{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-20_4_StR_489_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-20","aktenzeichen":"4 StR 489/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 084\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 489/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Rudolf AD zu: SC.\nKreis BED, üort geboren an EEE 1925,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n& fe Y\n\nFC\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEB\n\nRechtsanwalt -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizrat Dr. Bau: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts Trier vom\n1. April 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe;\n\nI. Das Schwurgericht hat den Angeklagten\n\na) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\n(§ 315 ce Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 SteB),\n\nb) wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3\nNr. 2 StGB (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in\nTateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt\n(§ 113 StGB) und mit einem Vergehen nach § 316 StGB\nund\n\nc) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit\neinem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr\nunter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 1\nStGB (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) und mit\nWiderstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB)\n\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt\nund ihm die Fahrerlaubnis (mit Ausnahme der Erlaubnis zum\nFühren von Traktoren) mit einer Sperrfrist von drei Jahren\nentzogen.\n\nEs hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nZu a): Der Angeklagte hatte sich in der Nacht vom\n24. zum 25. Juli 1967 einer Befragung durch die Polizei\nwegen einer in dieser Nacht von ihm begangenen Sachbeschädigung zum Nachteil des Matthias Reuter entzogen und\nwurde deshalb gesucht. Gegen 2.45 Uhr bis 3.00 Uhr fuhr\ner mit seinem Personenkraftwagen aus dem hinter dem Wirt-\n\nschaftsgebäude seines Anwesens gelegenen Gelände durch\nden Hofraum in die Hofeinfahrt und bog von dort mit aufgeblendeten Scheinwerfern nach links auf die Dorfstraße\nein. Als der Gendarmerie-Hauptmeister IWW ihn bemerkte, trat er vom Bürgersteig etwa einen Schritt auf\ndie Fahrbahn und gab ihm mit einer Handlampe, die rotes\nLicht zeigte, Haltezeichen. Der Angeklagte beachtete das\nZeichen nicht und fuhr so an den Beamten heran, daß dieser zur Seite springen mußte, um nicht angefahren zu\nwerden. Das Schwurgericht hat es für möglich gehalten,\ndaß der Angeklagte, dessen Blutalkoholgehalt mindestens\n1,62 bis 1,65 % betrug, den Gendarmerie-Hauptmeister\nLinster nicht bemerkt hat.\n\nZu b): Als der Angeklagte auf der Weiterfahrt ein\nentgegenkommendes Polizeifahrzeug sah, bog er nach rechts\nin die ansteigende Dorfstraße ein. Das Polizeifahrzeug,\nin dem sich die Gendarmerie-Meister HD und Dein\nbefanden, nahm mit eingeschaltetem Blaulicht die Verfolgung auf. Der Gendarmerie-Hauptmeister Ib fuhr\nin dem Personenkraftwagen des Nikolaus Hag des Schwiegersohns des Matthias RB, in entgegengesetzter Richtung, um dem Angeklagten den Fluchtweg abzuschneiden.\n\nDer Angeklagte bog jetzt mit einer Geschwindigkeit von\n50 bis 60 km/h plötzlich nach rechts von der Dorfstraße\nab und fuhr mehrfach um einen Häuserblock herum, um\nseine Verfolger abzuschütteln, die ihm in einer Entfernung von etwa 10 bis 20 m folgten; dabei wechselte er\nwiederholt die Fahrbahnseite, um von dem von ihm als\nPolizeifahrzeug erkannten ihn verfolgenden Wagen nicht\nüberholt zu werden. Auf dem Fluchtweg kam ihm der Wagen\n\nHaggpps entgegen. Weil IB uni Hagg den Wagen des\n\nAngeklagten erkannten, hielt Haggpdas Fahrzeug am\n\nrechten Straßenrand an. Es stand etwas schräg so, daß\nzwischen dem linken Heckteil und dem linken Straßenrand\n(in Fahrtrichtung Haggs gesehen) ein Raum von 3 m\n\nblieb. IWW sprang aus dem Wagen, und gab dem Angeklagten, der in diesem Augenblick noch etwa 20 bis 30 ım\nentfernt war, mit der Handlampe deutlich sichtbare Haltezeichen; dabei stand er etwa 1 m neben dem linken hinteren Kotflügel des Hag@schen Wagens.\n\nDer Angeklagte verminderte seine Geschwindigkeit\nzunächst auf etwa 20 km/h. Als er sich ID, den er\nals Gendarmerie-Beamten erkannt hatte, bis auf etwa 10 m\ngenähert hatte, gab er wieder Vollgas und fuhr dicht an\ndem haltenden Pkw vorbei auf ihn zu. Der Beamte konnte\nsich erst im letzten Augenblick durch einen Sprung hinter\ndas Fahrzeug Has vor dem Überfahrenwerden retten.\n\nZu c): Auf seiner Flucht kam der Angeklagte schließlich zu seinem Anwesen zurück. Dort stellten ihn die Gendarmerie-Beamten DEE und HE. DEE eröffnete\nihm, daß er wegen des Verdachts, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gefahren zu sein, zur Entnahme einer\nBlutprobe nach Bitburg gebracht werden müsse. Der Angeklagte weigerte sich und konnte erst mit Hilfe des inzwischen auch eingetroffenen Gendarmerie-Hauptmeisters\nTO nach. Überwindung heftigsten Widerstandes (insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden) in das Polizeifahrzeug hineingebracht\nwerden.\n\nAuf der Fahrt nach Bitburg saß der Angeklagte neben\nDEE auf dem rechten hinteren Rücksitz des von He»\ngeführten Wagens. Er beschimpfte die Beamten laufend\n\n(auch insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden). Auf der Bundesstraße 257 fuhr\nHübschen hinter der Ortschaft Wolfsfeld mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h. Die Fahrbahn ist dort\n\n8 m breit und hat auf beiden Seiten befahrbare Randstreifen von 1,50 m Breite. An einer Stelle, an der sich beiderseits der Straße eine 2 bis 3 m tiefe Böschung und am\nlinken Straßenrand (in Fahrtrichtung des Wagens gesehen)\neine Leitplanke befindet, warf sich der Angeklagte plötzlich wuchtig nach vorn, ergriff mit beiden Händen das\nLenkrad und versuchte, das Fahrzeug von der Fahrbahn die\nBöschung herunterzusteuern. Dabei rief er: \"Wir sollen\nalle vier verrecken.\" Wegen der hohen Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug heftig ins Schleudern und fuhr mehrfach\nin Schlingerlinien über beide Fahrbahnhälften. Hübschen\nkonnte es nur unter größter Kraftanstrengung auf der\nFahrbahn halten.\n\nII. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie will das Urteil nicht\nangreifen, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung: und. im Fall:c) des Urteilssatzes wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden\nist. Diese Beschränkung ist unzulässig. Das ergibt sich\nbezüglich der Verurteilung wegen Widerstandes daraus,\ndaß bei einer Verurteilung wegen mehrerer in Tateinheit\nstehender strafbarer Handlungen eine Beschränkung des\nRechtsmittels auf einen der mehreren rechtlichen Gesichtspunkte nicht möglich ist, bezüglich der Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung daraus,\ndaß die Revision das gesamte Fahrverhalten des Angeklagten als eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gewertet wissen will und die Rechtskraft der insoweit\n\nerfolgten Verurteilung im Falle a) des Urteilssatzes als\nselbständiger strafbarer Handlung dem entgegenstehen\nwürde. Die danach erforderliche Nachprüfung des Urteils\nim vollen Umfang läßt jedoch einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen, so daß der\nRevision der Erfolg versagt bleibt.\n\n1. a) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3\nStGB gibt zu Erörterungen keinen Anlaß.\n\nb) In dem weiteren Verhalten des Angeklagten hat\ndas Schwurgericht zutreffend einen unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr i. S. des § 315 db\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit Widerstand\ngegen die Staatsgewalt und mit einem Vergehen nach\n§ 316 StGB gesehen (BGHSt 22, 7). Daß es das ständige\nWechseln der Fahrbahnseite durch den Angeklagten, um\nein Überholtwerden durch das nachfolgende Polizeifahrzeug zu verhindern, nicht besonders gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Angriffe der Revision\ngreifen nicht durch; sie wenden sich zum Teil gegen die\nFeststellungen des Schwurgerichts und beruhen im übrigen\nim wesentlichen auf einer Verkennung des Gefährdungsvorsatzes in § 315 b StGB (BGHSt 22, 67). Da das Schwurgericht nicht hat feststellen können, daß die Fahrweise des\nAngeklagten beim Zufahren auf den Gendarmerie-Hauptmeister\nIB =1koholbedingt war (UA 24), hat es mit Recht insoweit nur ein Vergehen nach § 316 StGB, nicht ein solches nach § 315 c StGB angenommen. Es hat ferner das\nVerhalten des Angeklagten zutreffend als selbständige\nHandlung angesehen (BGH VRS 32, 365).\n\nvl\n\nc) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem unter den\nVoraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB begangenen\nvorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB und mit\nWiderstand gegen die Staatsgewalt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision erschöpft sich in Angriffen\ngegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des\nSchwurgerichts. Dieses hat insbesondere das Verhalten\ndes Angeklagten, der, als der Polizeiwagen mit einer\nGeschwindigkeit von 80 bis 90 km/h fuhr, sich vom Rücksitz plötzlich nach vorn warf, mit beiden Händen unter\nAnwendung von Gewalt in das Steuer griff und versuchte,\nden Polizeiwagen von der Fahrbahn auf die 2 bis 5m\ntiefe Straßenböschung zu steuern, mit Recht sowohl als\neinen \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" im Sinne\ndes § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch als einen versuchten Totschlag gewertet. Das Verhalten des Angeklagten war eine von außen kommende, nämlich von einem nicht\nan der Führung des Fahrzeugs beteiligten Insassen ausgehende Einwirkung auf einen Verkehrsvorgang, die den\nEingriffen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ihrer\nArt nach verwandt und ebenso gefahrenträchtig war wie\ndiese. Dem vom Schwurgericht festgestellten bedingten\nTötungsvorsatz stand nicht entgegen, daß der Angeklagte\nbei Bejahung eines solchen Vorsatzes - wie die Revision\nmeint - auch seinen eigenen Tod billigend hätte in Kauf\nnehmen müssen. Einmal war dies nach den Feststellungen\ndurchaus möglich; dafür spricht die Äußerung: \"Wir\nsollen alle vier verrecken.\" Zum anderen kann der Angeklagte sich sehr wohl nur den Tod eines oder mehrerer\nder ihn begleitenden Polizeibeamten vorgestellt haben,\nohne sich über die Folgen des Unfalls für ihn selbst\n\nGedanken zu machen. Auch zwischen der Absicht, einen\nUnglücksfall herbeizuführen, und dem bedingten Tötungsvorsatz besteht kein Widerspruch. Beide können nebeneinander vorliegen.\n\nZu einer Erörterung des § 315 b Abs. 6 StGB i.V.n.\n§ 315 Abs. 6 StGB gab der Sachverhalt keinen Anlaß.\n\n2. Die Strafzumessungsgründe lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß sich das Schwurgericht\nder Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB, im\nFalle der Verurteilung wegen versuchten Totschlags der\ndoppelten Milderungsmöglichkeit nach §§ 44 und 51 Abs. 2\nStGB bewußt war. Das Schwurgericht hat (UA 29 Abs. 2)\n\"unter Anwendung der Milderungsmöglichkeiten des § 44\nStGB ... auf folgende Einzelstrafen erkannt\". Mit dem\nHinweis auf § 44 StGB kann hier nur die sich aus § 51\nAbs. 2 i.V.m. § 44 StGB ergebende Möglichkeit gemeint\nsein, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern,\nda dieser Satz der Urteilsgründe sich auf alle drei\nTaten bezieht, wegen derer der Angeklagte verurteilt\nworden ist. Der nochmaligen Milderungsmöglichkeit unmittelbar aus § 44 StGB bei der für den versuchten\nTotschlag erkannten Strafe hat das Schwurgericht dann\n\n- 10 -\n\nzutreffend bei der Bemessung der Einzelstrafe für dieses Verbrechen durch nochmalige Erwähnung des § 44\ni.V.m. § 43 StGB Rechnung getragen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/4-str-489-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/4-str-489-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.446063+00:00"}}