{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1969-01-10_4_StR_482_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-01-10","aktenzeichen":"4 StR 482/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2128 032\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _StR_482/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Siegfried HD zus TE,\ngeboren ar ED 1935 in AU Gandershein,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni\n\n1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kind zu zwei Jahren unä sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein\n\nVerletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten sind ebenfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden. Zwar 1äßt sich allein auf Grund des\n\"normalen\" Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung macht, die Frage der Zurechnungsfähigkeit im\nallgemeinen nicht zuverlässig entscheiden. Das Landgericht\nlegt aber außerdem dar, daß weder das Vorleben noch die\nArt der Straftaten des Angeklagten einen Anhalt für Unzurechnungsfähigkeit oder erheblich eingeschränkte Verantwortlichkeit ergeben. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Der\nAngeklagte war zwar schon in den Jahren 1960 bis 1963\ndreimal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Unzucht\nmit Kindern mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft worden. Nachdem er im Jahre 1965 geheiratet hatte, ist er\nnunmehr im Jahre 1967 erneut in gleicher Richtung in\nErscheinung getreten. Diese Tatsachen lassen eine\ncharakterliche Abartigkeit des Angeklagten erkennen,\n\nsie sind aber für sich allein noch keine Anzeichen für\neine krankhafte Störung der Geistestätigkeit in dem Sinne,\nin dem die Rechtsprechung diesen Begriff auffaßt. Darunter\nfällt allerdings auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit,\ndie infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner\ngesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner\nPersönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des\nTriebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt\n\n(BGHSt 14, 30). Die Entscheidung des Landgerichts verletzt\ndiesen Rechtssatz jedoch nicht. Dagegen, daß der Angeklagte an einer derartigen krankhaften Wesensveränderung\nseiner Persönlichkeit leiden könnte, spricht vor allen,\n\ndaß er sich seit der letzten Strafverbüßung immerhin\n\netwa drei Jahre straffrei geführt hat. Da auch die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann die\nRevision keinen Erfolg haben.\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-482-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-10/4-str-482-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.513203+00:00"}}