{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-10_4_StR_506_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"4 StR 506/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 035\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 506/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Salvatore C dc zu: VEREEER-BED, zeboren ar ED '959 in ng Sizilien,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr u.a.\n\nd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nkayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter we\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n27. Juni 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1\nNr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung sowie wegen Unfallflucht in einem besonders\nschweren Fall zu einer üJesamtstrafe von einem Jahr und\n\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nSie hat foigende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte wollte in der Silvesternacht 1966/67\ngegen 3.00 Unr zunächst die Eheleute PP uni dann\nFrau Christa IB, vit der er befreundet war, aus der\nin Witten an der Westfeldstraße gelegenen Gaststätte Wösthoff mit seinem Personenkraftwagen, einem Opel-Rekord, nach\nHause bringen. Bereits beim BEinsteigen kam es zu einen\nWortwechsel zwischen dem damaligen Ehemann der Frau I;\nDieter IWW, isr sich in Begleitung der Frau iin\nund des Ulrich VB pefand, einerseits und dem Angeklagten und dem Ehemann DEP anäererseits. Vor der\nWohnung der Eheleute DEE, die von der Gaststätte Wösthoff zu Fuß in drei Minuten zu erreichen ist, wurde der\nAngeklagte von Dieter IWW niedergeschlagen, der in ihm\nden Geliebten seiner damaligen Ehefrau vermutete und mit\nseinen Begleitern vor der Gastwirtschaft Wösthoff zu der\nWohnung der Eheleute DEE zesangen war.\n\nDer Angeklagte war über die Prügel, die er bezogen\nhatte, sehr wütend und beschloß, statt Frau Ipnach\nHause zu fahren, dem Dieter IWW aufzulauern, um sich\nan ihm zu rächen. Er fuhr über eine halbe Stunde lang\nherum, um ihn zu suchen. Dabei kam er gegen 3.45 Uhr in\nlangsamer Fahrt ohne Scheinwerferlicht durch die Otto-Laue-Straße. Diese verläuft zunächst in südlicher Richtung und\n\nmacht dann an der Einmündung der Immermannstraße einen\nscharfen Bogen nach rechts. Als der Angeklagte sich dieser\nStelle näherte, entdeckte er auf der rechten Fahrbahnseite\nder Otto-lause-Straße, die hier auf ihrer nördlichen Seite\nkeinen Bürgersteig hat, in Höhe des Hauses Nr. 30 Viebahn\nuni einige Meter vor ihm TAB und Frau Aw. Er Dos\nim Verlauf der Otto-Laue-Straße nach rechts ab und fuhr mit\nbeschleunigter Geschwindigkeit auf die Fußgängergruppe zu.\nWährend VEREB roch zur Seite springen konnte, wurden\nICE ınä Frau AED vom rechten Kotflügel und der\nStoßstange des Wagens des Angeklagten erfaßt. TEE wurde\ndurch den Anprall auf die Fahrbahn geschleudert, Frau\nN) kam zu Fall und geriet mit Kopf und Armen vor\ndie Vorderräder des Fahrzeugs des Angeklagten.\n\nDieser hielt kurz an, da er durch eine Gartenmauer an\nder Weiterfahrt gehindert war. Obwohl er genau wußte, daß\ner einen Unfall verursacht hatte, und damit rechnete,\ndaß mindestens Frau Al schwer verletzt war, verließ er den Wagen nicht, sondern setzte, nachden TB\nFrau A zur Seite gezogen hatte, seinen Wagen ein\nkurzes Stück zurück und fuhr fort.\n\nFrau AB hatte eine Schädelprellung und eine\nGehirnerschütterung erlitten. Sie mußte deswegen fast\ndrei Wochen im Krankenhaus bleiben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nverfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfolg.\n\n1. Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht in mehreren Punkten\ngeltend. Die Rüge ist unbegründet. Da die Strafkammer\nsich schon auf Grund der erhobenen Beweise eine feste\nÜberzeugung von dem Vorliegen der von ihr festgestellten\nTatsachen gebildet hatte, verletzte sie die Aufklärungspflicht nicht, wenn sie keine weiteren Beweise erhob.\n\nSo wie sich das Beweisergebnis ihr nach dem Inhalt der\nHauptverhandlung darstellte, war sie keinesfalls gedrängt,\nvon Amts wegen noch die zusätzlichen von der Revision\nangeführten Beweise zu erheben. Die Revision hat nichts\ndafür dargetan, daß die von ihr erwähnten Umstände und\nMöglichkeiten bei verständiger Würdigung der Sachlage bei\nder Strafkammer begründete Zweifel an der Richtigkeit\nihrer Überzeugung hätten wecken müssen (BGH NJW 1951, 283\nNr. 22; BGH Urteil vom 25. Juli 1958 - 1 StR 51/58). Ihren\nKern nach richtet sich die Rüge auch nicht gegen die Nichtbenutzung weiterer Beweismittel durch die Strafkammer,\nsondern gegen die Beweiswürdigung und deckt sich insoweit\nmit der Sachrüge.\n\n2. Die Strafkamer hat das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, um einen\nUnglücksfall herbeizuführen (§ 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315\nAbs. 3 Nr. 1 StGB), der gefährlichen Körperverletzung und\nder Unfallflucht in einem besonders schweren Fall (dazu\nBGH VRS 28, 359, 361) rechtsbedenkenfrei bejaht. Die Ausführungen der Revision, mit denen insbesondere ein Verstoß\ngegen die Denkgesetze und den Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" gerügt wird, erschöpfen sich in Angriffen\n\ngegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer, in der Rechtsfehler nicht zu erkennen sind.\n\n3%, Zutreffend hat die Strafkamner Tatmehrheit\n\nzwischen den Tatbeständen des gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr und der gefährlichen Körperverletzung\neinerseits und der Unfallflucht andererseits angenommen.\n\nTateinheit scheidet schon darum aus, weil sich die\nAusführungshandlungen der beiden Taten in keinem Handlungsteil decken (RGSt 32, 137, 139). Auch eine natürliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat\neine derartige Einheit im Anschluß an RGSt 58, 113, 116\ndann angenomuen, wenn ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen besteht, \"daß sich das gesamte Tätigwerden\nan sich (objektiv) auch für eina Dritten\nals ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht\"; ob das der\nFall ist, entscheidet im wesentlichen die Auffassung des\nLebens (BGHSt 4, 219, 220). Im Anschluß an die Entscheidung\ndes Reichsgerichts RGSt 76, 140, 144 hat der Bundesgerichtshof für die Zusammenfassung mehrerer körperlichen\nBetätigungen zu einer natürlichen Handlungseinheit\nferner verlangt, daß es sich um eleichartige\nBetätigungen handelt, also um solche, die ihrem Inhalt\nund ihrem äußeren Bild nach gleichartig sind (BGH aaO 221).\nAuch soweit in späteren Entscheidungen (so BGH VRS 28,\n\n359; vgl. ferner BGHSt 10, 129) auf eine Einheitlichkeit\n\ndes Entschlusses abgestellt ist, wie sie BGHSt 4, 219,\n\n221 für nicht unbedingt erforderlich gehalten hatte,\n\nhandelt es sich immer um Fälle, in denen ein gleich-\n\ngearte te Tr Handlungswille vorlag (in VRS 28, 359\nder Wille, vor der Polizei zu fliehen, in BGHSt 10, 129\nein Tötungswille). Im zur Entscheidung stehenden Fall war\nder sich aus den Feststellungen des Urteils ergebende\n\nvon vornherein bestehende einheitliche Entschluß des\nAngeklagten jedoch nicht auf ein gleichartiges\nBetätigen gerichtet, sondern auf ein ganz verschiedenes\nTun, nämlich einmal auf das Anfahren der Fußgängergruppe\nund zum anderen auf das Fortfahren nach gelungener Tat.\nWeil dieses Tun des Angeklagten nach Sinngehalt und Ziel\nverschieden war, konnte allein der einheitliche Entschluß,\nmehrere strafbare Handlungen zu begehen, diese nicht zu\neiner Einheit verklamnmern.\n\n4. Schließlich gibt auch die Strafzumessung zu Beanstandungen keinen Anlaß, ebenso nicht die zwar kurze aber\nzutreffende Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-506-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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