{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-17_4_StR_475_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-17","aktenzeichen":"4 StR 475/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 035\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_475/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Alfred S ED zu: vB\n(Kreis SE ‚, geboren ar GEN 959 in TEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 12. Juli 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu fünf\nMonaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuidspruch, der sich darauf gründet, daß der\nAngeklagte die Kinder erst auf 50 bis 60 m wahrgenommen\nhat, obwohl er sie schon auf eine Entfernung von 150 m\nhätte sehen können und müssen, weist keinen Rechtsfehler\nauf. Das Urteil läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Feststellung einer Sichtmöglichkeit von 150 m auf dem Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen Ortsbesichtigung beruht. Der Hinweis, ebenso wie der Lastwagen-Fahrer Bf\ndie Kinder aus 100 m gesehen habe, hätte sie auch der Angeklagte auf eine Entfernung von \"weit über 100 m\" erkennen können, enthält, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Denkfehler. Die Strafkammer hat hierbei keineswegs übersehen, daß BEWP \"alleräings aus entgegengesetzter Richtung kam\"; es ist auch nichts dafür erkennbar,\ndaß die Kammer etwa unberücksichtigt gelassen hätte, daß\nBEE ei seinem höheren Fahrersitz naturgemäß eine umfassendere Sichtmöglichkeit hatte als der Angeklagte. Mit\nder Erwägung, daß BE, \"üer ja mit einer Geschwindigkeit fuhr, die um die Hälfte geringer war als die von dem\nAngeklagten eingehaltene, die Kinder bereits aus einer\nEntfernung von 100 m am Straßenrand stehen sah\", wollte\ndie Strafkammer ersichtlich nur sagen, daß also die Kinder, die auf BB den Einäruck machten, als seien sie\nim Begriff, die Straße zu überqueren, auch dann noch an\nStraßenrand waren, als sie der Angeklagte aus 150 m seben\nmußte. Das konnte die Strafkammer zu Recht deswegen folgern, weil sich die Kinder bis zu dem Augenblick, wo der\nzwar weiter entfernte, aber doch wesentlich schneller\nfahrende Angeklagte ungehinderte Sichtmöglichkeit gewann,\ngar nicht mehr vom Straßenrand wegbewegt haben konnten.\nDies wird auch durch die Angabe des Angeklagten bestätigt,\ndaß er die Kinder auch dann noch \"am Rand oder auf dem\ndaneben befindlichen Grünstreifen\" stehen sah, als er\n\nsich ihnen auf 50 bis 60 m genähert hatte. Er wäre aber, sobald\ner die Kinder, wie bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich,\nschon auf 150 m gesehen hätte, verpflichtet gewesen,\n\nsich auf die Gefahr einzurichten, die Klein-\n\nkinder, die sich am Straßenrand aufhalten, darstellen. Die\nsich dabei anbietenden Maßnahmen (Herabsetzung der Geschwindigkeit, Bremsbereitschaft, Abgabe von Hupzeichen) waren\n\nauch dann nötig, wenn die Kinder in dem Augenblick, wo sie\nvom Angeklagten gesehen werden konnten, nicht am Fahrbahnrand, sondern noch auf dem daneben befindlichen Betonstreifen\noder unmittelbar neben diesem auf dem Grünstreifen gestanden\nhaben sollten. Der Angeklagte mußte in jedem dieser denkbaren Fälle mit einem plötzlichen verkehrswidrigen Verhalten\nder erst 5-jährigen Kinder rechnen (vgl. BGH u.a. in VRS 19,\n343, 345; 23, 267, 269). Das muß hier um so mehr gelten,\n\nals er sich selbst dahin äußert, die Kinder\n\nhätten \"nicht in seine Richtung geschaut, sondern gerade\nüber die Straße\", Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte habe die Kinder deswegen aus 150 m nicht sehen können,\nweil die Sicht durch hohen Graswuchs und durch Erdhaufen\nbehindert gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch mit\n\nden Feststellungen.\n\nIm übrigen übersieht die Revision, daß selbst die\neigene Einlassung des Angeklagten ihn nicht von dem Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung befreien könnte. Aus der\nZeit-Weg-Berechnung ergibt sich, daß der Angeklagte, als\ner die Kinder erst aus 50 bis 60 m bemerkte, auch dann\nnoch die Möglichkeit gehabt hätte, zu bremsen und nach\nlinks auszuweichen, so daß das Mädchen nicht erfaßt worden\nwäre. Die Straße war trocken; nach der Begegnung mit dem\nLastwagen herrschte kein Gegenverkehr. Der Angeklagte hat\ngleichwohl eine Ausweichbewegung nicht einmal versucht.\n\n2. Bei dieser auf Grund der Ortsbesichtigung festgestellten verhältnismäßig einfachen Sachlage erübrigte sich\ndie von der Revision vermißte Anhörung eines technischen\nSachverständigen. Auch die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung in dieser Richtung keinen Beweisamtrag gestellt.\n\n3. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten enthält, war die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nRotberg Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-475-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/4-str-475-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.972551+00:00"}}