{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-10_4_StR_498_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"4 StR 498/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"212 7\nBUNDESGERICHTSHOF —\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 498/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Roland 5 CE zu: DER:\ngeboren am ED 1942 in EEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Konditor Hans-Jürgen M ED zu: TO\ndort geboren am EEE 1944, zur Zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten Sn\ngegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld\nvom 5. Juni 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n6. Juni 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil, soweit es den Angeklagten\nMÜ vetrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte SEE ist wegen versuchter Notzucht\nzu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden, der Angeklagte\nVB wurde von dem Vorwurf der Beihilfe zur vollendeten\nNotzucht freigesprochen. Die Revision des Angeklagten sB-GEB teaustanäet das Verfahren und rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Die mit der Sachrüge begründete Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten\nMED. Erfolgs hat nur das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Sun»\n\na) Die Herbeiziehung eines Sachverständigen dafür, ob\ndie von dem Mädchen geschilderte und dem Urteilsspruch zu\nGrunde gelegte Unzuchtshandlung \"technisch überhaupt möglich\nwar\", war schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil der\nAngeklagte selbst zugibt, mit dem Mädchen in dem Kraftwagen\nverkehrt zu haben. Daß auch die Gewalthandlungen, die dem\nnur als Beischlafsversuch gewerteten Unzuchtsakt vorausgingen\nin dem hier gegebenen Auto-Typ möglich waren, gehört zum\nErfahrungsbereich des Tatrichters. Auch die Anhörung eines\nSachverständigen für die Glaubwürdigkeit der 19-jährigen\n\nZeugin war nicht veranlasst. Die Strafkammer hat sich bei\nihrer Beweiswürdigung gerade mit der Glaubwürdigkeit des\nMädchens in umfassender Weise beschäftigt. Die dabei angestellten Erörterungen enthalten keinen Rechtsfehler. Auch\nder Generalbundesanwalt hat dies in seinem Antrag auf\nBeschlußverwerfung vom 22.10.1968, der dem Verteidiger\n\nmit Begründung zugestellt worden ist, zutreffend dargelegt.\n\nb) Mit ihren Ausführungen zur Sachrüge greift die\nRevision die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen\nin unzulässiger Weise an und setzt sich damit über die\nFreiheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO)\nhinweg. Diese ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nEntgegen der Auffassung der Revision ist auch der Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" nicht verletzt. Das\nUrteil gibt keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen Zweifel\ngehabt hat. Da auch zum Strafausspruch keine rechtlichen\nBedenken bestehen, war die Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nc) Wegen der Auslegung der Entscheidung über die\nAnrechnung der Untersuchungshaft, die hier durch Strafhaft\nunterbrochen worden ist, wird auf das zur Veröffentlichung\nbestimmte Urteil des Senats 4 StR 487/68 vom 20. Dezember\n1968 verwiesen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas gegen den Freispruch des Angeklagten MB : ingelegte Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt\nvorgetragenen Erwägungen begründet:\n\nDas Urteil kommt hinsichtlich MB zu der Annahme\neines strafbefreienden freiwilligen Rücktritts, weil es\ndas gesamte Tun des Angeklagten als eine Handlungseinheit\nsieht, die rechtlich nur einheitlich beruteilt werden\nkönne. Diese Auffassung findet weder, wie der Generalbundesanwalt richtig ausführt, in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils noch in seiner Begründung eine\nStütze. Nach UA S. 4, 5 hatte der Angeklagte zunächst\nnur den Vorsatz, das Notzuchtsvorhaben‘ des SED\nzu unterstützen. Er beschränkte sich demgemäß auf reine\nHilfeleistungen, indem er dem Mädchen die Arme festhielt,\nihm mit einer vermeintlichen Pistole ärohte und zweimal\nden Wagen verließ, um Schönfisch die Tat zu ermöglichen,\ndie dann mit dessen mißlungenem Versuch ihren Abschluß\nfand. Die Strafkammer ist daher bei ihrer rechtlichen\nWürdigung auch davon ausgegangen, daß Mb die Tat\ndes Angeklagten SED \"nur als Gehilfe unterstützen\nwollte\". Nach ihrer Überzeugung liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß MB \"etwa auch selbst mit dem\nMädchen verkehren wollte oder bezüglich der Tat des\nSC 1it Mittätervorsatz gehandelt nat\". vu\nhat nach den insoweit eindeutigen Feststellungen erst\nnach dem letzten Verlassen des Wagens \"nunmehr!\" den dann\nfreiwillig aufgegebenen Entschluß gefaßt, auch seinerseits mit dem Mädchen geschlechtlich' zu verkehren.\n\nBei dieser Sachlage kann von eineu einheitlichen\nTatgeschehen keine Rede sein. Die mit Beihilfevorsatz\nvorgenommene Unterstützung des Notzuchtsversuchs von\nSC war mit dem Scheitern dieses Versuchs endgültig abgeschlossen. Da MEB5 ursprünglicher Vorsatz nach\nden Feststellungen dahin ging, die Vollendung der von\n\nSC beabsichtigten Tat zu fördern, ist es ohne Bedeutung, daß das Gericht in der Hauptverhandlung bei Si\nWED eine vollendete Tat noch nicht für gegeben sah. Auf\ndie Ausführungen der Kammer, in denen sie zu Gunsten des\nAngeklagten VW anführt, dieser habe durchaus zu der\nAnnahme kommen können, zwischen SEE uni dem Määchen\nsei es noch nicht zu einem Geschlechtsverkehr gekommen,\nkommt es daher nicht an. Das spätere Tun des Mb peruhte\nauf einem neu gefaßten und mit anderer Willensrichtung ausgestattetem Vorsatz, nämlich - nach Aufforderung durch\nSCHE - nunmehr als Täter selbst den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Rücktritt von diesem Tatvorhaben\nkonnte die schon vollendete Beihilfe zu einer anderen Tat\nnicht mehr beeinflussen. Der Angeklagte MB hätte\ndemgemäß wegen Beihilfe zur versuchten Notzucht verurteilt\nwerden müssen.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal\n\nune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-498-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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