{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-20_4_StR_552_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-20","aktenzeichen":"4 StR 552/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 077\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 552/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizer Peter S EEE aus CD,\ngeboren arı ED '935 in SEE, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nnA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Dezember 1968 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 2. August 1968 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit nit\nFahren ohne Fahrerlaubnis im Fall ID\nverurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei sowie\nwegen Ausweismißbrauchs zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\nDie Verurteilung wegen Ausweismißbrauchs ist nicht angefochten.\nIm übrigen ist die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, zum Teil begründet.\n\nIn der Nacht vom 6. Februar 1968 wurde aus der Werkstatt\nder Firma I ir CO ein Personenkraftwagen\ngestohlen. Der Täter war mittels Einsteigens und Einbruchs in\ndie Werkstatt gelangt. Um den Wagen hinausfahren zu können,\nmußte er das elektrisch betriebene Tor mit einer im Büro auf\neinem Schreibtisch stehenden Schaltanlage Öffnen, nachdem er\neinen an der Wand hinter einem Schrank angebrachten Unterbrecher eingeschaltet hatte. Die Koppelung von Schalter und\nUnterbrecher war für einen mit den Verhältnissen nicht Vertrauten nicht ohne weiteres erkennbar. In der darauffolgenden\nNacht stellte eine Polizeistreife in Neheim-Hüsten den Angeklagten mit dem gestohlenen Wagen. Er behauptet, das Fahrzeug\nam Nachmittag des 7. Februar 1968 von einem Zechenparkplatz\nweggenommen zu haben, wo es mit offener Tür und im Schloß\nsteckendem Zündungsschlüssel gestanden sei. Das Landgericht\nhält diese Behauptung für unwahr und ist überzeugt, daß der\nAngeklagte in die Werkstatt IWW eingebrochen ist und\nden Wagen dort gestohlen hat. Die Ausführungen, mit denen es\nseine Überzeugung begründet, sind jedoch nicht rechtlich\nbedenkenfrei.\n\nDas Landgericht meint, für den technisch begabten Angeklagten sei es nicht schwer gewesen, die technischen Zusamenhänge der Schaltanlage des elektrischen Toröffners in der\nWerkstatt zu erkennen, da er bei der Ausübung seines Berufes\nals Autoschlosser Gelegenheit gehabt habe, solche häufig vorkommenden Anlagen kennen zu lernen. Aus der Schilderung des\nberuflichen Werdeganges des Angeklagten am Anfang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch nicht, daß der Angeklagte schon als\nAutoschlosser gearbeitet hat. Er hat den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt und ist als Schlosser, Automateneinrichter,\nKesselbauer und als Radiotechniker tätig gewesen. Davon abgesehen, kann auch von einem gelernten Autoschlosser nicht ohne\n\nweiteres erwartet werden, daß er den hinter einem Schrank\nverborgenen Unterbrecher als zur Schaltanlage gehörig erkennt,\nwenn er mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut ist.\n\nDer erörterte Mangel der Beweiswürdigung würde allerdings den Bestand des Urteils möglicherweise nicht gefährden,\nwenn diese nicht auch noch in anderer Hinsicht zu Bedenken\nAnlaß böte. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe den unverschlossenen Wagen von einem Parkplatz\nentwendet, für \"in hohem Maße unglaubhaft\"; denn daß ein\nanderer Dieb das Fahrzeug mit dem \"Diebesgut\" (Schlüsseln,\neinem Kugelschreiber und einem Feuerzeug) sowie dem Einbruchswerkzeug (Stemmeisen, Schraubenzieher und Handschuhe) auf\ndem Parkplatz hätte stehen lassen, wäre allenfalls nur zu erklären, wenn sich dieser Dieb auf der Flucht vor dem Eigentümer oder der Polizei befunden hätte. Es kommt indessen\ndurchaus nicht selten vor, daß Kraftfahrzeugdiebe die gestohlenen Fahrzeuge, wenn sie kein Interesse mehr an ihnen\nhaben, auf Parkplätzen stehen lassen. Das \"Diebesgut\" und\ndas Werkzeug war nicht sehr wertvoll. Daher spräche der\nUmstand, daß es im Wagen zurückgelassen worden ist, nicht\nentscheidend gegen eine solche Möglichkeit. Auch könnte der\nDieb den Wagen nur vorübergehend abgestellt haben um ihn\nspäter wieder zu benutzen. Alle diese nicht fernliegenden\nMöglichkeiten hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung\nnicht erkennbar in Betracht gezogen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Fall Ill kann hiernach nicht bestehen\nbleiben. Sollte in der neuen Verhandlung die Einlassung des\nAngeklagten nicht widerlegt werden und nicht ausgeschlossen\nwerden können, daß der Dieb den Gewahrsam an dem Fahrzeug\nbereits endgültig aufgegeben hatte, bevor es der Angeklagte\n\nwegnahm, so kommt es dafür, ob der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls oder wegen Unterschlagung zu verurteilen ist,\nauf seine Vorstellung vom Sachverhalt an.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet. Das Tandgericht\nhat auf Grund der Beschreibung der Zeugin Sag keinen Zweifel\ngehabt, daß die in dem gestohlenen Wagen gefundene neue\nMohairdecke aus dem Diebstahl bei der Firma TB stamnte.\nHieraus ergibt sich, daß der Diebstahl vor 2.30 Uhr ausgeführt worden sein muß, auch wenn der genaue Zeitpunkt der\nTat anderweit nicht feststellbar gewesen sein sollte. Die\nTatsache, daß die Decke dem Angeklagten zur Nachtzeit angeboten worden ist (wenn er sie nicht selbst gestohlen hat),\nhat das Landgericht rechtlich zutreffend als einen den Verdacht der Hehlerei begründenden Umstand im Sinne des § 259\nStGB gewertet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/4-str-552-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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