{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-20_4_StR_404_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-20","aktenzeichen":"4 StR 404/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"130 086-:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 404/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Walter TB aus\nED, zevoren ar: GEN 1942 ir. za,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 9. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen\nTötung freigesprochen worden: Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer Generalbundesanwalt hat bei Übersendung der Akten an den Senat’: zu der Sache wie folgt Stellung genommen:\n\n\"Die Strafkammer hat sich allein mit der Frage befaßt, ob\nder Angeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er\n\n» den Fußgänger erstmals gesöhen hätte, als dieser den Über-\n\nweg betrat (UA 5. 6). Sis hat dagegen nicht geprüft, ob der\nAngeklagte in der Lage gewesen wäre, schon vor diesem Zeit-\n- punkt zu erkennen, daß der Fußgänger die Fahrbahn zu üÜberqueren beabsichtigte, und ob das Kraftfahrzeug dann vor der\nUnfallstelle hätte angehalten werden können.\n\n8 9 Abs. 3’a:-StVO räumt dem Fußgänger auf bezeichneten Überwegen den unieingeschränkten Vorrang vor Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen ein, wenn die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu Überschreiten, aus seinen Gesamt-\n: verhalten hinreichend deutlich erkennbar ist, z.B. daraus,\ndaß. er 'Zielstrebig auf den Überweg zugeht (BCHSt 20, 215,\n217). Um seiner Verpflichtung, dem Fußgänger den Vorrang\n'zu lassen, genügen Zu können, muß der Kraftfahrer daher den\nFußgängerverkehr in der Nähe des Überweges im Auge behalten,:da er sich nur.so darüber Gewissheit verschaffen kann,\nob er einem Fußgänger das Übergueren zu ermöglichen hat\n(vgl. BGH VRS 35, 175).\n\nDem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte dieser\nVerpflichtung, den Fußgängerverkehr zu beobachten, nachgekommen ist. Die Feststellung, der Angeklagte habe bei der\n\nkalk, gie, Absicht. ‚yon.\n\nAnfahrt an dem Überweg zu diesem und nach links geschaut,\nden Schreiner CE aber 'erst kurz vor dem Anstoß als\nSchatten rechte, vor seinem Fahrzeug bemerkt (UA S. 3), so-Auge, behalten, aber, keinen \"Fußgänger. \\ von links herankommen\nsehen (UA S. 4), deuten im Gegenteil. darauf hin, daß der\nAngeklagte dem Fußgängerverkehr auf den östlichen (von ihm\naus gesehen: rechten) Gehweg überhaupt keine Beachtung geschenkt, sondern ‚seine Aufmerksamkeit allein auf die vor\nihm liegende Fahrbahn und auf den von links zu erwartenden\n„nervarkebt gerichtet hat.. ua\n\nUnter diegen Umständen. 1ä8t sich bisher nicht ausschließen,\n‚daß der Angeklagte, bei Anwendung. der erforderlichen Sorg-\n),. den Überweg ‚zu benutzen, so\n\n. „rechtzeitig, hätte erkennen. können, daß, sich. ‘der Zusamnenstoß hätte, ‚vermeiden lassen, Das gilt um so mehr, als dann,\nwenn CD tatsächlich so rasch und zielstrebig gegangen wäre, wie die Strafkammer zugunsten des Angeklagten\nunterstellt hat (UA S. 6), für diesen unschwer erkennbar\ngewesen wäre,:daß der Fußgänger zum alsbaldigen Überqueren\nder Fahrbahn entschlossen war.\"\nrt .,\nir ‚Der Senat stimmt diesen. Ausführungen uneingeschränkt\n. ZU: Sie bedürfen nur insoweit einer Ergänzung als nach\n‚den Urteilsfeststellungen (UA.$. 2, 5) die.örtlichen Verhältnisse übersichtlich waren,, zur Unfallzeit eine ruhige\nVerkehrslage bestand und die Peitschenlampen sowohl die\nUnfallstelle wie ihre nähere Umgebung gut ausleuchteten.\n\nAuch diese ihre Feststellungen hätten die Strafkamner\ndazu führen müssen, zu prüfen, ob der Angeklagte den\nFußgänger und dessen Absicht nicht schon früher hätte\n\nerkennen müssen, als sie ihren Berechnungen auf UA S. 6\nzu Grunde legt.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/4-str-404-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-20/4-str-404-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.408609+00:00"}}