{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-20_4_StR_487_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-20","aktenzeichen":"4 StR 487/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hat das Revisionsgericht die seit dem tatrichterlichen\nUrteil vollzogene Untersuchungshaft, \"soweit sie drei\nMonate übersteigt\", auf die Strafe angerechnet, so ist\nauf die Strafe nur die um drei Monate gekürzte Summe\naller zusammen gerechneten Untersuchungshaftzeiten zu\nverrechnen, gleichgültig wann sie vollzogen wurden.","text_plain":"2130 085 al\n\nNachschlagewerk: ja\nnur zu III\n\nBGHSt: ja\n\nStGB § 60\n\nHat das Revisionsgericht die seit dem tatrichterlichen\nUrteil vollzogene Untersuchungshaft, \"soweit sie drei\nMonate übersteigt\", auf die Strafe angerechnet, so ist\nauf die Strafe nur die um drei Monate gekürzte Summe\naller zusammen gerechneten Untersuchungshaftzeiten zu\nverrechnen, gleichgültig wann sie vollzogen wurden.\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - 4 StR 487/68 - IG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 487/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz S EEE zus Em,\ngeboren an ED 1944 in AED, Kreis Tap-GE in SCHE, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Ju-\n\nni 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 11. Juni 1968\n\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu\nacht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die von Rechtsanwalt K@w an 2. August 1968\nbeim lTandgericht eingereichte Revisionsbegründung, die\neine Verfahrensrüge enthält, kann nicht berücksichtigt\nwerden, weil Rechtsanwalt Kg zur Zeit der Einreichung\nder Revisionsbegründung vom Angeklagten nicht bevollmächtigt war, ihn als Verteidiger zu vertreten. Der Vorsitzende der Strafkammer hatte am 29. Januar 1968 Rechtsanwalt EEE 215 Verteiäiger für den Angeklagten bestellt. Am 20. Februar 1968 beantragte der Angeklagte,\nRechtsanwalt Kin als Verteidiger zu bestellen. Am\n5. März 1968 teilte Rechtsanwalt Tupien Gericht\nunter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten mit, daß\nder Angeklagte seinen Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts Kb zurücknehme. Die Rückseite der Vollmachtsurkunde trägt einen entsprechenden Vermerk von der Hand\ndes Angeklagten. Am 9. April 1968 zeigte Rechtsanwalt\nKB ier Staatsanwaltschaft unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten an, daß er den Angeklagten verteidige. Die Staatsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Kg\nhierauf mit, daß Rechtsanwalt EB a1s Pflichtverteidiger bestellt und die Hauptverhandlung auf den\n10. Juni 1968 angesetzt sei. Am 27. Mai 1968 widerrief\nder Angeklagte in einer dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer gegenüber abgegebenen Erklärung\n\ndie dem Rechtsanwalt Kg erteilte Vollmacht. Landgerichtsrat Ku unterrichtete hiervon fernmündlich\nRechtsanwalt KW, wie einem Aktenvermerk vom\n\n5. August 1968 zu entnehmen ist. Rechtsanwalt Kee»\nwurde zur Hauptverhandlung nicht geladen. Der Angeklagte\nwurde von Rechtsanwalt EEEEED verteiäigt. Dieser\nlegte auch für den Angeklagten Revision ein und begründete sie gleichzeitig. Am 2. August 1968 reichte Rechtsanwalt Kg eine weitere Revisionsbegründung ein, mit\nder er beanstandete, daß er nicht zur Hauptverhandlung\ngeladen worden sei. Nach einem Ferngespräch mit dem\nStrafkammervorsitzenden, das am 6. August 1968 stattfand, reichte Rechtsanwalt Kg an 26. Ausust 1968\neine neue Vollmacht des Angeklagten vom 19. August und\neinen Brief des Angeklagten vom selben Tage ein, aus\n\ndem hervorgeht, daß er die Widerrufserklärung vom\n\n27. Mai 1968 zurücknehme. Im übrigen bezog sich Rechtsanwalt KB auf seine Revisionsbegründung vom\n\n1. August 1968. Inzwischen war allerdings die Frist zur\nBegründung der Revision mit dem 11. August 1968 abgelaufen. Am 29. August 1968 erklärte der Angeklagte dem\nVorsitzenden der Strafkammer, sein Schreiben von\n\n19. August 1968 sei so aufzufassen, daß er Rechtsanwalt\nWEB beauftragt habe, seine Verteidigung als Wahlverteidiger zu führen. Hierauf nahm der Vorsitzende\n\ndie Bestellung des Rechtsanwalts Tip als Pflichtverteidiger zurück.\n\nHiernach hatte der Angeklagte die dem Rechtsanwalt\nKB erteilte Verteidigungsvollmacht am 27. Mai 1968\ndem Gericht gegenüber wirksam widerrufen. Der Widerruf\nwar dem Rechtsanwalt mitgeteilt worden. Damit war die\nVerteidigervollmacht erloschen. Erst am 19. August 1968,\n\n4\n\nnach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision, hat\nder Angeklagte Rechtsanwalt Ro] eine neue Vollmacht\nerteilt. Weder das Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt KB von 19. August 1968 noch die Erklärung des\nAngeklagten vom 29. August 1968 ergeben, daß er Rechtsanwalt Mb schon vor der Einreichung der Revisionsbegründung vom 2. August 1968 wieder bevollmächtigt hatte.\nDieser hatte zu dieser Zeit somit keine Vollmacht vom\nAngeklagten und hat sie auch bis zum Ablauf der Frist\n\nzur Begründung der Revision nicht erlangt. Die Einlegung eines Rechtsmittels für den Angeklagten durch den\nVerteidiger ist nur wirksam, wenn die Vertretungsmacht\n\nim Zeitpunkt der Einlegung bestanden hat. Fehlt es daran,\nso ist sie unwirksam. Durch nachträgliche Genehmigung\n\ndes Berechtigten kann die Unwirksamkeit nicht behoben\nwerden. Die öffentlichrechtliche Natur des Prozesses und\ndie im öffentlichen Interesse zu fordernde Sicherstellung\neines geordneten Verfahrens verlangt zweifelsfreien Bestand von Rechtsmittelerklärungen. Damit ist ein Schwebezustand unvereinbar (RGSt 66, 265, 266 f). Dies gilt nicht\nnur für die Einlegung, sondern auch für die Begründung\neines Rechtsmittels.\n\nII. Die von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt\nED für den Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist unbegründet. Die umfassende Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtsfehler.\nRechtlich unbedenklich ist insbesondere auch die Annahme\nvon Tatmehrheit zwischen dem Notzuchtversuch und dem\nschweren Raub. Der Angeklagte hat den Entschluß, Helga\nKeil zu berauben, nach den Feststellungen des Landgerichts erst gefaßt, nachdem der Notzuchtversuch gescheitert war. Damit begann eine von einem neuen Willen\n\ngetragene, selbständige Handlung. Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Beraubten bestand zwar hier in der Ausnutzung der Lage, die der Angeklagte durch Drohung und Gewalt mit anderer Zielrichtung vorher geschaffen hatte. Sie ist gleichwohl Teil\neiner neuen rechtlich selbständigen, nunmehr auf Beraubung gerichteten Handlung im Sinne des § 74 StGB, weil\nsie auf einem neuen Tatentschluß beruht und auch nach\nnatürlicher Anschauung keine Handlungseinheit mit dem\nvorangegangenen Notzuchtversuch bildet (RGSt 32, 137).\n\nIII. Der Angeklagte, der sich zu dem Zeitpunkt des\nangefochtenen Urteils in dieser Sache in Untersuchungshaft befand, hat noch einen Teil der Jugendstrafe zu\nverbüßen, die das Jugendschöffengericht Dortmund am\n25. Januar 1965 gegen ihn verhängt hat. Der Senat kann\nnach der Aktenlage nicht feststellen, ob etwa die Untersuchungshaft in vorliegender Sache innerhalb der ersten\ndrei Monate nach Erlaß des angefochtenen Urteils zur\nVerbüßung dieses Strafrestes unterbrochen worden ist.\nJedenfalls istdies möglich. Eine etwaige Unterbrechung\nder Untersuchungshaft ist auf den Wortlaut des über die\nHaftanrechnung befindenden Teiles der Revisionsentscheidung ohne Einfluß, weil der Sinn der Anrechnung nach\nständiger Übung des Bundesgerichtshofs dahin geht, daß\ndie in derselben Sache zwischen tatrichterlichem Urteil\nund Revisionsentscheidung erlittene Untersuchungshaft,\ngleichgültig, wann sie vollzogen wurde, zusammenzurechnen und, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe anzurechnen ist.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm — Beschluß vom 7. November 1967 (NJW 1968, 168 = Rpfl. 1968, 192) - sowie\n\nP+ Pre\n\nPohlmann (StrVollStrO 4. Aufl. S. 374/375 und Anm. in\nRpfl. aa0) legen die Entscheidung des Revisionsgerichts,\ndie weitere Untersuchungshaft werde \"angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt\", allerdings dahinaus,\ndaß im Falle der Unterbrechung der Untersuchungshaft\ndurch die Verbüßung einer Strafe aus einer anderen Sache\ndiejenige Untersuchungshaft, die der Revisionsführer\nerst nach Ablauf von drei Monaten seit dem tatrichterlichen Urteil erlitten habe, in jedem Falle zum Ausgleich.\nder Verzögerung der Revisionsentscheidung voll auf die\nStrafe angerechnet werden müsse. Dem kann jedoch aus\nfolgenden Erwägungen nicht beigetreten werden:\n\n1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts Hamm und\nPohlmanns wird weder dem eindeutigen Wortlaut der in den\nRevisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs zumeist\ngebrauchten Haftanrechnungsformel gerecht noch entspricht\nsie dem Willen des Senats. Hätte der Senat in den in Rede\nstehenden Fällen so entscheiden wollen, wie es das Oberlandesgericht Hamm und Pohlmann für angebracht halten,\nso hätte er dies leicht mit einer anderen Ausdrucksweise\nklarstellen können.\n\n2. Zu einer weiter gehenden Anrechnung der Untersuchungshaft in Fällen, in denen die Untersuchungshaft\nin den ersten drei Monaten nach dem tatrichterlichen\nUrteil durch Strafhaft in anderer Sache unterbrochen\nwar, besteht aber regelmäßig kein Anlaß.\n\nEine rechtliche Verpflichtung, den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten die weitere zwischen dem\ntatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen,\n\nbesteht nicht. Die Vorschrift des § 60 StGB (samt den da-\n\nzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen) bezieht\nsich nur auf die Untersuchungshaft, die der Angeklagte vor\ndem tatrichterlichen Urteil erlitten hat. Das hat auch das\nBundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt (1 BvR 712/67\nvom 28. Dezember 1967, DRiZ 1968, 243). Der Bundesgerichtshof ist allerdings schon frühzeitig, entgegen der ständigen\nÜbung des Reichsgerichts, dazu übergegangen, zu Gunsten der\nin Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ihnen die weitere Untersuchungshaft teilweise, nämlich soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe anzurechnen. Das geschieht aber nur aus Billigkeitsgründen.\n\nAusgegangen ist der Bundesgerichtshof davon, daß der\nVollzug der Untersuchungshaft dem Häftling Vorteile gewährt, die der Vollzug der Strafhaft nicht bietet. Deswegen soll grundsätzlich der Verurteilte die ihm durch\nden Tatrichter auferlegte Strafe voll als solche verbüßen.\nDer in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte soll sich\nnicht dadurch, daß er eine Revision einlegt, die sich dann\nals unbegründet erweist, ihm nicht zukommende Vorteile\nverschaffen.\n\nUnbillig wäre es aber, wenn einem Untersuchungshäftling eine länger dauernde Untersuchungshaft zwischen dem\ntatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung\nnicht einmal teilweise auf die Strafe angerechnet würde.\nEs hat sich gezeigt, daß die Entscheidung über eine unbegründete Revision meistens innerhalb dreier Monate seit\nder Verkündung des tatrichterlichen Urteils möglich ist.\nWenn dies in einem Einzelfall nicht geschieht und oft\naus sachlich durchaus berechtigten Gründen nicht geschehen kann, so soll der Billigkeit halber der Untersuchungs-\n\nhäftling darunter nicht zu leiden haben. Deswegen und\ndamit alle in Untersuchungshaft befindlichen Revisionsführer möglichst gleich behandelt werden, soll die\nnach dem tatrichterlichen Urteil erlittene Untersuchungshaft in der Regel insoweit auf die Strafe\nangerechnet werden, als sie drei Monate übersteigt.\nDas Bundesverfassungsgericht hat in unmehr schon ständiger Rechtsprechung diese Übung als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet (vgl. außer dem oben erwähnten Beschluß vom 28. Dezember 1967 auch die Beschlüsse 2 BvR 529/66 vom 15. März 1967; 1 BvR 259/68\nvom 20. Mai 1968; 1 BvR 414/68 vom 24. Juli 1968).\n\nFür diese gleichmäßige Behandlung kann es nicht\nvon Bedeutung sein, ob die Untersuchungshaft eines\nRevisionsführers nach dem tatrichterlichen Urteil unterbrochen worden ist, ob er insbesondere gerade in den\nersten drei Monaten in anderer Sache Strafhaft zu verbüßen hatte. Dem oben erwähnten Zweck der Entlastung\ndes Angeklagten von der durch Verzögerung der Revisionsentscheidung verursachten Haftverlängerung, der\nstets im Vordergrund der Betrachtung bleiben muß,\naber nicht allein entscheidend sein darf, ferner der\nBilligkeit und dem Bedürfnis nach gleichmäßiger Behandlung entspricht es am besten, daß in den hier in\nRede stehenden Regelfällen die weitere Untersuchungshaft nach dem tatrichterlichen Urteil, gleichviel, ob\nsie gerade in die ersten drei Monate fällt oder in\ndieser Zeit durch Strafhaft unterbrochen worden ist,\nnur mit dem ihre Gesamtdauer von drei Monaten überschießenden Teil auf die Strafe angerechnet wird. Jedenfalls kann bei dieser Übung von einem Verstoß gegen\ndas Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle\n\nPAPER\n\n- 10 -\n\nkeine Rede sein. Ein nicht in Untersuchungshaft befindlicher Revisionsführer hat nach der Verwerfung seiner\nRevision die ihm durch den Tatrichter auferlegte Strafe\nvoll in Strafhaft, und nicht unter den leichteren Bedingungen der Untersuchungshaft, zu verbüßen; bis zum\nStrafantritt war ihm seine Freiheit nicht entzogen.\n\nVon zwei in Untersuchungshaft befindlichen Revisionsführern aber, von denen der eine nur in Untersuchungshaft sitzt und saß, während die Untersuchungshaft des\nanderen in den ersten drei Monaten nach dem tatrichterlichen Urteil durch Strafhaft unterbrochen war, wäre,\nwenn man der hier abgelehnten Auffassung folgen würde,\nunter sonst gleichen Bedingungen (gleichlange Strafe,\ngleichlange Dauer der Zeit vom tatrichterlichen Urteil\nbis zur Revisionsentscheidung) der nur in Untersuchungshaft gewesene durch die Untersuchungshaft und die Strafverbüßung zusammen länger seiner Freiheit beraubt als\nderjenige, der von Rechts wegen nach dem tatrichterlichen\nUrteil eine von früner her noch ausstehende Strafe zu\nverbüßen hatte und infolgedessen einen dieser Strafhaft\nzeitgleichen Teil nachträglicher Untersuchungshaft erspart hat. Das kann weder von den Verurteilten selbst\nnoch von einem unbefangenen Betrachter als recht und\nbillig empfunden werden.\n\nFreilich ist der Senat in der lage, einem Angeklagten die weitere Untersuchungshaft in größerem oder\nauch kleinerem als dem hier erörterten Umfang anzurechnen, wenn besondere Umstände dies angezeigt erscheinen\nlassen; er hat dies auch schon wiederholt getan. Der\nbloße Umstand aber, daß die Untersuchungshaft des\n\nande\n\n- 11 -\n\nAngeklagten gerade in den ersten drei Monaten nach dem\ntatrichterlichen Urteil durch Strafhaft in anderer\nSache unterbrochen worden ist, kann dazu keinen Anlaß\ngeben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/4-str-487-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/4-str-487-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.423763+00:00"}}