{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-10_4_StR_509_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"4 StR 509/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2128 935\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 509/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Barmixer Rolf-Peter PD EEE ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am EEE 944 ir Ve\n\nThüringen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Angestellten Hartmut PD EEE zu: Temp-EB zevoren ar EEE 1944 in Tamm\n\n3. den Klempner und Installateur Friedhelm M EEE\n\naus EWR dort geboren an EEE 1940,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n22. April 1968 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten PB wirä die seit dem\n23. April 1968 erlittene Untersuchungs-\n\nhaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ra wegen\nRaubes, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs\nFällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im\nRückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, den Angeklagten DB wegen Raubes und\nwegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und\nden Angeklagten MED wesen schweren Diebstahls und\nwegen versuchten schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie\nZUEEED die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem\nJahr entzogen und seinen Führerschein sowie eine Pi»\ngehörende Gaspistole nebst Munition eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos.\nI. B B\n\nDie Revision ist vom Verteidiger bei der Begründung des Rechtsmittels in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen Raubes (Fall II 4 der Urteilsgründe)\nund den Entzug der Fahrerlaubnis beschränkt worden. Sie\nrügt fehlerhafte Behandlung eines Beweisamtrages und\nVerletzung sachlichen Rechts. Beides ist im Zusammenhang zu würdigen.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen faßten die Angeklagten Bü, TREE und ZU die in Wiesbaden\nherumstreunten, in Geldsorgen waren, in mehreren Gaststätten Alkohol getrunken und zunächst über einen Einbruch in ein Juweliergeschäft gesprochen hatten, kurz\n\nvor 18,30 Uhr den Plan, im Ladenlokal des Kaufmanns Mac\nMei die Möglichkeit eines Diebstahls oder Raubes auszukundschaften. Sie betraten das Geschäft, PlB:ar\nvor, ein Oberhemd kaufen zu wollen, und verließen es dann\nwieder. Draußen besprachen sie die Möglichkeit, Mac Mein\nGeld wegzunehmen. Da außer ihm niemand im Geschäft war\nund Kunden um diese Zeit nicht mehr zu erwarten waren,\nhielten die Angeklagten den Zeitpunkt für günstig, Mac\nMe zu berauben. Sie betraten erneut das Geschäft,\nPOEEEEB 205 eine Gaspistole aus der Tasche, hielt sie\n\nMac Me vor die Brust und forderte Geld. Mac Me\nnahm die Drohung nicht ganz ernst, ergriff jedoch eine\ngroße Schneiderschere, um sich notfalls zur Wehr zu setzen, legte diese nach weiteren drohenden Worten Pie\njedoch wieder beiseite, weil er es für besser hielt,\nsich nicht auf ein Handgemenge einzulassen. In diesem\nAugenblick schlug ihm BB: ein Boxer, der hinter ihm\ngesessen oder gestanden hatte, mit einem so kräftigen\ngezielten Faustschlag gegen den Unterkiefer, daß dieser\ndurchschlagen wurde. Mac MB stürzte gegen ein Regal,\nbrach zwei Rippen und war vorübergehend bewußtlos. Dann\npackte einer der Angeklagten drei Oberhemden ein, von\ndenen eines später bei Bf gefunden wurde, und Zeiner\nnahm das Kleingeld aus der lLadenkasse. Nachdem einer von\nibnen Mac Map noch zugerufen hatte, er solle nichts\nder Polizei sagen, sonst kämen sie wieder, flüchteten\ndie Angeklagten.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten als Mittäter\neines (einfachen) Raubes verurteilt. Sie hat zwar nicht\nfestgestellt, daß DD uni zip vorher von der von\nPOEEB nitgefünrten Gaspistole gewußt haben. Sie ist\njedoch davon überzeugt, daß auch diese Angeklagten von\n\nvnrnherein dazu entschlossen gewesen seien, den zu er-\n„srtenden Widerstand Mac Ma gegen jede Wegnahme\nseines Eigentums gegebenenfalls mit Gewalt zu brechen.\nSie folgert dies ersichtlich einmal aus der besonderen\nlage dieses Falles, nach der die Angeklagten ihr Ziel\nohne Gewaltanwendung praktisch nicht hätten erreichen\nkönnen, zum anderen aus ihrem weiteren Verhalten, bei\nBEE vor allem daraus, daß er keine Einwände erhob,\nals PEREED die Pistole zog sowie daraus, daß er Mac\nMei niedergeschlagen hat. Diese denkgesetzlich möglichen und mit der Lebenserfahrung durchaus in Einklang\nstehenden tatrichterlichen Schlußfolgerungen sind sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte | hat sich, von Pe und\nZU unterstützt, ausweislich der Urteilsgründe u.a.\n\ndahin eingelassen, sie alle seien erheblich angetrunken\ngewesen, weil sie auch noch nach dem ersten Besuch im\nGeschäft Mac Mei - zwischen beiden Besuchen sei eine\nStunde verstrichen - eine Gastwirtschaft aufgesucht hätten; er habe erst zugeschlagen, nachdem zunächst TED\ndie Pistole gezogen habe und dann Mac Mei auf ihn,\nBOB: nit der Schere losgegangen sei; das habe bei\n\nihm zur Panikreaktion in Form eines nicht gezielten\nBoxhiebes als Abwehrmaßnahme geführt; dabei sei er wohl\ndurch die Schere an der Hand verletzt worden. Diese Einlassung hält die Strafkammer insbesondere auf Grund der\nAussage des Zeugen Mac “ein für widerlegt. Nach ihrer\nÜberzeugung sind die beiden Besuche innerhalb weniger\nMinuten aufeinandergefolgt, hat Mac MoD SW nicht\nangegriffen, vielmehr die Schere wieder hingelegt, nachdem er die Ernsthaftigkeit der insbesondere von TED\nausgehenden Drohung erkannte und hat sich DB die\n\nIN\n\nSchnittverletzung an der Hand jedenfalls nicht an der\nSchere zugezogen. Die hierzu angestellten Erwägungen\nhalten ebenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nAuch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann\ndie Revision nicht begründen.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten BB hat in der\nHauptverhandlung die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses bei dem Langenfelder Arzt, der den Angeklagten\nam Tage nach der Tat behandelt habe, darüber beantragt,\n\"daß BB\" am Tattage \"eine Schnittwunde an der rechten Hand erhalten habe, und zwar an den Handknöcheln bei\nFaustbildung\". Ferner sollte \"durch Arztgutachten festgestellt werden, daß es sich bei der Narbe an der rechten Faust des Angeklagten um die Folge einer Schnittverletzung handelt\". Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer\nmit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt\nwerden, ebenso, daß die Narbe von der damaligen Verletzung herrühre.\n\nZu Unrecht behauptet die Revision, die Strafkammer\nhabe diese Wahrunterstellung nicht eingehalten, weil sie\nim Urteil festgestellt habe, daß DB sich die Schnittverletzung nicht bei einem Fausthieb an der von Mac Mei\ndrohend erhobenen Schere zugezogen habe. Durch das Zeugnis des behandelnden Arztes und das Gutachten eines Sachverständigen ist dem Wortlaut nach nur unter Beweis gestellt worden, daß Bfp an Tattage eine Schnittverletzung (Wunde) am Handknöchel bei Fausthaltung erlitten habe,\n\n»icht etwa eine von einer Schere herrührende Schnittverletzung. Nun ist allerdings für die Auslegung von Beweisamträgen nicht der Wortlaut, sondern der Sinn entscheidend (BGH NJW 1951, 368; BGH NJW 1959, 396; Urteil des\nSenats vom 1. Oktober 1965 - 4 StR 423/65). Nach Lage\n\nder Sache hätte es auch nicht etwa ferngelegen, daß der\nVerteidiger den Beweisamtrag über seinen Wortlaut hinaus\nin dem weiteren Sinne der Feststellung einer von einer\nSchere herrührenden Schnittverletzung verstanden wissen\nwollte. Eine solche fehlerhafte Behandlung des Beweisamtrages behauptet die Revision indessen nicht. Sie geht\nnicht von einem vom Wortlaut abweichenden Inhalt des Beweisamtrages aus. Vielmehr führt sie aus, durch die beantragte Beweiserhebung \"wäre allerdings nicht auszuschliessen gewesen, daß EBlBdie Verletzung am gleichen Tage\nbei anderer Gelegenheit davongetragen haben könnte\". Im\nZusammenhang mit der \"unstreitigen\" Tatsache, daß Mac\nMe tatsächlich eine Schere zur Verteidigung in die\nHand genommen habe, ergebe sich aber \"die hohe Wahrscheinlichkeit, daß | bei der fraglichen Situation\ndie Schnittverletzung erhalten\" habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei demgegenüber die Möglichkeit einer\n\nanderen Ursache \"so unwahrscheinlich, daß sie außer Betracht\n\nzu bleiben\" habe. Letzten Endes macht die Revision also\ngeltend, die Strafkammer habe angesichts der Wahrunterstellung nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" von dessen Einlassung ausgehen müssen, daß er die\nSchnittverletzung bei einer Abwehrmaßnahme an der (drohend) erhobenen Schere erlitten habe. Zu einer solchen\nSchlußfolgerung zwang die Wahrunterstellung die Strafkammer jedoch nicht. Der Angeklagte kann sich die Schnittverletzung an der Hand im laufe des Tattages auch bei\neiner anderen Gelegenheit und auf eine andere Art als\n\ngerade auf die vom Angeklagten behauptete Weise zugezogen haben. Unmöglich war eine solche Annahme jedenfalls\nnicht. Dem Urteil ist deshalb nichts zu entnehmen, was\nsich mit der als wahr unterstellten Tatsache nicht vereinbaren ließe. Nur das verbietet eine Wahrunterstellung\naber dem Tatrichter. Dieser ist dagegen nicht gehalten,\naus der Wahrunterstellung auch dieselben Schlüsse wie der\nAngeklagte und sein Verteidiger zu ziehen (vgl. OGHSt 1,\n208, 212; BGH Urteil vom 3. Mai 1966 - 1 StR 506/65).\n\nIm übrigen würde das Urteil auch auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages nicht beruhen. Selbst\nwenn sich BB die Schnittverletzung an der (drohend\nerhobenen) Schere zugezogen hätte, würde er sich gleichwohl und auch nicht etwa in einem geringeren Umfang des\nRaubes schuldig gemacht haben. Darauf hat die Strafkamner\nim Urteil mit Recht hingewiesen (UA S. 14). Angesichts\nder außergewöhnlichen Folgen (Unterkiefer durchschlagen)\nkonnte es ihr als schlechthin ausgeschlossen erscheinen,\ndaß er als Boxer nicht gezielt und nicht mit bewußtem\nund gewolltem Einsatz seiner Kräfte, etwa blindlings aus\neiner Panikstimmung, zugeschlagen hat.\n\n2. Auch im übrigen 1äßt die Verurteilung des Angeklagten BP. soweit sie angefochten ist, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.\n\nDaß er \"erheblich angetrunken!\" gewesen ist, wie er\nsich eingelassen hat, hat ihm die Strafkammer nicht geglaubt. Seine Behauptung, er habe noch unmittelbar vor\ndem zweiten Besuch im Geschäft Mac Ma@iBAlkonol getrunken, hält sie, wie bereits dargelegt, auf Grund der Aussage des Zeugen Mac Mel für widerlegt. Daß er infolge\n\ndes im Laufe des Tages genossenen Alkohols in seiner\nZurechnungsfähigkeit nicht beschränkt gewesen ist, folgert sie aus der Zielstrebigkeit seines Handelns, der\nSchnelligkeit und Sicherheit der Tatausführung sowie\naus der Tatsache, daß Mac MafB pei ihm und den Mittätern keine Alkoholfahne festgestellt habe. Nun handelt es sich hierbei zum Teil zwar um Umstände, vor\nallem, soweit sie das planmäßige Vorgehen zum Inhalt\nhaben (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH GA 1955, 269), die\njeder für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert\nfür die volle Zurechnungsfähigkeit des Täters haben mögen. Die Strafkammer war jedoch rechtlich nicht gehindert, aus einer Gesamtwürdigung aller erwähnten Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Widerlegung des behaupteten Alkoholgenusses unmittelbar vor der Tat und den\nübrigen von ihr getroffenen Feststellungen die Überzeugung zu gewinnen, der Angeklagte habe jedenfalls\nnicht soviel an Alkohol zu sich genommen, daß seine\nZurechnungsfähigkeit bei Begehung des Raubes erheblich\nbeeinträchtigt gewesen sei (vgl. Urteil des Senats vom\n10. Juni 1966 - 4 StR 167/66).\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist ebenfalls\nzutreffend begründet. Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter als ungeeignet zum\nverkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen\nhat; auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit kann sie zur Sicherung der Allgemeinheit vor weiterer erheblicher Gefährdung durch den Täter notwendig\nmachen (vgl. BGHSt 5, 179). Diese Voraussetzungen hält\ndie Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise für gegeben. Die Einwendungen der Revision sind\nabwegig.\n\n- 10 -\n\nII. Peters;\n\nDie Revision rügt ohne nähere Begründung \"die Verletzung formellen und materiellen Rechts\". Die nicht\nnäher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die durch die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat bei dem\nAngeklagten weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch\neinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Anlaß\nzur Erörterung besteht nur im folgenden:\n\n1. Den Diebstahl bei der Firma Max We@9:& Co (Fall\nII 7 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte nach den Feststellungen (gemeinsam mit Fig) auf folgende Weise begangen: Mit einem Schraubenzieher brach er die Steckschlösser von zwei Schaukästen im Innern des Eingangs\nzum Geschäft auf, schob die Schiebefenster beiseite,\nkletterte in die Schaukästen hinein und holte Kleidungsstücke im Werte von 1.800 DM sowie ein Bild, einen antiken Messingteller und eine original Empire-Untertasse\nheraus.\n\nDie im einzelnen nicht näher begründete Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2\nStGB ist im Ergebnis rechtsbedenkenfrei. Der Diebstahl\nist entweder \"aus einem Gebäude\" oder aus einem \"verschlossenen Raum\" \"mittels Einbruchs\" begangen ‘worden.\nDer Diebstahl \"aus einem Gebäude\" setzt voraus, daß die\nSchaukästen nach Art eines Schaufensters (Fälle II 6\nund 8 der Urteilsgründe) ganz oder Überwiegend in den\nUmfassungsmauern eingelassen waren, so daß sie als wesentliche Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind (vgl.\nBGHSt 15, 134, 135; Urteil des Senats vom 30. Septen-\n\n- 11 -\n\nver 1966 - 4 StR 281/66). Die bloße Befestigung der\nSchaukästen an einer Wand des Gebäudes reicht dazu ebensowenig aus wie die gesonderte Aufstellung im Innern\ndes Geschäftseingangs; denn dieser gehört nicht zum\nSchutzbereich des Gebäudes im Sinne der Vorschrift\n(vgl. BGH IM Nr. 12 zu 8 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Urteil\ndes Senats vom 19. April 1963 - 4 StR 105/63). Nähere\nFeststellungen über die Anbringung oder Aufstellung\n\nder offensichtlich nur von außen zugänglichen Schaukästen fehlen. Falls sie nicht wie Schaufenster in die\nAußenwände des Gebäudes eingelassen, sondern nur an\nihnen befestigt oder besonders aufgestellt waren, waren\nsie aber jedenfalls augenscheinlich auch dazu bestimmt,\nvon Menschen, nämlich den Dekorateuren, betreten zu\nwerden, also umschlossene Räume im Sinne der Vorschrift\n(vgl. BGHSt 1, 158, 163; Urteil des Senats vom 19. Mai\n1962 - 4 StR 138/61).\n\nWie sich aus der Menge der entwendeten Gegenstände\nunschwer erkennen läßt, gilt das gleiche für den Diebstahl aus der offenbar nur von außen zugänglichen Schaufensterauslage des Versandhauses Quelle in Düsseldorf\n(Fall II 9 der Urteilsgründe).\n\n2. Nach der Überzeugung der Strafkamner war der\nAlkoholgenuß in keinem der in Betracht kommenden Einzelfälle so erheblich, daß der Angeklagte \"im Sinne\nvon § 51 Abs. 2 StGB beschränkt zurechnungsfähig gewesen\" wäre. Obwohl im Urteil die Trinkmengen nicht angegeben sind, begegnen diese Begründung und die weiter\ndazu angestellten Erwägungen keinen Bedenken. Im Fall\nII 4 der Urteilsgründe (Raub zum Nachteil Mac Ma\nhat sich PB in gleicher Weise wie Bianga einge-\n\n- 12 -\n\nlassen; auf die Ausführungen oben unter Ziff. I 2 wird\nBezug genommen. Aus etwa den gleichen Gründen hat die\nStrafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise\nauch die Behauptung des Angeklagten im Fall II 8 der\nUrteilsgründe (Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Mac,\ner sei \"betrunken!\" gewesen, für widerlegt angesehen.\n\nIn den Fällen II 1 und II 2 der Urteilsgründe, in denen\nder Angeklagte - im Gegensatz zu FB - ausweislich\nder Urteilsgründe selbst nicht einmal erheblichen Alkoholgenuß und — ebensowenig wie übrigens sonst - auch\nkeine bestimmten Alkoholmengen behauptet hat, sowie im\nFall II 7, in dem er nur \"etwas\" Alkohol getrunken haben\nwill, erübrigten sich ohnehin nähere Ausführungen im\nUrteil.\n\nTIT.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\nAuch ihre Einwendungen gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Niohtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB\ngehen fehl.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar\nmit seinem jeweiligen Mittäter sowohl vor dem versuchten schweren Diebstahl bei Karstadt (Fall II 1 der Urteilsgründe) in der Gaststätte \"Zum Tankstübchen!\" als\nauch im Anschluß daran in der Gaststätte \"Amphütte!,\nalso unmittelbar vor der Ausführung des schweren Diebstahls bei Mu (Falı 11 2 der Urteilsgründe) Alkohol getrunken. Die Strafkammer ist jedoch davon überzeugt, der Alkoholgenuß sei nicht so erheblich gewesen,\ndaß der Angeklagte im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB be-\n\n- 13 -\n\nschränkt zurechnungsfähig gewesen sei. Es mag dahinstehen, ob eine solche kurze Begründung den an ein Urteil\nzu stellenden Anforderungen immer gerecht werden kann.\nHier genügte sie jedenfalls, da kein Anlaß zu näherer\nErörterung bestand. Nach den Urteilsgründen hat der\nAngeklagte in der Hauptverbandlung erheblichen Alkoholgenuß nicht behauptet, anders als beispielsweise Pi\nund BB in Fall II 4 und Peters im Fall II 8 der\nUrteilsgründe. In diesen Fällen hat die Strafkamnmer\nsich dann auch (vgl. oben Ziff. I 2 und II 2) mit der\nFrage einer möglichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten durch Alkoholgenuß eingehend\nauseinandergesetzt. Zu dem hier zu beurteilenden Fall\nII 1 der Urteilsgründe hat sie außerdem ausdrücklich\nangeführt, daß FW (im Gegensatz zu den übrigen\nBeteiligten) \"größere Mengen (Alkohol) verzehrt haben\nwill\" (UA S. 7). Es besteht kein Grund zu der Befürchtung, daß die Strafkammer hinsichtlich des Beschwerdeführers MB rei der Absetzung der Urteilsgründe\nweniger sorgfältig verfahren sein könnte. Ersichtlich\nwar die Strafkammer auf Grund der Beweisaufnahme davon\n\n- 14 -\n\nüberzeugt, daß bei ihm erheblicher Alkoholgenuß nicht\nvorlag und hat deshalb eine nähere Erörterung des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB nicht für notwendig erachtet. Dagegen\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-509-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-509-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.580160+00:00"}}