{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-10_4_StR_504_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"4 StR 504/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2154 071\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu StR_504/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Theodor ı ED zu: Sem\nEEE, zeboren arı EEE 1914 ir ru\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1969\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\n(Westf.) vom 4. Juni 1968\n\n1. im Schuldausspruch dahin ‚geändert, .daß\ndie Verurteilung wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kind wegfällt,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDas lLandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit nit\nfortgesetzter Blutschande und fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kind zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie Strafverfolgung wegen fortgesetzter Unzucht\nmit einem Kind ist verjährt. Die leibliche Tochter des\nAngeklagten, mit der er nach den Feststellungen von\nihrem elften Lebensjahr an Unzucht getrieben, nachdem\nsie vierzehn Jahre alt geworden war, auch häufig geschlechtlich verkehrt hat, hatte am 12. September 1955\nihr vierzehntes Lebensjahr vollendet. Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten ist am 18. April 1967\ngeschehen. An diesem Tage ist die Tochter des Angeklagten\nvom Richter vernommen worden. Zu dieser Zeit war jedoch\ndie Strafverfolgung wegen der bis zum 12. September 1955\nbegangenen fortgesetzten Unzucht mit einem Kind (§ 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) bereits verjährt (§ 67 Abs. 1 StGB).\nInsoweit muß die Verurteilung also aufgehoben werden.\nDer Schuldspruch wegen Unzucht mit einem Kind ist bei der\nStrafzumessung ins Gewicht gefallen. Daher ist auch der\nStrafausspruch aufzuheben.\n\nIm übrigen kann die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag dargelegten Gründen keinen\nErfolg haben.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-504-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-504-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.544025+00:00"}}