB bereits mit\nder Ankunft an dem einsamen Ort vollendet war. Als\n\nder Angeklagte das Mädchen aus der Gaststätte weg und\naus der Stadt heraus in seinem Kraftwagen an die bezeichnete Stelle des einsamen Feldwegs gebracht hatte,\num dort mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, war\nes seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben. An dieser\neinsamen Stelle hätte das erst 14 Jahre alte (UA S. 15)\nMädchen zwar durch entschlossene Gegenwehr möglicherweise die Vollendung des Beischlafs unmöglich machen\nkönnen; unzüchtige Berührungen und dergl. durch den\nAngeklagten hätte es aber auf keinen Fall verhindern\nkönnen. Auch eine Flucht aus dem geschlossenen Wagen\nheraus war ihm gegen den Willen des körperlich überlegenen Angeklagten nicht möglich; dabei spielt es keine\nRolle, ob das Mädchen etwa — was das Landgericht offenbar verneinen will (vgl. UA S.11: \"Ilona ... bemerkte\nkeinerlei Anwesen\"), aber nicht mit restloser Klarheit\nverneint hat - ortskundig war oder nicht. Auch Schreie\ndes Mädchens, die übrigens der Angeklagte durch Zuhalten des Mundes oder auf ähnliche Weise leicht hätte\nunterbinden können, hätten aus dem geschlossenen Wagen\nheraus, der an einsamer Stelle stand, keine Hilfe herbeiführen können.\n\nDer entscheidende Unterschied zu der im Urteil\nBGHSt 22, 178 entschiedenen Sache liegt darin, daß dort\ndie zwei um 15 Jahre alten Mädchen sich gemeinsam mit\nAussicht auf Erfolg gegen die Zugriffe des Angeklagten\nhätten wehren und gemeinsam aus dem ihnen bekannten\nWald in eines der nächsten Dörfer hätten entkommen können, während in der vorliegenden Sache das 14-jährige\nMädchen allein dem Angeklagten hilflos ausgeliefert war.\n\n1\n\nAn der rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts\ndadurch, daß schließlich, als sich der Angeklagte nach\nden einleitenden unzüchtigen Handlungen schon bei der\nAusübung des Geschlechtsverkehrs befand, ein Kraftwagen\nherankam, der auf dem einsamen Feldweg zu dem abseits\ngelegenen Haus fuhr. Daß auf diese Weise die Insassen\ndieses Wagens dem Mädchen schließlich zu Hilfe kommen\nkonnten, war ein reiner Zufall, der weder von dem Angeklagten noch von Ilona bedacht wurde und in Rechnung\ngestellt werden konnte.\n\nDer Angeklagte hat hiernach durch sein Verhalten\nalle Tatbestandsmerkmale des § 236 StGB nach der äußeren\nund der inneren Tatseite erfüllt. Es ist nach dieser\nVorschrift nicht erforderlich, daß der Täter, nachdem\ner sein Opfer in der Absicht, es zur Unzucht zu bringen, an den dafür vorgesehenen Ort verbracht hat, dort\ndie Unzucht tatsächlich ausübt. Deswegen ist es auch\nunerheblich, daß Ilona schließlich ihren Widerstand\ngegen die vom Angeklagten von Anfang an erstrebte Ausübung des Geschlechtsverkehrs aufgab, weswegen der Angeklagte nicht auch wegen Notzucht verurteilt worden ist.\n\n2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Umstand,\ndaß gegen den Angeklagten aus der festzusetzenden\nZuchthausstrafe und aus der durch Urteil vom 19. Oktober 1966 verhängten Jugendstrafe keine Gesamtstrafe\ngebildet werden kann (BGHSt 10, 100; 14, 287), bei der\nBemessung der Zuchthausstrafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.\n\n3. Bezüglich der Frage, wie die Entscheidung zu\n\nverstehen ist, dem Angeklagten werde die nach dem tatrichterlichen Urteil erlittene, innerhalb der ersten\ndrei Monate durch Strafhaft in anderer Sache unterprochene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet,\nnimmt der Senat auf sein zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs und sonst zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 4 StR 487/68 vom\n\n20. Dezember 1968 Bezug.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-490-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-490-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.990981+00:00"}}