{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-10_4_StR_588_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"4 StR 588/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF“ 28 03€\n\n4 StR_588/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Franz VEWED aus TEE, dort geboren\n\nam GERD 1902,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1969 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n15. Oktober 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit\nder er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nZu den Einwänden der Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Sachverhalt braucht\nnicht Stellung genommen zu werden, weil die Sachrüge\naus einem anderen Grund zur Aufhebung des Urteils führt.\nDas Landgericht hat zwar eingehend und rechtsfehlerfrei\ndargelegt, daß der Angeklagte nicht infolge von Trunkenheit zurechnungsunfähig war. Mit der hier ebenfalls nicht\nfernliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte für seine\nTat wegen eines beginnenden altersbedingten Hirnabbaus\n\nnicht oder nur beschränkt verantwortlich ist, hat es\nsich jedoch nicht mit der gebotenen Gründlichkeit\nauseinandergesetzt. Es hat dazu nur ausgeführt, die\nHauptverhandlung habe für eine altersbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten keine Anzeichen ergeben. Der zur Tatzeit im 67. Lebensjahr stehende Angeklagte ist bisher noch nie durch Unzuchtshandlungen\nmit Kindern aufgefallen und hat auch sonst ein straffreies Leben geführt. Er hat sich in einer für altersbedingte Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einen\nkleinen Kind vergangen. In solchen Fällen ist, wie der\nSenat wiederholt betont hat (BGH NJW 1964, 2213), eine\naltersbedingte Enthemmung, also eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB,\n\nauch dann in Betracht zu ziehen, wenn der Angeklagte\ngeistig geordnet erscheint und auch sonst keine äußeren Auffälligkeiten bietet. Auf Grund des Eindrucks\n\nin der Hauptverhandlung allein kann daher in diesen\nFällen kaum ein zuverlässiges Bild von der Schuldfähigkeit des Angeklagten gewonnen werden. Das hat das\nZandgericht möglicherweise verkannt. Es hat zwar zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er bei der Tat\ninfolge Alkoholwirkung nicht voll zurechnungsfähig war.\nFür die Strafzumessung kann es jedoch von Bedeutung\nsein, ob die verminderte Zurechnungsfähigkeit nur auf\nAlkoholeinfluß oder auch auf altersbedingten geistigen\nAbbauerscheinungen beruht. Nach den bisherigen Feststellungen ist überdies nicht zweifelsfrei auszu-\n\nschließen, daß der Angeklagte für seine Tat überhaupt\nstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, mag dies auch\nnach der Sachlage nicht sehr wahrscheinlich sein. Daher\nmuß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-588-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-588-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.604207+00:00"}}