{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-15_4_StR_208_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-08-27","aktenzeichen":"4 StR 208/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"—\n\nStvo § 8 Abs. 2 Satz 2\n\nDas Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte\nhinaus ist auch dann srundsätzlich verboten, wenn die\nKurve übersichtlich und der Fahrzeusführer überzeugt\nist, daß er weder den Gegenverkehr noch den nachfolgenden Verkehr noch sonst jemand gefährdet oder behindert.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt : ja\n\n—\n\nStvo § 8 Abs. 2 Satz 2\n\nDas Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte\nhinaus ist auch dann srundsätzlich verboten, wenn die\nKurve übersichtlich und der Fahrzeusführer überzeugt\nist, daß er weder den Gegenverkehr noch den nachfolgenden Verkehr noch sonst jemand gefährdet oder behindert.\n\nBGH, Beschl. v. 27.August 1970 - 4 StR 208/70 - AG Fulda\nOLG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nAstR 208/70 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Hermann W EB zus ri.\ndort geboren am (EEE ' >25,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen die StVO\n\nm,\n\n-,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung des\nSenatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter Dr.Willms,\nBörtzler, Mayr und Dr. Dr. Spiegel in der Sitzung von\n27. August 1970 beschlossen:\n\nDas Schneiden von Linkskurven über die Fahrbahnmitte hinaus ist auch dann grundsätzlich\nverboten, wenn die Kurve übersichtlich und\nder Fahrzeugführer überzeugt ist, daß er weder den Gegenverkehr noch den nachfolgenden\nVerkehr noch sonst jemand gefährdet oder behindert.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Fulda hat gegen den Betroffenen\nu.a. deswegen ein Bußgeld festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt, weil er am 15. Januar 1969 auf der Strekke von Rasdorf nach Fulda mit seinem Personenkraftwagen in zwei Linkskurven nicht die rechte Fahrbahnseite\neingehalten, sondern die Kurven \"geschnitten\" und dadurch dem § 8 StVO zuwidergehandelt habe. Das Oberlardesgericht Frankfurt am Main will die Rechtsbeschwerde\ndes Betroffenen verwerfen, obwohl möglicherweise die\nKurven übersichtlich waren und durch die Fahrweise des\nBetroffenen niemand gefährdet oder behindert worden ist.\nDamit würde es jedoch von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 33, 463; DAR 1962, 371) abweichen. Dieses Gericht, dem sich auch das Oberlandes-\n\ngericht Neustadt in der Entscheidung VRS 28, 30 angeschlossen hat, hat ausgesprochen, daß das Schnei-\n\nden einer Linkskurve in einem solchen Fall verkehrsgerecht und vernünftig sei und daher nicht gegen das\nRechtsfahrgebot verstoße. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.\n\nDer Senat stimmt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts zu. Für ihre Richtigkeit spricht\nschon der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO und die\nStellung der Vorschrift im System der Straßenverkehrsordnung. Diese stellt neben der Grundregel des § 1 eine Reihe von festen, schlechthin verbindlichen Verkehrsregeln auf, zu denen auch das Rechtsfahrgebot gehört. Von diesen Regeln darf im Einzelfall nur aus besonders gewichtigen Gründen abgewichen werden. Nichts\nanderes will auch der Abs. 2 Satz 1 des § 8 zum Ausdruck bringen. Das ergibt schon die wörtliche Auslegung des Bedingungssatzes \"soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen\"; denn das Wort \"entgegenstehen\"\nläßt für bloße Zweckmäßigkeitserwägungen keinen Raum.\nMit Recht hat allerdings die Rechtsprechung nicht nur\nsolche Umstände genügen lassen, die das Befahren der\nrechten Fahrbahnseite geradezu unmöglich machen, wie\n2.B. Hindernisse, Sperren, unbenutzbare Fahrbahn u.a.,\nsondern auch solche, bei denen sich aus der Einhaltung\nder Regel Gefahren oder ungewöhnliche Schwierigkeiten\nergeben würden (BayObLG DAR 1952, 111; OLG Hamm DAR\n1957, 359; OLG Köln VerkMitt. 1957, 73; vgl. Möhl DAR\n1965, 261, 262). Stets aber muß eine Situation vorlie-\n\ngen, in der das Abweichen von der Regel dem Verkehrsbedürfnis eher dient als ihre Einhaltung. Zwar ist\nallgemein anerkannt, daß nicht immer die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten zu werden braucht. Dabei\nhat die Rechtsprechung jedoch stets betont, daß ein\nSpielraum im allgemeinen nur innerhalb der rechten\nFahrbahnhälfte bleibt (BGH VRS 15, 164; VerkMitt.1966,\n58). So ist wiederholt ausgesprochen, daß es bei Dunkelheit zweckmäßiger sein kann, mehr zur Mitte hin zu\nfahren, um Fußgänger und Radfahrer nicht zu gefährden, vorausgesetzt, daß der Gegenverkehr nicht beeinträchtigt wird (BGH VRS 16, 28, 34; 22, 137). Die linke Fahrbahnhälfte darf dagegen nur befahren werden,\nwenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie z.B.\nstarke Vereisung (RGSt 64, 169; OLG Frankfurt a.M.\nVerkMitt.1957, 17), ungewöhnlich schlechte und gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn (OLG Hamm DAR 1957,\n359), besondere technische Eigenarten des Fahrzeugs\n(OLG Hamm JMBINW 1963, 240), oder wenn es der Vermeidung einer Gefahr dient (OLG Hamm JMBl. NW 1957, 210;\nOLG Köln VerkMitt. 1957, 73). Bloße Unbequemlichkeit,\netwa wegen schlechter Beschaffenheit der Fahrbahn, genügt dagegen nach einhelliger Rechtsprechung nicht (BGH\nVRS 15, 436; OLG Hamm DAR 1957, 359; OLG Celle VRS 15,\n142).\n\nDiese Auslegung entspricht allein dem Zweck der\nRechtsfahrvorschrift. Der Straßenverkehr erfordert einfache und klare Regeln. Die Verkehrsordnung überläßt\nes im Interesse der Verkehrssicherheit bewußt nicht dem\nunsicheren Ermessen oder der Einsicht des einzelnen Verkehrsteilnehmers, die Regeln zu beachten oder sie außer\n\nr \"mg\n\nAcht zu lassen, wenn ihm dies bloß zweckmäßig und vernünftig erscheint. Unbequemlichkeiten, die sich aus einem der Regel entsprechenden Verhalten ergeben, muß jeder Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf nehmen (BGHSt 22, 137, 140). Dieser Grundsatz verbietet es auch, für Linkskurven allgemein eine Ausnahme vom Rechtsfahrgebot zuzulassen, nur weil es\nder Bequemlichkeit und dem schnelleren Vorwärtskommen\naienlich sein könnte, Vorteile, die übrigens weit überschätzt zu werden pflegen. Die Erfahrung lehrt, daß immer wieder unbewußte Fahrfehler und Fehlbeurteilungen\nder Verkehrslage zu Unfällen führen, die bei strikter\nEinhaltung der Verkehrsregeln vermieden werden könnten.\nHier kommen z.B. in Betracht die unrichtige Beurteilung\nder Übersichtlichkeit einer Kurve, Übersehen oder falsche Schätzung der Geschwindigkeit entgegenkommender\nFahrzeuge, Verkennen der Überholabsicht eines nachfolgenden Fahrers oder Übersehen von Einbiegern aus Nebenstraßen. Daß diese Gefahren nicht gering geachtet werden dürfen, zeigt gerade der neuerdings vom Oberlandesgericht Hamm entschiedene Fall (Leitsatz in NJW 1970,\n1141). Dort hatte der eine Linkskurve nur wenig schneidende Kraftfahrer nicht erkannt, daß ein anderer eben im\nBegriffe war, ihn zu überholen, so daß es zu einer Berührung der Fahrzeuge kam. Dies hätte sich vermeiden\nlassen, wenn der Fahrer die geringe Unbequemlichkeit,\nrechts zu bleiben, auf sich genommen hätte. Nach den\nUntersuchungen von Meyer-Jacobi (Typische Unfallursachen im deutschen Straßenverkehr, Band I S. 136, Band II\nS. 183 Tabelle 262) gehören Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot zu den häufigen und unfallträchtigen Regelwidrigkeiten, insbesondere auf freier Strecke. Ein ho-\n\nher Anteil der Kurvenunfälle ist auf diesen Fahrfehler\nzurückzuführen (vgl. hierzu auch Möhl DAR 1965, 261).\nAuf der anderen Seite sind die Vorteile des Kurvenschneidens für den allgemeinen Verkehr unbedeutend.\n\nBei dichtem Verkehr verbietet es sich von selbst.Vorteile bringt es nur dem einzelnen Kraftfahrer auf\nfreier Strecke, indem es seiner Bequemlichkeit und allenfalls, wenn auch nur in geringem Maße, seinem schnelleren Vorwärtskommen dient, gelegentlich auch seinen\nBedürfnis nach forscher Fahrweise entgegenkommt. Insgesamt überwiegen die Gefahren des Kurvenschneidens bei\nweitem seine Vorteile. Wenn sich die Befürworter der\nGegenmeinung darauf berufen, daß sie das Kurvenschneiden nur dann zulassen wollen, wenn die Kurve übersichtlich ist und jede Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer mit Sicherheit ausgeschlossen ist, so verkenn&asie die Gefahr von Fehleinschätzungen und unbewußten Fehlern, die durch eine strenge\nBefolgung der Regel ausgeschaltet werden kann.\n\nDie Grundsätze der Entscheidung des Senats BGHSt 22,\n137 (140 f) gelten uneingeschränkt auch für die hier zu\nentscheidende Frage. Keineswegs kann ihr entnommen werden, daß besondere Umstände im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1\nStVO auch solche seien, die ein Abweichen von der Regel\nbloß als im Interesse einer flüssigen und schnellen Fortbewegung zweckmäßig erscheinen lassen. Es kann nicht der\nSinn dieses Ausnahmevorbehalts sein, eine Verkehrsregel\nin einer die Verkehrssicherheit mindernden Weise aufzuweichen. Der Vorbehalt besagt nur etwas im Grunde Selbstverständliches, daß nämlich die Regel nicht befolgt zu\nwerden braucht, wenn ihre Einhaltung unmöglich oder ge-\n\nfährlich und daher unvernünftig und verkehrswidrig\nwäre. Keinen anderen Sinn hat auch die schon vom\nReichsgericht verwendete, von der obergerichtlichen\nRechtsprechung oft zitierte Formel: § 8 Abs. 2 sei\nnicht kleinlich anzuwenden; wo die Abweichung von\n\nder Regel des Rechtsfahrens vernünftig sei, weil sie\ndem Verkehrsbedürinis entspreche, wolle auch der Gesetzgeber sie nicht hindern (RG VAE 1942, 11; BGH VersR\n1955, 187; BayObLG DAR 1952, 111; OLG Köln VerkMitt,\n1957, 73; OLG Hamm VRS 5, 65; DAR 1957, 359). Nicht\nalles, was bequem ist und das Vorwärtskonmen erleichtert, dient allein deswegen schon d.n Verkehrsbedürfnis. Vielmehr ist bei der Auslegung der Verkehrsregeln\nstets das Sicherheitsbedürfnis mitzuberücksichtigen\nund gegen die anderen Interessen abzuwägen. Die Ansicht, daß das Schneiden von übersichtlichen Linkskurven vernünftig und verkehrsgemäß sei, weil es der\nZügigkeit des Verkehrs diene, ist auch, soweit ersichtlich, abgesehen von den eingangs angeführten\nEntscheidungen, in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht vertreten worden. Vielmehr\nsind als besondere Umstände, im Sinne des § 8 Abs. 2\nSatz 1 StVO immer nur solche angesehen worden, die\nein Abweichen von der Regel notwendig erscheinen lassen. Auch das Oberlandesgericht Hamm hat in früheren\nEntscheidungen diesen Standpunkt vertreten (DAR 1957,\n359; 1959, 194; JMBINW 1957, 210).\n\nHohe Geschwindigkeit und die damit verbundene Gefahr, nach rechts aus der Kurve getragen zu werden,\nist kein Grund, der das \"Schneiden\" der Kurve rechtfertigen könnte. Dem Kraftfahrer kann es im Interesse\n\nder Verkehrssicherheit zugemutet werden, seine Geschwindigkeit der Beschaffenheit der Kurve anzupassen.\n\nDer Hinweis darauf, daß es bei einer Beschränkung der Ausnahme des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO auf solche außergewöhnlichen Umstände auch unzulässig wäre,\nbeim Fehlen besonders markierter Fahrstreifen vor einer Verkehrsampel in zwei Reihen nebeneinander aufund weiterzufahren, greift demgegenüber nicht durch;\ndenn in diesen Fällen überwiegt in der Tat das Interesse an der Flüssighaltung des Verkehrs die nur entfernte Möglichkeit, daß durch eine solche Fahrweise andere gefährdet werden könnten. Auch hat sich insoweit\nbereits eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Verkehrsregel herausgebildet. Der Entwurf einer Straßenverkehrsordnung vom 1. Februar 1970 sieht denn auch in\n§ 2 Abs. 2 Satz 2 eine entsprechende Bestimmung vor.\nUnberührt bleibt auch, wie beim Abbiegen in eine andere Straße oder in ein Grundstück und bei der Begegnung\nzweier Linksabbieger auf einer Kreuzung gefahren werden muß oder darf, ob insbesondere im letzteren Fall\ndie sogenannte amerikanische Fahrweise zulässig ist.\n\nZu Unrecht berufen sich die Verfechter einer großzügigen Handhabung der Rechtsfahrregel auf den Vorspruch der Straßenverkehrsordnung. Deren oberstes Ziel\nist die Hebung der Verkehrssicherheit. Ihm sind die\nanderen Zwecke untergeordnet. Eine diesem Ziel dienende Handhabung ihrer Vorschriften kann niemals als kleinlich bezeichnet werden. Die Gegenmeinung übersieht auch\nden ebenfalls im Vorspruch enthaltenen Satz, daß die\nStraßenverkehrsordnung ohne Rücksicht auf den jeweils\n\neingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von\nTatbeständen unter Strafe stellt, die erfahrungsgemäß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer\nführen können. Daß Verstöße gegen die Rechtsfahrregel, auch das Kurvenschneiden, gefährlich sind, haben die Untersuchungen von Meyer-Jacobi eindeutig ergeben und lehrt die tägliche Erfahrung. Die bloße\nZweckmäßigkeit einer bestimmten, von einer Verkehrsregel abweichenden Fahrweise ist so lange kein Argument für eine nachgiebige Auslegung der Regel, als\nnicht zweifelsfrei feststeht, daß sie die Verkehrssicherheit nicht mehr gefährdet als eine der Regel entsprechende Fahrweise.\n\nSelbstverständlich rechtfertigt es die Tatsache,\ndaß Linkskurven häufig auch über die Straßenmitte hinaus geschnitten werden, nicht, die Handhabung der Vorschrift dem tatsächlichen Verhalten einer mehr oder\nminder großen Zahl von Kraftfahrern \"anzupassen\". Es\nwäre verfehlt, aus der häufigen Mißachtung einer Verkehrsregel zu schließen, daß die Nichtbeachtung verkehrsgemäß und vernünftig sei. Das müßte dann ebenso\nfür andere offenbare Unsitten im Verkehr gelten, von\ndenen sich das Kurvenschneiden höchstens durch einen\nminderen Grad der Gefährlichkeit unterscheidet.\n\nBemerkt sei schließlich noch, daß auch der Entwurf einer Straßenverkehrsordnung vom 1. Februar 1970\nan der strengen Regel festhält. § 2 Abs. 2 Satz 1 lautet:\"Es ist möglichst weit rechts zu fahren\". Dadurch\nwird der bisherige Ausnahmevorbehalt jedenfalls nicht\nerweitert.\n\n- 10 -\n\nHiernach ist die Vorlegungsfrage in der aus dem\nEntscheidungssatz ersichtlichen Weise zu beantworten.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden, daß das Schneiden einer übersichtlichen Linkskurve nicht gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoße, wenn jede Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausgeschlossen ist.\n\nMeyer willms Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-27/4-str-208-70","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-27/4-str-208-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.867181+00:00"}}